Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fahrlässiger Tötung: Aufhebung wegen unterlassener Manometerüberwachung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 13/54
Datum
16.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte gegen den Freispruch in einem Fall fahrlässiger Tötung Revision ein. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung an das Jugendschöffengericht, weil das Landgericht nicht berücksichtigt hat, dass das Druckluftmanometer nach der Bremsung auf null gestanden haben muss. Das Gericht betont die Überwachungspflicht technischer Anzeigen während der Fahrt und verlangt gegebenenfalls ergänzende Feststellungen, auch zum Zustand der Handbremse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Fahrlässigkeit eines Fahrzeugführers gehört die Überwachung der Betriebssicherheit nicht nur zur Vorkontrolle vor Fahrtbeginn, sondern auch zur fortlaufenden Kontrolle während der Fahrt, insbesondere durch Kontrolle technisch vorgesehener Anzeigen wie des Druckluftmanometers.

2

Kennt der Fahrer die Funktion und Bedeutung des Manometers, trifft ihn die Verpflichtung, dieses in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen; unterlassene Kontrollen können als fahrlässiges Verhalten gewertet werden.

3

Für die Beurteilung der Fahrlässigkeit sind der Zeitraum zwischen dem letzten Bremsvorgang und dem Unfall sowie die Frage, ob der Fahrer durch das Führen des Fahrzeugs zur Überwachung gehindert war, von erheblicher Bedeutung.

4

Unterlassene Erwägungen entscheidungserheblicher Gesichtspunkte in der Urteilsbegründung rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung; das Tatgericht hat ggf. ergänzende Feststellungen, etwa zum Zustand der Handbremse, zu treffen.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 30. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Helmut J ████████ aus ██████████, Kreis HC, dort geboren am ████████ ███, wegen fahrlässiger Tötung u. a.,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. März 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 30. Oktober 1953 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist von der Anklage der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Straßenverkehrs- und Straßenverkehrszulassungsordnung freigesprochen worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil greift aus sachlich-rechtlichen Gründen durch. Bei der Behandlung der Frage der Fahrlässigkeit hat das Landgericht einen unter Umständen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkt nicht erörtert, der sich ihm nach den Urteilsgründen aufdrängen musste und der für ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten sprechen könnte.

Insoweit sind folgende Feststellungen der Strafkammer von Erheblichkeit:

„Der Angeklagte musste an der Einfahrt zur Straße [REDACTED] die durch die Fahrt bis dorthin erhitzten Bremsen und halten. Zum Mittag angespeicherte Druckluft reichte nun dabei unglücklicherweise gerade noch aus, um eine Bremswirkung zu erzielen. Bei Antritt der Fahrt zeigte der Druckluftmanometer auch noch 3 bis 4 atü an. Infolge seiner mangelhaften Kenntnisse war der Angeklagte der Meinung, dass dies ausreichend sei. Als er weiter und bis zur Unfallstelle fuhr, wusste er nicht, dass die Luft durch die letzte Bremsung völlig entwichen und eine Bremswirkung nicht mehr zu erwarten war.“

Nach diesen Ausführungen des Urteils – wie die Beschwerdeführerin zutreffend hervorhebt – muss der Zeiger des Druckluftmanometers notwendig auf „Null“ gestanden haben, als der Angeklagte, nachdem er den Wagen gebremst hatte, ihn wieder in Bewegung setzte. Denn die Luft war nunmehr „völlig entwichen“. Ein Blick auf das Manometer, über dessen Funktionen sich der Angeklagte nach den Urteilsgründen im Klaren war, hätte ihn somit bei der erneuten Anfahrt sowie auf der Weiterfahrt zum Unfallort unschwer davon überzeugen können, dass mit der Fußbremse nicht die geringste Bremswirkung mehr erzielt werden konnte. Diesen Umstand lässt die Strafkammer völlig unberücksichtigt, wenn sie es nur auf den Zeigerstand des Manometers bei Fahrtantritt abstellt.

Der übergangene Gesichtspunkt könnte aber für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung gewesen sein. Denn die Überwachung eines Fahrzeuges auf seine Betriebssicherheit hat nicht nur vor Fahrtantritt, sondern im Allgemeinen auch während der Fahrt mit Hilfe der hierfür vorgesehenen technischen Einrichtungen zu erfolgen. Dies gilt insbesondere für die Überprüfung des Luftdruckmanometers, die in angemessenen Zeitabständen vorgenommen werden muss. Da der Angeklagte offenbar die Bedeutung und den Gebrauch des Manometers im Wesentlichen kannte, lag auch ihm diese Verpflichtung grundsätzlich ob, selbst unter Berücksichtigung seiner mangelhaften persönlichen Fähigkeiten. Für die Frage der Fahrlässigkeit wird es dann auf die Länge des Zeitraumes zwischen dem Bremsvorgang und dem Unfall sowie darauf ankommen, ob der Angeklagte in der Zwischenzeit durch das Führen des Fahrzeuges voll in Anspruch genommen war.

Nach alldem musste das angefochtene Urteil schon wegen des dargelegten sachlich-rechtlichen Fehlers aufgehoben werden, so dass es auf die weiteren Beanstandungen der Revision nicht mehr ankommt.

Für die neue Hauptverhandlung sei darauf hingewiesen, dass unter Umständen auch über den Zustand der Handbremse eingehendere Feststellungen als bisher getroffen werden müssen. Gerade wenn dem Angeklagten – was allerdings selbst bei einem geistig unterdurchschnittlichen Kraftfahrer erstaunlich erscheint – die unterschiedliche und getrennte Wirkung von Fuß- und Handbremse nicht bekannt gewesen sein sollte, hätte er unter Umständen bei einem schon seit längerer Zeit bestehenden, auffälligen Mangel der Handbremse Folgerungen auf die Betriebssicherheit des Fahrzeuges, für das er verantwortlich war, ziehen können und müssen.

Die Staatsanwaltschaft ist nicht gehindert, zu der neuen Hauptverhandlung Sachverständige zu laden (entsprechend ihrer Revisionsbegründung).

Gemäß § 108 JGG war die Sache an das Jugendschöffengericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtSiemerDr. Borker
SchmidtSchmitt