Treffer
BGH Urteil

Keine Nötigung: Androhung der Rohrfreilegung zur Beweisbeschaffung nicht rechtswidrig

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 135/52
Datum
12.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Rechtsanwalt forderte seinen Mandanten, den Prozessgegner, auf, die Benennung eines Zeugen zu unterlassen, und drohte mit Freilegung von Rohrleitungen samt Gutachterprüfung zur Widerlegung der Zeugenbehauptung. Strittig war, ob dies eine Drohung mit einem "empfindlichen Übel" (§ 240 StGB) und damit versuchte Nötigung darstellt. Der BGH verwirft die Revision der Staatsanwaltschaft und bestätigt den Freispruch, weil die angekündigten Maßnahmen als zulässige Beweisbeschaffung und keine rechtswidrige Verknüpfung von Mittel und Zweck zu werten sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verwirklichung des Tatbestands der Nötigung (§ 240 StGB) gehört neben der Drohung mit einem empfindlichen Übel auch die Rechtswidrigkeit des Einsatzes der Drohung; diese ist in der Verbindung von Mittel und Zweck zu beurteilen.

2

Maßnahmen, die eine Prozesspartei zur rechtmäßigen Rechtsverfolgung oder -verteidigung ergreifen darf, begründen nur dann ein empfindliches Übel i.S.d. § 240 StGB, wenn die Verknüpfung von Drohung und erstrebtem Zweck sittlich missbilligenswerte Rechtswidrigkeit aufweist.

3

Die bloße Ankündigung, zulässige Beweiserhebungen (z. B. Freilegung von Leitungen und Einholung eines Gutachtens) durchzuführen, erfüllt nicht ohne weiteres den Tatbestand der Nötigung.

4

Für den Versuch der Nötigung ist ein Entschluss zur rechtswidrigen Zwangsausübung erforderlich; fehlt dieser Entschluss, liegt kein strafbarer Nötigungsversuch vor.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 1. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und Notar Georg █████ ██, geboren am ██████ 1891 in GC, Kreis ████████ (Ostpr.), wohnhaft in ██ ██ ███, wegen Nötigung und Beleidigung,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 1. Oktober 1951 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

In dem Rechtsstreit 10.0.52/50 des Landgerichts Kiel klagte Klaus █████, Kommanditist der Firma Matthias ███, auf Auflösung der KG. Der Bruder des Klägers, Hans █████, als Komplementär der KG, beantragte, vertreten durch den Angeklagten, mit seiner Widerklage den Ausschluss des Klaus █████ aus der Gesellschaft mit der Begründung, dass bei einem Bauprojekt in Heiligenhafen wegen mangelhafter Bauleitung des Klägers Rohrleitungen unsachgemäß verlegt worden seien und dass der Beklagte deswegen durch die Bauaufsicht schwerste Vorwürfe erhalten habe. Auf entsprechende Vorhaltungen habe sich Klaus ███ beschwerdeführend an den Dipl.-Ing. █████ gewandt und eine Abschrift der Beschwerde der Stadt Heiligenhafen zugeleitet. Der Angeklagte benannte hierfür den Dipl.-Ing. ███████ als Zeugen und führte weiter aus, dass derartige interne Vorgänge der Firma nicht nach außen gelangen dürften, da das Verhalten des Klägers geschäftsschädigend sei und offenbar auch sein solle.

In einer Privatklagesache hat ███████ als Zeuge bekundet, dass er mit den Arbeiten des Klaus ██ ██████████ sei und volles Vertrauen zu ihm habe. Bei dieser Verhandlung war der Angeklagte zugegen.

In dem Zivilprozess berief sich nun der Kläger Klaus ███ zum Beweise dafür, dass er seine Aufsichtspflicht nicht verletzt habe, auf den Zeugen ███████.

Auf Verlangen seines Mandanten Hans █████████████ verfasste der Angeklagte folgenden Brief:

████, den 25. Oktober 1951

Georg █████ Rechtsanwalt Notar

An den █████████████████

Herrn Klaus █████

Sie haben den Ingenieur ███████ mehrfach als Zeugen benannt.

Da gerade Herr ███████ großen Einfluss auf die Verteilung von Geschäftsaufträgen hat, wirkt es sich für die Firma schädigend aus, wenn Herr ███████ wieder in Ihre Rechtsstreitigkeiten hineingezogen wird.

Die Heranziehung des Herrn ███████ ist auch vollkommen entbehrlich, da ja das, was vorgefallen ist, auf andere Weise festgestellt werden kann. Jedenfalls lässt Ihr Bruder Hans Sie hiermit auffordern, die Hineinziehung des Herrn ███████ in Ihre Rechtsstreitigkeiten zu unterlassen und binnen 1 Woche zu erklären, dass Sie dieser lediglich im Geschäftsinteresse liegenden Aufforderung Folge leisten werden.

Sollten Sie das nicht tun, so wird Ihr Bruder an 4 bis 5 Stellen in Heiligenhafen die Leitung freilegen lassen und zwar im Beisein eines Sachverständigen des Wasserbaugewerbes. Dann wird sich einwandfrei ergeben, dass Ihre mangelnde Bauaufsicht an diesen unsachgemäßen Arbeiten schuld ist.

Hochachtungsvoll gez. ███ Rechtsanwalt u. Notar.

Der Angeklagte hat später dem Landgericht mitgeteilt, dass sein Mandant, der Beklagte Hans █████, auf Vernehmung des Zeugen ███████ verzichte.

Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage der versuchten Nötigung freigesprochen, weil es an einer Drohung mit einem Übel fehle. Der Angeklagte sei der Ansicht gewesen – wie ihm nicht widerlegt werden könne –, dass der Briefempfänger durch den Brief nicht die angekündigte Freilegung und Begutachtung der Rohrverlegung als ein empfindliches Übel habe ansehen können, da der Briefempfänger ja durch die Benennung des Zeugen ███████ die Leitung guter Arbeit habe nachweisen wollen und nach seinem Standpunkt nur der Meinung habe sein können, die Freilegung der Rohrverlegung werde die Richtigkeit seiner Behauptung erweisen. Es fehle daher der Entschluss, den Tatbestand der Nötigung zu verwirklichen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts und weist darauf hin, dass das Landgericht nicht geprüft habe, ob nicht durch die Kosten der angedrohten Freilegung und Begutachtung der Rohrverlegung sowohl der KG als auch dem Bedrohten ein nicht unbeträchtlicher Schaden erwachsen und das Ansehen der Firma geschädigt werde. Ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil könne auch ein „empfindliches Übel“ darstellen.

Das ist an sich zutreffend. Immer aber muss die Verwirklichung des Tatbestandes des § 240 StGB rechtswidrig sein. Das rechtlich Verwerfliche ist nicht einseitig in dem angewandten Mittel oder in dem angestrebten Zweck, sondern in der Beziehung zwischen Mittel und Zweck, in ihrer Verquickung, zu suchen und zwar in einer solchen Beziehung des Mittels der Drohung zu dem durch die Nötigung angestrebten Zweck, der nach richtigem allgemeinen Urteil sittlich zu missbilligen ist (BGH v. 16. März 1952 GSSt 2/51).

Dieses Tatbestandsmerkmal liegt indessen hier nicht vor. Denn es ist keiner Prozesspartei verwehrt, die zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Da der Kläger sich auf den Zeugen ███████ für die sachgemäße Ausführung der Arbeiten berufen und ███████ dies in einem anderen (dem Privatklage-)Verfahren bestätigt hat, konnte der Beklagte (Hans █████) es zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung für erforderlich erachten, durch Freilegung der Rohrleitung und ein Gutachten über deren unsachgemäße Anlage den Gegenbeweis gegen das Gutachten des ███████ zu beschaffen.

Ebenso wie der Briefempfänger hatte auch der Absender desselben das Recht, die Beweise anzubieten, die ihm geboten erscheinen.

Die Aufforderung an den Prozessgegner, die Benennung des Zeugen ███████ zurückzunehmen, war daher keine Drohung mit einem empfindlichen Übel.

Dr. KoffkaDr. WaschowSiemer
Dr. NeumannSchmidt