Revision: Pflicht zur Sachverständigenbeiziehung bei Verdacht auf Zurechnungsunfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 13/56
- Datum
- 14.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte für eine erhebliche geistige Störung des Angeklagten, ist das Gericht verpflichtet, von Amts wegen einen psychiatrischen Sachverständigen hinzuzuziehen (§ 244 Abs. 2 StPO).
Schließt sich das Tatgericht einem Sachverständigengutachten an, müssen die Urteilsgründe die wesentlichen Ausführungen des Gutachtens wiedergeben, damit eine revisionsrechtliche Nachprüfung möglich ist.
Die Urteilsgründe müssen klar darlegen, welche Erwägungen maßgeblich waren, um die Zurechnungsfähigkeit oder volle Zurechnungsfähigkeit zu bejahen oder zu verneinen; dies schließt die Abwägung von Alkoholbeeinflussung und etwaigen geistigen Störungen ein.
Die inhaltliche Ausrichtung der Revision ist maßgeblich; erhebt der Revisionsführer inhaltlich eine Verletzung prozessualer Aufklärungspflichten, ist diese Rüge trotz formaler Bezeichnung als Rüge materiellen Rechts zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 18. Oktober 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Melker Johann ███ aus HO, geboren am 19.18.1918 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, u. a. wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 18. Oktober 1955 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Strafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Die Begründung hat er zu Protokoll des Urkundsbeamten gegeben. Sie lautet wie folgt:
„Ich rüge die Verletzung materiellen Rechts. In dem Verfahren ist meine Zurechnungsfähigkeit gem. § 51 StGB nicht eingehend geprüft worden. Das Gericht hat zu Unrecht das Vorliegen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB verneint. In einem anderen Strafverfahren gegen mich vor dem Amtsgericht Hamburg-Harburg 10 Js 2791/53 hat Dr. Freisleben als Sachverständiger ausgesagt, dass ich schwachsinnig bin. Es wurde ferner festgestellt, dass ich an erheblichem Intelligenzausfall leide. Daraufhin bin ich auch in eine Pflege- und Heilanstalt gem. § 42b StGB eingewiesen worden. Da beide Gutachten voneinander abweichen, hätte zumindest ein drittes Gutachten eingeholt werden müssen.“
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.) Zwar beginnt die Revision mit der Erklärung, dass nur Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt werde. Ihr Inhalt ergibt jedoch, dass der Angeklagte auch beanstandet, die Strafkammer habe die Frage seiner Zurechnungsfähigkeit nicht genügend aufgeklärt. Sie hätte von Amts wegen einen psychiatrischen Sachverständigen hinzuziehen müssen, weil sich aus den Akten 10 Js 2791/53 ergeben habe, dass der Angeklagte in diesem Verfahren als schwachsinnig bezeichnet worden sei.
2.) Diese Ausführungen des Angeklagten enthalten eine Rüge aus § 244 Abs. 2 StPO. Sie ist begründet. Die erwähnte Behauptung des Angeklagten trifft zu. Die Akten 10 Js 2791/53 waren Beiakten des Verfahrens. Ausweislich des Strafregisterauszuges ist der Angeklagte in diesem Verfahren wegen Diebstahls im Rückfall unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden.
Nach der Sitzungsniederschrift und den Urteilsausführungen scheint im vorliegenden Strafverfahren der Sachverständige nur darüber gehört worden zu sein, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten durch Alkoholgenuss beeinträchtigt worden ist. Die Strafkammer führt aus:
„Auch sonst haben sich in der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Angeklagten für ihre Taten strafrechtlich nicht verantwortlich sind.“
Danach lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer die Möglichkeit eines Schwachsinns des Angeklagten überhaupt nicht geprüft, den Sachverständigen auch nicht darüber gehört hat, ob der Alkoholeinfluss im Zusammenhang mit einem etwaigen Schwachsinn des Angeklagten eine andere Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit erforderlich mache.
Zu dieser Prüfung war aber die Strafkammer auf Grund des § 244 StPO verpflichtet, weil der Inhalt der Beiakten dazu Anlass gab.
Auch sachlich-rechtlich bestehen gegen das Urteil Bedenken. Die Strafkammer stellt zur Frage der Trunkenheit des Angeklagten nur fest, er habe einen Blutalkoholgehalt von 1,00‰ zur Zeit der Tat gehabt und habe bei seiner Festnahme wohl einen angetrunkenen Eindruck gemacht, sich aber im Übrigen durchaus geordnet benommen.
Anschließend heißt es:
„Das Gericht hat daher keine Bedenken, in Übereinstimmung mit dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen das Vorliegen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB zu verneinen.“
Das genügt nicht. Die Urteilsgründe müssen klar erkennen lassen, welche Erwägungen für das Gericht maßgebend waren, um die Zurechnungsfähigkeit oder volle Zurechnungsfähigkeit eines Angeklagten zu bejahen, da sonst das Revisionsgericht nicht in der Lage ist, nachzuprüfen, ob der Tatrichter dabei von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist. Wenn sich daher das Gericht einem Sachverständigen anschließt, muss es dessen wesentliche Ausführungen wiedergeben (vgl. BGHSt 7, 238/240).
| Dr. Koffka | Dr. Rotberg | Schmitt | |||
| Sarstedt | Borker |