Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs mangels Darlegung der Voraussetzungen des § 20a StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 135/61
Datum
09.05.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revisionierte seinen Verurteilungsspruch; der BGH hob das Urteil auf, weil die Strafkammer die Voraussetzungen des § 20a StGB (gefährlicher Gewohnheitsverbrecher) nicht ausreichend begründet hatte. Es fehlte eine hinreichende Gesamtwürdigung und eine Darstellung der früheren Taten, die "symptomatisch" für den Angeklagten sein müssten. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über Nebenfolgen und Kosten, an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des § 20a StGB setzt eine hinreichende Gesamtwürdigung der Taten voraus; bloße Angaben zu Vorstrafen und Haftzeiten genügen nicht.

2

Bei der Prüfung des § 20a StGB ist zu ermitteln, ob frühere Taten „symptomatisch“ sind, d. h. gemeinsame Merkmale aufweisen, die den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnen.

3

Zur Nachprüfbarkeit durch das Revisionsgericht müssen die Urteilsgründe in der Regel eine kurze Darstellung der früheren, zur Gesamtwürdigung herangezogenen Taten enthalten.

4

Fehlt eine solche Darlegung, ist der Strafausspruch aufzuheben; dies umfasst auch die mit der Hauptstrafe verbundenen Nebenfolgen, über die erneut zu entscheiden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 9. November 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus BO, den Arbeiter Karl-Heinz ████████████████, dort geboren,

Sachbezeichnung: ██████████ wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen teils schweren, teils einfachen Diebstahls im Rückfall u. a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Mai 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███████████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 9. November 1960 samt den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.

Zur Neufestsetzung der Strafe wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Die nach ihrem Zusammenhang auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten ███████ ███ begründet, denn die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 20a StGB nicht ausreichend dargelegt. Aus den Feststellungen zu § 244 StGB ergeben sich zwar die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die sachlichen Voraussetzungen dafür darzutun will, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, entsprechen jedoch nicht den rechtlichen Anforderungen. Die Urteilsgründe enthalten keine, jedenfalls keine hinreichende Gesamtwürdigung der Taten, wie § 20a Abs. 1 und 2 StGB verlangen.

Bei ihr ist zu untersuchen, ob die Taten „symptomatisch“ sind, d. h. gemeinsame Merkmale aufweisen, die den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ausweisen. Dazu ist erforderlich, dass sie in einem gleichgearteten Verhältnis zu seinem Wesen stehen. Um dies darzutun, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine kurze Darstellung der Sachverhalte, die die früheren, jetzt zur Gesamtwürdigung herangezogenen Taten ausmachten, in der Regel nicht zu entbehren (vgl. BGH MDR 1957, 562; ferner bei Herlan MDR 1954, 528). Dem wird das Urteil nicht gerecht, das sich auf die Mitteilung beschränkt, der Angeklagte sei „erheblich vorbestraft, im ganzen neunmal, darunter viermal und zweimal im Rückfall einschlägig“, insgesamt „habe er etwa elf Jahre seines 32-jährigen Lebens im Gefängnis bzw. Zuchthaus verbracht“. Nicht auf die Strafen, die im Übrigen auch nur für die zur Begründung des § 244 StGB herangezogenen Vorstrafen genau festgestellt sind, sondern auf die Taten kommt es an. Diese werden in den Urteilsgründen überhaupt nicht geschildert. Das Revisionsgericht kann daher nicht prüfen, ob das Landgericht von einer zutreffenden Auslegung des § 20a StGB ausgegangen ist, aus dem die Strafe entnommen ist.

Das Urteil musste daher im Strafausspruch gegen den Angeklagten aufgehoben werden. Damit entfällt auch die Nebenstrafe aus § 38 StGB. Auch hierüber wird die Strafkammer erneut entscheiden müssen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSiemerMayr
SchmidtSchmitt