Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine Sachverständigenpflicht bei vermuteter Intoxikation

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 134/69
Datum
15.04.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde und beanstandet fehlende Befragungen sowie das Unterlassen eines Sachverständigengutachtens zu Alkohol- und Captagonwirkung. Der BGH hält die Revision für unbegründet: Es liege keine Gehörsverletzung vor und § 244 Abs. 2 StPO erforderte hier keinen Sachverständigen. Die Feststellungen tragen die Verurteilung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Unterlassen weiterer Fragen an eine Zeugin begründet nur dann einen Verfahrensfehler, wenn konkret dargetan wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen dadurch unterblieben ist.

2

Die Pflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO zur Aufklärung schließt nicht zwingend die Einholung eines Sachverständigengutachtens ein, wenn die vorhandenen Tatsachen erwarten lassen, dass ein Gutachten keine entscheidungserhebliche Klärung bringen würde.

3

Fehlende verlässliche Feststellungen über genaue Substanzmengen (z. B. keine Blutprobe) können die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich machen, weil dessen Aussage in solchen Fällen spekulativ wäre.

4

Gerichte dürfen bei allgemein bekannten Wirkungen gängiger Rauschmittel und Medikamente auf ihre richterliche Erfahrung und eigene Würdigung zurückgreifen, soweit keine spezielle naturwissenschaftliche Frage offenbleibt.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 17. Oktober 1968

Rubrum

5 StR 134/69 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kellner Dieter ███ aus ████, geboren am ██████ in KC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 17. Oktober 1968 wird verworfen.

Die nach dem 17. Oktober 1968 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie insgesamt drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

I. Die Verfahrensbeschwerden haben keinen Erfolg.

1. Darauf, dass keine weiteren Fragen an die in der Hauptverhandlung vernommene Zeugin ███ gestellt worden sind, kann die Revision nicht gestützt werden (vgl. BGHSt 4, 125, 126).

2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Landgericht auch die ihm durch § 244 Abs. 2 StPO auferlegte Aufklärungspflicht nicht deshalb verletzt, weil es keinen Sachverständigen darüber gehört hat, wie Alkohol und Captagon bei dem übermüdeten Angeklagten gewirkt haben.

Das Landgericht hat diese Frage ausdrücklich geprüft und verneint, weil der als Zeuge vernommene Kriminalobermeister [REDACTED] bei der vorläufigen Festnahme des Angeklagten, also drei Stunden nach der Tat, keinerlei Rauschmerkmale feststellen konnte.

Es ist hierbei auch davon ausgegangen, dass der Angeklagte in der Nacht zuvor erheblich gezecht und auch Captagon-Tabletten eingenommen hat. Die Strafkammer ist aber überzeugt, dass eine danach mögliche Beeinflussung des Angeklagten zur Tatzeit nicht mehr so stark gewesen ist, dass eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in Frage kam. Diese Erwägungen der Strafkammer, die auch noch zutreffend darauf hinweist, dass der Angeklagte am Tattage noch bis 14.00 Uhr seinen Dienst versehen hatte, sind nicht zu beanstanden.

Von der Hinzuziehung eines Sachverständigen brauchte sich das Landgericht keine weitere Aufklärung zu versprechen, weil nicht feststand, welche genauen Mengen Alkohol der Angeklagte zu sich genommen hatte; insbesondere war ihm keine Blutprobe entnommen worden. Auch durfte sich die Strafkammer in Bezug auf die allgemeine Wirkung der Tabletten ein Urteil in diesem Falle selbst zutrauen, zumal die Gerichte über die Wirkungsweise derartiger Medikamente in Zusammenhang mit Alkohol häufig zu entscheiden haben.

II. Auf die Sachrüge hat der Senat das gesamte Urteil geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten. Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Schmidt Siemer Herrmann Borker