Treffer
BGH Urteil

Aufhebung mangels Feststellungen zur Mittäterschaft bei Taschendiebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 13/53
Datum
09.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte K___p legte Revision gegen seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Taschendiebstahls ein. Streitpunkt war, ob aus bloßer Zugehörigkeit zu einer Bande die Mittäterschaft an einem konkret festgestellten Diebstahl folgt. Der BGH hob die Verurteilung auf, weil es an Feststellungen fehlte, wie der Angeklagte an der Tat mitgewirkt oder diese gesteuert haben soll. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Mitgliedschaft in einer Bande rechtfertigt nicht ohne weitere Feststellungen die Annahme von Mittäterschaft an von anderen Bandenmitgliedern begangenen Taten.

2

Zur Annahme von Mittäterschaft sind konkrete Feststellungen darüber erforderlich, in welcher Weise der Betroffene an der konkreten Tat mitgewirkt oder die Tatentscheidung beeinflusst hat.

3

Nur wer die Organisation oder Steuerung der Tatausführung übernommen hat, kann aufgrund dieser Rolle als Mittäter angesehen werden, weil bei ihm die Mitentscheidung über die Tat liegt.

4

Fehlen solche Feststellungen, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 19. September 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Georg Robert ██ aus ████, geboren ██████████████████ in ██████, wegen Diebstahls im Rückfalle,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten K___p wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 19. September 1952, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, samt den Feststellungen dazu aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte K___p ist – ebenso wie der frühere Mitangeklagte ████████ – wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfalle zu einem Jahre und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Strafrechts. Sie ist begründet.

Das Landgericht sieht als erwiesen an, dass ██████ einer Frau ██ ████████ der Fahrt in der Berliner S-Bahn Geld- und Brieftasche entwendet hat. Es hat sich nicht feststellen lassen, dass der Angeklagte ███████ bei diesem Taschendiebstahl zugegen gewesen ist. Im Urteil wird jedoch ein anderer Fall von vermutlichem Taschendiebstahl in der S-Bahn geschildert, bei dem der Angeklagte ███████ eine Rolle gespielt hat. Als in einem Abteil eine Frau ihre Geldbörse vermisste, machte sich ██████ zum Wortführer der Fahrgäste und erklärte: „Hier kommt niemand heraus, ehe das Portemonnaie da ist.“ Auf einmal lag dann die Geldbörse auf dem Fußboden, und ███████ sagte gönnerhaft zu der Eigentümerin: „Das ist Ihnen wohl aus der Tasche herausgefallen.“ Kurz darauf sah ein Fahrgast, der diesen Vorfall beobachtet hatte, wie ███████ und ████████, die ebenfalls die S-Bahn verlassen hatten, auf einer Bank auf dem Bahnsteig saßen und sich anscheinend mit dem Inhalt von Brieftaschen beschäftigten. Beim Erscheinen der von dem Fahrgast herbeigerufenen Bahnpolizeibeamten ergriffen ██████ und ████████ die Flucht. Hierbei warf ██████ die der Frau S___J entwendete Brieftasche fort.

Die Strafkammer ist zu der Überzeugung gekommen, dass beide Angeklagten zu einer Bande von Taschendieben gehörten. Sie hätten zur Begehung von Taschendiebstählen zusammengewirkt. Es sei nicht erforderlich, dass sie ständig im gleichen Abteil gearbeitet hätten.

Mit Recht beanstandet die Revision des Angeklagten K___p, dass es an ausreichenden Feststellungen für die Annahme einer Mittäterschaft fehle. Die Mitgliedschaft bei einer Bande von Taschendieben rechtfertigt es noch nicht, jedes Bandenmitglied für jeden von einem anderen Bandenmitglied ausgeführten Taschendiebstahl als Mittäter verantwortlich zu machen. Eine solche Annahme ließe sich höchstens bei einem Mitglied halten, das die Organisation eines Diebesunternehmens übernommen hat, so dass bei ihm die Mitentscheidung darüber lag, ob die Tat ausgeführt werden sollte oder nicht (vgl. den Fall RG DJ 1940, S. 629). Dagegen ist die bloße Beteiligung an einer Verabredung, die nicht in irgendeiner Weise steuernd auf den Täterwillen des anderen wirkt, nicht ausreichend (vgl. RG JW 1936, S. 1913).

Da das Urteil keine Feststellungen enthält, in welcher Weise der Angeklagte K___p an dem von der Strafkammer allein festgestellten Diebstahl zum Nachteil der Frau █████ mitgewirkt hat, musste das Urteil, soweit es den Angeklagten ███ █████████ betrifft, aufgehoben werden. Die Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung auch zu erwägen haben, inwieweit das Verhalten des Angeklagten in dem zweiten festgestellten Fall strafrechtlich von Bedeutung ist, außerdem, ob und inwieweit der Angeklagte nach der Tat des Mitangeklagten ██ ██ in Bezug auf den Diebstahl der Brieftasche der Frau █████ den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt.

Dr. GeierSarstedtSiemer
Dr. KoffkaSchmidt