Revision: Tateinheit statt Realkonkurrenz – Schuldspruchänderung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 134/92
- Datum
- 15.04.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere eng räumlich und zeitlich verbundene Körperverletzungshandlungen bilden bei objektiver und subjektiver Einheit eine natürliche Handlungseinheit und sind als eine Tat im Rechtssinne (Tateinheit) zu werten; Realkonkurrenz liegt nicht vor.
Der Revisionssenat darf den Schuldspruch selbst ändern, wenn die Änderung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs möglich ist und der Angeklagte sich hiergegen, insbesondere nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO, verteidigen konnte.
Eine Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der auf dieser Feststellung beruhenden Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs sowie zur Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über die Strafzumessung im Umfang der Änderung.
Unverändert bleiben Einzelstrafen, die in ihrer Höhe nicht durch die aufgehobene Einsatzstrafe beeinflusst sind, sofern sich keine Anhaltspunkte für eine Beeinflussung ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 4. Dezember 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 134/92 vom 15. April 1992 in der Strafsache gegen aus ███████████ Georg geboren ███████████ 1937 in [REDACTED::HC] wegen Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. April 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 4. Dezember 1991 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe der Körperverletzung in zwei tateinheitlich begangenen Fällen in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung schuldig ist; b) im Ausspruch über die im Fall II 5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie im Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in drei Fällen, wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, wegen falscher Verdächtigung und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. März 1992 zutreffend ausgeführt hat, stehen die zum Nachteil der Eheleute ████████████████ Taten (Fall II 5 der Urteilsgründe) entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zueinander in Realkonkurrenz, sondern stellen sich aufgrund der engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhänge objektiv und subjektiv als natürliche Handlungseinheit und damit als eine Tat im Rechtssinne dar (vgl. BGH NStZ 1985, 217; BGHR StGB vor § 1 nHE Entschluss, einheitlicher 1, 2, 4, 5).
Der Senat hat die erforderliche Änderung des Schuldspruchs selbst vorgenommen; der Angeklagte hatte sich auf einen Hinweis nach § 265 StPO ersichtlich nicht anders als geschehen verteidigen können.
Die Schuldspruchänderung im Fall II 5 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen (Körperverletzung zum Nachteil Jutta T.: drei Monate Freiheitsstrafe; Körperverletzung und versuchte gefährliche Körperverletzung zum Nachteil Cord ████: fünf Monate und acht Monate Freiheitsstrafe) sowie der Gesamtstrafe.
Die übrigen Einzelstrafen können dagegen bestehenbleiben. Der Senat schließt aus, dass diese von der Höhe der Einsatzstrafe (acht Monate) beeinflusst worden sind.
| Laufhütte | Harms | Nack | |||
| Horstkotte | Schafer |