Revision: Aufhebung wegen unzureichender Wahlfeststellung zwischen Hehlerei und Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 135/59
- Datum
- 26.05.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlfeststellung zwischen gewerbsmäßiger Hehlerei und Diebstahl ist zulässig, setzt jedoch voraus, dass auch für die alternativ angenommenen Diebstähle die zur Gewerbsmäßigkeit gehörende Absicht, sich eine dauernde Einnahmequelle zu verschaffen, festgestellt wird.
Die Verurteilung darf nicht auf bloßen starken Verdacht gestützt werden; die Beweiswürdigung muss die tatsächliche Feststellung der für die jeweiligen Tatbestände maßgeblichen Umstände enthalten.
Die Annahme mehrerer Taten als eine fortgesetzte Handlung erfordert eine nachvollziehbare Begründung nach der ständigen Rechtsprechung; fehlt diese, liegt ein Revisionsgrund vor.
Unterlassene Prüfung wesentlicher Merkmalsvoraussetzungen einer in Betracht kommenden Alternativtat rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuerlichen Sachaufklärung und Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 19. Dezember 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Montageschlosser Josef ████ ██, ohne feste Wohnung, geboren am ███████ 1918 in ███████, Kreis [REDACTED], zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei i. R. u. a. e.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 26. Mai 1959 in der Sitzung vom 29. Mai 1959, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 19. Dezember 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetztem, teils vollendetem, teils versuchtem Betrug im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und zu einer Geldstrafe verurteilt. Auch ist gegen ihn die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt worden.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Strafkammer hat zunächst (UA S. 5/6) festgestellt, der Angeklagte habe von einem Unbekannten einen Koffer und eine Aktentasche, jeweils mit Inhalt, zum Verkauf gegen Gewinnbeteiligung erhalten. Er habe dabei bewusst in Kauf genommen, dass die Gegenstände – wie es auch der Wahrheit entsprach – mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren. Er habe den Koffer sodann unter falschen Angaben über die Herkunft verkauft. Er habe weiterhin versucht, auf ähnliche Weise Gegenstände aus der Aktentasche zu verkaufen.
Hiernach ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer den Angeklagten des vollendeten und versuchten Betruges für schuldig befunden hat. Legt man nur die oben kurz wiedergegebenen Feststellungen der Beurteilung zugrunde, so lässt auch die tateinheitliche Verurteilung wegen gewerbsmäßiger (vgl. hierzu die weitere Feststellung UA S. 10/11) Hehlerei keinen Rechtsirrtum erkennen.
Bedenklich könnte es nur sein, dass die Strafkammer beide Taten des Angeklagten als Teile einer fortgesetzten Handlung angesehen hat. Die Begründung hierfür (UA S. 11/12) entspricht nicht den Erfordernissen, wie sie in ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs verlangt werden (vgl. BGHSt 1, 313, 315). Durch die Annahme nur einer (fortgesetzten) Handlung ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.
Das Urteil enthält jedoch folgenden Rechtsfehler:
Bei der Beweiswürdigung heißt es, dem Angeklagten habe nicht nachgewiesen werden können, dass er den Koffer und die Aktentasche nebst Inhalt selbst entwendet habe, „obwohl ein starker Verdacht auch in dieser Hinsicht gegen ihn bestehe“. Die Strafkammer hat somit in Wirklichkeit nicht feststellen können, dass sich der Angeklagte der gewerbsmäßigen Hehlerei durch Mitwirken beim Absatz schuldig gemacht hat, sondern hält es auch für möglich, dass der Angeklagte zwei (nach dem übrigen Urteilsinhalt einfache) Diebstähle begangen hat. Das Landgericht hat den Angeklagten somit auf Grund einer Wahlfeststellung verurteilt. Das ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden. Eine Wahlfeststellung zwischen gewerbsmäßiger Hehlerei und Diebstahl ist zulässig, jedoch nur, wenn der Angeklagte auch die etwaigen Diebstähle in der Absicht verübte, sich durch sie eine dauernde Einnahmequelle zu verschaffen (vgl. BGHSt 11, 26). Das hat die Strafkammer nicht geprüft.
Schon aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehoben werden.
| Sarstedt | Dr. Koffka | Börker | |||
| Siemer | Schmitt |