Revision: Notwehr und Jugendstrafrecht bei gefährlicher Körperverletzung – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 134/86
- Datum
- 10.06.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung darf nicht Bestand haben, wenn die rechtliche Würdigung im Widerspruch zu den zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen steht.
Ergeben die Feststellungen die Möglichkeit einer Rechtfertigung (z. B. Notwehr nach § 32 StGB) oder einer minderstrafrechtlichen Regelung, ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei Heranwachsenden ist das Gericht verpflichtet, ersichtlich zu prüfen, ob Jugendstrafrecht Anwendung findet; das Unterlassen dieser Prüfung macht den Strafausspruch angreifbar (§ 105 Abs. 1 JGG).
Die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verteidigungsverhaltens bedarf tragfähiger Feststellungen; bloße Vermutungen rechtfertigen den Ausschluss der Notwehr nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 29. Juli 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Angeklagten C—— S—— aus V——, geboren am █ 1963 in B——,
2. den Arbeiter Bekir ██ geboren am ███ 1963 in ███ (Türkei),
wegen gefährlicher Körperverletzung.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 10. Juni 1986 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 29. Juli 1985 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten C—— betrifft,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten ██ betrifft.
Die weitergehende Revision des Angeklagten C—— S—— wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten C—— S—— wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen in Höhe von je 15,- DM und den Angeklagten ██ wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat. Der Angeklagte ██ rügt mit der Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; der Angeklagte C—— S—— erhebt nur die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel des Angeklagten ██ hat in vollem Umfang Erfolg. Das Rechtsmittel des Angeklagten C—— S—— führt nur zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Zu der Revision des Angeklagten ██ hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Das Landgericht führt im Rahmen der rechtlichen Würdigung aus, für den Angeklagten habe keine Notwehrsituation bestanden, 'denn ██ hat sich rechtmäßig gegen den körperlichen Angriff durch C—— S—— zur Wehr gesetzt; dieser Angriff war auch nicht abgeschlossen, sondern dauerte an, da und der Angeklagte C—— S—— erkennbar entschlossen waren, weiter auf sie einzuschlagen' (UA S. 22).
Dies steht in unlösbarem Widerspruch mit den zuvor getroffenen Feststellungen. Danach griffen, nachdem ████ niedergeschlagen worden war, C—— S—— und ███ █████ und den Beschwerdeführer mit Faustschlägen an, diese 'erwiderten ... den Angriff mit Fausthieben, worauf es zum weiteren Austausch von Schlägen kam' (UA S. 6). Warum dem Angeklagten bei dieser Sachlage § 32 StGB nicht zugutekommen sollte, wird nicht ausreichend erkennbar und ergibt sich auch nicht aus dem vorhergehenden Geschehen.
Selahaddin C—— war an die Angeklagten und ██████ herangetreten 'und stellte diesen zur Rede', weil er glaubte, die beiden hätten über ihn gelacht und abfällige Bemerkungen gemacht. Daraus entwickelte sich ein 'immer lauter werdender Wortwechsel', in dessen Verlauf C—— S—— ihn beleidigte, ihm bedeutete, 'dass er bei einer Schlagerei den Kürzeren ziehen werde' und ihn 'mit der flachen Hand gegen die Brust' zurückschubste. Der Angeklagte war an diesem Geschehen insoweit beteiligt, als er 'dem Türken u. a. zurief, er möge abhauen' (UA S. 6). Allerdings hatten der Beschwerdeführer und C—— S—— bei dem Streitgespräch Lust, sich 'mit den Türken zu schlagen'. Das Landgericht ist deshalb möglicherweise der Auffassung (vgl. UA S. 23), dem Angeklagten sei Notwehr versagt gewesen, weil er rechtsmissbräuchlich handelte, indem er Verteidigungswillen vortäuschte, in Wirklichkeit aber angreifen wollte (vgl. BGH NJW 1983, 2267). Dafür geben die Feststellungen jedoch nicht genug her. Darüber hinaus lassen sie auch nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass sich C—— S—— und ebenfalls schlagen wollten. Dafür spricht immerhin, dass dieser von sich aus an den Beschwerdeführer hinund C—— S—— herangetreten war und sich nicht entfernte, als der Wortwechsel heftiger wurde. Nicht außer Acht bleiben kann in diesem Zusammenhang schließlich, dass C—— S——, der zur Unterstützung seines Bruders hinzugetreten war, sofort ein Messer ins Spiel brachte.
Diesen Ausführungen tritt der Senat im Ergebnis bei. Er vermag unter den aufgezeigten Umständen nicht auszuschließen, dass das Verhalten des Angeklagten durch § 32 StGB oder möglicherweise auch nach § 226a StGB (vgl. BGHSt 4, 88, 90) gerechtfertigt war.
2. Die Revision des Angeklagten C—— S—— ist im Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet. Der Schriftsatz seines Verteidigers vom 4. Juni 1986 hat dem Senat vorgelegen.
Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte ist am 1. Oktober 1963 geboren. Er war deshalb zur Tatzeit 20 Jahre alt und damit Heranwachsender. Aus dem Urteil geht nicht hervor, ob das Landgericht die Frage einer Anwendung des Jugendstrafrechts geprüft hat. Dass die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG hier ausscheiden, versteht sich nach den bisherigen Feststellungen nicht von selbst.
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