Revision gegen Unterbringungsurteil wegen wiederholter Betrugsdelikte verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 134/68
- Datum
- 14.05.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist gerechtfertigt, wenn aufgrund der Schwere, Häufigkeit und Art begangener Straftaten eine gegenwärtige Gefahr wiederholter gleichartiger Taten besteht.
Bei der Prüfung der Geeignetheit einer Unterbringungsmaßnahme ist zwischen Notbetrug und anderen Betrugsformen zu unterscheiden; die tatsächliche Tatcharakterisierung ist maßgeblich.
Mehrere Betrugsdelikte unterschiedlicher Einzelwerte können in ihrer Gesamtschau eine Gefährlichkeitsprognose begründen, sodass auch niedrige Einzelbeträge die Anordnung einer Unterbringung nicht ausschließen.
Eine Revision, die nur die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet, wenn die Entscheidung der Vorinstanz rechtlich fehlerfrei ist und dem Antrag der Staatsanwaltschaft entspricht.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 7. November 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in dem Sicherungsverfahren gegen den Rentner Karl ████ aus ███, geboren am ███████ 1926 in ██████, zur Zeit einstweilig untergebracht, wegen Unterbringung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. November 1967 wird verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Die Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. Entgegen ihren Ausführungen steht die Unterbringung in einem angemessenen Verhältnis zu den Taten des Beschuldigten. Anders als bei der Entscheidung BGHSt 20, 232, auf die sie sich beruft, handelt es sich nicht um Notbetrug im Sinne des § 264a StGB, sondern um 14 Zechbetrügereien, die in einem Falle einen Wert von 357 DM, in einem anderen einen Wert von 17 DM zum Gegenstand hatten. Dass die Gefahr künftiger Betrugsfälle dieser Art die Unterbringung rechtfertigen kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (BGH NJW 1967, 297 m. Nachw.). Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte in einem weiteren Falle einen Taxenfahrer betrügerisch um 178 DM schädigte.
Das Urteil enthält auch sonst keinen rechtlichen Fehler. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.
| Schmidt | Siemer | Kersting | |||
| Sarstedt | Dr. Börker |