Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Unterschlagungs-Verurteilung aufgehoben, Betrug teils bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 134/64
Datum
12.05.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen fortgesetzten Betruges und Unterschlagung ein. Der BGH bestätigte weitgehend die Betrugsverurteilungen, da bedingter Schädigungsvorsatz und Vermögensschaden ausreichend festgestellt seien. Die Verurteilung wegen Unterschlagung hob der Senat auf, weil die Eigentumszuordnung der eingezogenen Gelder unklar blieb. Die Sache wurde insoweit zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung wegen Betruges genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der Herbeiführung einer Vermögensbeschädigung, wenn der Täters damit rechnet und den Eintritt billigend in Kauf nimmt.

2

Der Umfang des Betrugsschadens bemisst sich nach der Höhe der durch Täuschung erlangten Beträge; nachträgliche Rückzahlungen ändern nicht den ursprünglich angerichteten Schaden.

3

Eine Verurteilung wegen Unterschlagung setzt hinreichende Feststellungen zur Eigentumszuordnung der betreffenden Gelder voraus; sind diese unklar, ist die Verurteilung aufzuheben.

4

Werden einzelne Verurteilungen aufgehoben, ist die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 17. Dezember 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ (geborene KC), die Wirtschafterin Else aus ████, geboren am ███████████ in ██████████ (Schlesien), zur Zeit in ██████████████████, wegen fortgesetzten Betruges u. a.,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17. Dezember 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte wegen Unterschlagung (II, 12 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

1. Die Verurteilung wegen Rückfallbetruges in den Fällen Martha ████ (II, 1 der Urteilsgründe), Gertrud von █████ (II, 2), Otto ████ (II, 3), Alfred █████████ (II, 4), Dorothea ███ (II, 5), Antonius ███████ (II, 9), Elise ███████████████ ist ohne sachlichrechtlichen Fehler. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Hinwendungen.

2. Die Verurteilung wegen Rückfallbetruges in den Fällen Martha ██████ (II, 6), Bruno [REDACTED] (II, 7) und [REDACTED] (II, 8) hat ebenfalls Bestand. Die hiergegen gerichteten Revisionsausführungen greifen nicht durch.

Zu Unrecht macht die Revision geltend, dass es in diesen Fällen an hinreichenden Feststellungen zur Vermögensbeschädigung und zum Schädigungsvorsatz fehle.

Der Verlust der Geldbeträge, welche die genannten Darlehensgeber der Angeklagten gaben, bedeutete für die Darlehensgeber eine Vermögensminderung und damit eine Vermögensbeschädigung; denn sie erlangten nach den Feststellungen des Urteils in keinen der Fälle einen gleichzeitigen und gleichwertigen Vermögenszuwachs, der jene Vermögensminderung ausglich.

Zuzugeben ist zwar, dass die Feststellungen, welche das Urteil unter II, 6, 7 und 8 der Urteilsgründe zu den einzelnen Fällen mitteilt, hinsichtlich der Vermögensbeschädigung und des Schädigungsvorsatzes unzulänglich sind. Die Revision übersieht aber, dass sie durch allgemeine Feststellungen ergänzt werden, welche das Urteil sowohl auf Seite 24 unten/25 UA als auch bei der rechtlichen Würdigung auf Seite 66 UA wiedergibt.

Ob die Feststellung, die Angeklagte habe „in vielen von vornherein den Willen gehabt, nichts zurückzuzahlen“ oder „in den meisten Fällen“, auch für die hier in Rede stehenden 3 Fälle gilt, lässt das Urteil allerdings unklar. Die Feststellungen auf Seite 24 unten/25 und 66 UA ergeben aber, dass die Angeklagte „in allen Fällen“, also auch in diesen drei Fällen bei ihrem geringen Einkommen und ihren hohen, drückenden Schulden von vornherein gar nicht in der Lage war, die Darlehensschulden aus eigenen Mitteln rechtzeitig und vollständig zurückzuzahlen, dies vielmehr voraussetzte, dass sie weitere Darlehen erhielt, was jedoch unsicher war. Dass Darlehensforderungen, deren rechtzeitige und vollständige Erfüllung von vornherein derart unsicher war, keinen vollwertigen Ausgleich für diejenige Vermögensminderung darstellten, welche die Darlehensgeber durch den Verlust der Darlehensbeträge erlitten, liegt auf der Hand.

Die Feststellungen ergeben weiterhin, dass die Angeklagte auch von vornherein mit der Möglichkeit rechnete, keine weiteren Darlehen zu erhalten und infolgedessen die Darlehensschulden nicht rechtzeitig und vollständig zurückzahlen zu können, und dass sie diese Möglichkeit billigend in Kauf nahm. Damit hat die Strafkammer bedingten Schädigungsvorsatz, der für die Verurteilung wegen Betruges genügt, in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt.

Der Umfang des Betrugsschadens bestimmt sich nach der Höhe der erschwindelten Darlehensbeträge, weil die Betrugstaten mit ihrer Zahlung vollendet waren. Spätere Rückzahlungen durch die Angeklagte bedeuteten nur, dass die Angeklagte die Betrugsschäden, welche sie angerichtet hatte, wieder gutmachte. Es berührt daher nicht den Umfang des Betrugsschadens, dass das Urteil zum Fall hinsichtlich der Rückzahlung nur feststellt, die Angeklagte habe die geliehene Summe „nur teilweise“ zurückgezahlt.

Was die Revision zu den genannten drei Fällen sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

3. Erfolglos sind auch die Einwendungen der Revision gegen die Verurteilung wegen Rückfallbetruges im Fall ██ ███ (II, 10).

Das Urteil legt zwar auf Seite 51 UA dar, der Betrag des Darlehens sei zwar verhältnismäßig gering gewesen, sodass die Angeklagte ihn aus ihrem Gehalt hätte zurückzahlen können. Ihre finanzielle Lage sei aber „Ende März 1962“ wegen ihrer vielen laufenden Rückzahlungsverpflichtungen aus den Darlehen schon so unhaltbar gewesen, dass sie, wie sie wusste, auch kleinste Beträge aus eigenen Mitteln nicht mehr aufbringen konnte. Diese Darlegungen, insbesondere die Worte „Ende März 1962“, könnten den Eindruck erwecken, als habe die Strafkammer es hier bei der Feststellung der Vermögensbeschädigung und des Schädigungsvorsatzes rechtsirrigerweise auf den Zeitpunkt abgestellt, in welchem das Darlehen vereinbarungsgemäß zurückzuzahlen war (1. Rate bis 24. März 1962, 2. Rate bis 2. April 1962). Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt indessen als Überzeugung der Strafkammer, dass die Angeklagte in diesem Falle ebenso wie in allen anderen Betrugsfällen schon bei dem Erhalt der Darlehensbeträge (Anfang oder Mitte März 1962) damit rechnete und billigend in Kauf nahm, dass sie das Darlehen weder rechtzeitig noch vollständig würde zurückzahlen können. Was das Urteil auf Seite 51 UA über die finanzielle Lage der Angeklagten für „Ende März 1962“ sagt, zeichnet sich nach den übrigen Feststellungen des Urteils bereits Anfang März 1962 deutlich ab.

4. Die Verurteilung wegen Unterschlagung (II, 12) muss dagegen schon deshalb aufgehoben werden, weil die bisherigen Feststellungen es dem Revisionsgericht nicht ermöglichen, zuverlässig zu entscheiden, ob die Gelder, welche die Angeklagte im Auftrage der Eheleute [REDACTED] von den Heiminsassen kassiert hatte und (teilweise) für sich verbrauchte, wirklich Eigentum der Eheleute [REDACTED] waren. Die Strafkammer wird daher, falls sie das Verfahren insoweit nicht nach § 154 Abs. 2 StPO einstellt, den Fall II, 12 nochmals verhandeln müssen.

5. Dass die rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen Unterschlagung die Anwendung des § 20a StGB und die Bemessung der für die übrigen Taten verhängten Einzelstrafen beeinflusst haben kann, hält der Senat für ausgeschlossen.

SarstedtSchmittKersting
SchmidtBörker