Revisionsteilgewährung bei Unzucht mit Abhängigen: Aufhebung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 134/61
- Datum
- 19.05.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr.1 StGB wird nicht bereits durch bloße häusliche Gemeinschaft oder finanzielle Fürsorge begründet; maßgeblich sind vielmehr tatsächliche Verhältnisse, aus denen eine Art väterlicher Verantwortung hervorgeht.
Das Merkmal des Missbrauchs liegt bei Abhängigen von geringem Lebensalter (z.B. 16 Jahre) grundsätzlich auch dann vor, wenn die Abhängige selbst geschlechtliche Annäherungen gesucht hat; Einwilligung oder Initiative des Abhängigen macht den Missbrauch nicht stets entbehrlich.
Widersprüchliche oder unklare tatrichterliche Feststellungen darüber, ob die Verletzte die sexuelle Annäherung angeregt hat, können das Strafmaß und damit den Strafausspruch beeinträchtigen und rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs.
Die sachliche Revision ist in der Überprüfung tatsächlicher Würdigungen beschränkt; Rechtsfehler liegen vor, wenn das Urteil in sich widersprüchliche Feststellungen trifft, die für die Strafzumessung erheblich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 10. Januar 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Brenner Herbert ██ ███████ aus ██, geboren am █████████ in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 10. Januar 1961 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Strafausspruches mit den Feststellungen hierzu, hat aber im Übrigen keinen Erfolg.
1. Die Einzelangriffe des Beschwerdeführers wenden sich nur gegen die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB.
a) Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift wird vom Landgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt. Richtig ist allerdings, dass die häusliche Gemeinschaft zwischen Stiefvater und Stiefkindern für sich allein ein solches Verhältnis ebensowenig begründet wie die bloße finanzielle Fürsorge des Stiefvaters. Der Tatrichter hat diese Umstände aber auch nur im Zusammenhang mit anderen gesehen, die von Bedeutung waren. Der Angeklagte hatte sich nach Möglichkeit „um die Schularbeiten der Kinder gekümmert“ und bei Streitigkeiten zwischen der Verletzten und ihrer Mutter vermittelt, er nahm eine väterliche Anrede für sich in Anspruch und ließ es zu, dass seine Ehefrau die Kinder ausdrücklich zum Gehorsam ihm gegenüber ermahnte. Das Landgericht hat also die tatsächlichen Verhältnisse und Beziehungen zwischen allen Beteiligten geprüft und ist so zu dem Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer habe sich für das Stiefkind nach Art eines Vaters verantwortlich gefühlt. Das ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang einige Würdigungen des Landgerichts bekämpft, ist sie unzulässig, weil jede denkgesetzlich mögliche Folgerung der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen ist.
b) Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Stieftochter „missbraucht“.
Der Revision ist zwar zuzugeben, dass die Verletzte selbst eine geschlechtliche Annäherung an ihren Stiefvater gesucht hat. Zugunsten des Angeklagten muss in allen Fällen hiervon ausgegangen werden, weil die Strafkammer das Gegenteil ersichtlich nicht feststellen konnte. Im vorliegenden Falle verhilft dieser Umstand dem Beschwerdeführer jedoch nicht hinsichtlich des Schuldspruches. Selbst wenn nämlich der Angeklagte völlig ohne sein Zutun der Versuchung durch Christa lediglich erlegen wäre, käme es hierauf schon wegen ihres geringen Lebensalters nicht an. Christa war zur Tatzeit erst 16 Jahre alt. Der Bundesgerichtshof hat bisher das Merkmal des Missbrauchs ausnahmsweise nur dann verneint, wenn die Abhängige dem Ende des geschützten Alters nahestand (und andere Besonderheiten hinzukamen). Bei einer erst Sechzehnjährigen kann es aber nicht darauf ankommen, ob sie zur Tatzeit bereits die Erkenntnis von Wesen und Bedeutung der Geschlechtsehre hatte und ob sie aus echter Liebe geschlechtliche Beziehungen zu ihrem Stiefvater gesucht hat. Diese Fragen stellen sich erst gegen Ende des geschützten Alters. Entgegen dem Revisionsvorbringen sind daher diejenigen Urteilsausführungen ohne rechtliche Bedeutung, mit denen das Landgericht darlegen wollte, dass „der Minderjährigen im Zeitpunkt der Tat infolge ihres jugendlichen Alters noch die Erkenntnis vom Wesen und der Bedeutung des Geschlechtlichen fehlte“. Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel des Schuldspruches erkennen ließ, war die Revision in diesem Umfange zu verwerfen.
2. Sie hat jedoch Erfolg, soweit es den Strafausspruch und die Feststellungen hierzu angeht.
Wie bereits erwähnt, ergibt das Urteil, dass Christa in allen Fällen eine geschlechtliche Annäherung an ihren Stiefvater gesucht hat. Auf Seite 7 UA heißt es hierzu: „Christa leistete niemals ernstlichen Widerstand, sie suchte im Gegenteil solche Gelegenheiten.“
Dies wird durch Ausführungen an anderer Stelle des Urteils bestätigt: „Die Verteidigung des Angeklagten hat rechtliche Bedenken gegen eine Anwendung dieser Gesetzesvorschrift deshalb geltend gemacht, weil sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Christa selbst dem Angeklagten angeboten, sich ihm aufgedrängt habe und deshalb von einem Missbrauch nicht gesprochen werden könne. Der Angeklagte konnte mit diesem Einwand nicht gehört werden. Es mag durchaus sein, dass Christa in keinem der festgestellten Fälle dem Angeklagten ernstlich Widerstand entgegengesetzt, vielleicht sogar eine geschlechtliche Annäherung an ihren Stiefvater gesucht hat.“
In unlesbarem Widerspruch hierzu heißt es bei der Strafzumessung: „Zu seinen Gunsten sprach auch ..., dass ihm seine Stieftochter niemals nennenswerten Widerstand entgegengesetzt, ja in dem einen oder anderen Falle vielleicht sogar den Anstoß zu seinem Tun gegeben hat.“
Das Landgericht hat also nicht zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass die Verletzte unwiderlegbar in allen Fällen den Anstoß gegeben hat. Überdies zieht das Urteil noch in Zweifel, ob das überhaupt jemals geschehen ist („vielleicht sogar“).
Auf diesem Rechtsmangel kann hier die Strafe beruhen. Dafür spricht schon die Höhe der Strafe angesichts der anderen zugunsten des Angeklagten im Urteil angeführten Umstände. Im Übrigen ist die Frage, ob und in welchem Umfange die Verletzte das unzüchtige Tun bewusst herausgefordert hatte, im Allgemeinen für die Strafe von entscheidender Bedeutung (bei höherem Lebensalter der Abhängigen mitunter sogar die Schuldfrage hängt, wie erwähnt, hiervon ab).
| Koffka | Sarstedt | Siemer | |||
| Schmidt | Schmitt |