Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen widersprüchlicher Urteilsgründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 134/73
- Datum
- 08.05.1973
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil muss Urteilsgründe in einer eindeutigen Fassung enthalten, die das Ergebnis der Richterberatung verbindlich beurkundet.
Weichen verschiedene in die Akten gelangte Fassungen der Urteilsgründe in wesentlichen sachlichen Punkten voneinander ab und ist nicht feststellbar, welche Fassung das Beratungsergebnis wiedergibt, fehlen die erforderlichen Gründe.
Die Unterschriften der Richter müssen erkennen lassen, welche Fassung des Urteils sie billigen; widersprüchliches Unterzeichnen oder nachträgliche Annullierung schafft eine unklare Beurkundung und kann die Wirksamkeit der Begründung entwerten.
Fehlen wirksame Urteilsgründe, ist die Revision des Verurteilten erfolgreich und das Urteil aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 7. Juni 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Krankenpfleger Erhard ████ aus ███, geboren am ██ 1945 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Autostraßenraubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Sarstedt und die Richter Siemer, Schmitt, Herrmann und Fleischmann in der Sitzung vom 8. Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt ██████████████, Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten und █████████████████ ████ ███, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7. Juni 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Akten enthalten zwei verschiedene Fassungen der Urteilsgründe. Ausfertigungen (beziehungsweise Abschriften) des zweimal zu den Akten genommenen Urteils mit jeweils voneinander abweichenden Gründen sind den Verteidigern nacheinander zugestellt worden. Die erste Fassung trägt die Unterschrift des ältesten Beisitzers „zugleich für den in Urlaub außerhalb Berlins befindlichen Vorsitzenden“ und die des anderen Beisitzers, die spätere Fassung die Unterschriften aller drei Berufsrichter, die an der Verhandlung teilgenommen haben. Der älteste Beisitzer hat beide Fassungen ohne Zusatz unterzeichnet. Der jüngere Beisitzer hat seine Unterschrift unter der ersten Fassung „annulliert“, weil er nicht gewusst habe, dass bereits „ein vom Vorsitzenden überarbeitetes und unterschriebenes Urteil existent war“ (gemeint war ein Urteilsentwurf). Welche Fassung er für richtig hielt, ist nicht ersichtlich. Die Fassungen der Urteilsgründe unterscheiden sich indessen nicht nur stilistisch. Sie weichen auch in sachlichen Einzelheiten erheblich voneinander ab. Dass beide das Ergebnis der Beratung zutreffend wiedergeben, ist ausgeschlossen. Es bleibt deshalb offen, ob durch die Unterschriften der Beisitzer die erste, die zweite oder keine der beiden Fassungen als richtig anerkannt ist. Das Urteil enthält daher keine Gründe, die als Beurkundung des Beratungsergebnisses anzusehen sind. Das hebt die Revision des Angeklagten mit Recht hervor. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Generalbundesanwalts. | Siemer | Herrmann | |||
| Sarstedt | Schmitt | Fleischmann |