Revision wegen Steuerhinterziehung: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 134/93
- Datum
- 26.05.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die gleichzeitige Abgabe mehrerer Steuererklärungen mit übereinstimmend unrichtigen Angaben kann zur Tateinheit führen, wenn das Gesamtgeschehen rechtlich verbunden ist.
Eine fehlerhafte Bestimmung der steuerlichen Bemessungsgrundlage begründet nicht zwingend eine Änderung des Strafmaßes, wenn aus den Feststellungen die korrekte Differenz ersichtlich ist und bei richtiger Berechnung voraussichtlich keine andere Strafe verhängt würde.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung setzt eine hinreichende, substantiiert begründete Prognose über die künftige Rechtsgesinnung voraus; alleiniges Nachtatverhalten in Gestalt eines späten Geständnisses und der Relativierung des Schuldumfangs rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine ungünstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB.
Bei der Überprüfung des Schuldspruchs ist an die bisherige Rechtsprechung (insb. BGHSt 33, 163) anzuknüpfen; abweichende Annahmen fortgesetzter Hinterziehung berühren den Schuldspruch nur, wenn sie die tatbestandsmäßige Verknüpfung der Handlungen nicht verändern.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westfalen), 10. Juli 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Mai 1993 in der Strafsache gegen geborene ██████ Dr. ██ Ursula aus █████████ geboren am ███ 1944 in ████ wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 1993
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westfalen) vom 10. Juli 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision ist zum Schuldspruch unbegründet.
1. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die gleichzeitige Abgabe von Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen mit übereinstimmenden unrichtigen Angaben über die Steuergrundlagen zur Tateinheit führen könne, hat der Senat seine Rechtsprechung überprüft. Er hält an den Grundsätzen von BGHSt 33, 163 fest.
Die unrichtige Annahme einer fortgesetzten Hinterziehung von Einkommensteuer und Gewerbesteuer berührt – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist – den Schuldspruch nicht, da die Umsatzsteuer fortgesetzt hinterzogen und das Gesamtgeschehen durch die gleichzeitige Abgabe der Steuererklärungen für alle drei Steuerarten zu einer Tat im Rechtssinne verbunden wurde.
2. Auch der Ausspruch über die Höhe der Strafe hat Bestand. Zutreffend beanstandet die Revision zwar den vom Landgericht der Verurteilung zugrundegelegten Schuldumfang. Bei der Berechnung der tatsächlich geschuldeten Einkommensteuer hat das Landgericht die Einkünfte der Angeklagten im Sinne des § 2 Abs. 5 EStG und nicht das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) als Bemessungsgrundlage herangezogen. Der Senat konnte indes den Urteilsfeststellungen die Differenz zwischen Einkünften und zu versteuerndem Einkommen entnehmen, wie sie sich nach den Steuererklärungen der Angeklagten ergab. Berechnungen auf der Grundlage dieser Daten ergaben, dass das Landgericht die hinterzogene Einkommensteuer um etwa 35.000,-- DM zu hoch angesetzt hat. Der Senat schließt angesichts einer verbleibenden Steuerhinterziehung von rund 685.000,-- DM und der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts im Übrigen aus, dass bei richtiger Steuerberechnung eine andere Strafe verhängt worden wäre.
3. Die Revision hat aber insofern Erfolg, als der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung mit unzureichender Begründung versagt wurde. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass sich das Landgericht bei der Beurteilung dieser Frage entscheidend vom Nachtatverhalten der Angeklagten leiten ließ (UA S. 107 ff), das im Wesentlichen darin bestand, trotz des (späten) grundsätzlichen Geständnisses den Schuldumfang und damit die zu erwartende Strafe niedrig zu halten. Daraus aber lässt sich nicht ohne Weiteres auf eine ungünstige Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB (Sozialprognose) schließen (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 4).
| Schafer | Harms | Hager | |||
| Laufhütte | Basdorf |