Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängiger verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 134/58
Datum
13.05.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht mit seiner abhängigen Lehrtochter zu sieben Monaten Haft auf Bewährung verurteilt; seine Revision rügt Verfahrens- und Sachfehler. Der BGH verwirft die Revision: Eine Vernehmung der Ärztin oder eines Sachverständigen war ohne Antrag nicht erforderlich, da die Schwangerschaft durch die Aussage des Opfers festgestellt war. Zeitliche Widersprüche sind unbeachtlich; die Beweiswürdigung zur fehlenden Heiratsabsicht enthält keine Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, Zeugen oder Sachverständige von Amts wegen zu vernehmen, wenn der strittige Sachverhalt durch überzeugende Aussagen der Beteiligten feststellbar ist und kein Antrag auf ergänzenden Beweis gestellt wurde (vgl. § 244 Abs. 2 StPO).

2

Die Feststellung einer Schwangerschaft kann auf der glaubhaften Aussage der betroffenen Person beruhen; widersprüchliche Zeitangaben sind unbeachtlich, sofern die wesentliche Tatsache (z. B. Ausbleiben der Regel) gesichert ist.

3

Die Einwilligung einer abhängigen Person in sexuelle Handlungen bleibt bei Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses unbeachtlich, soweit das Abhängigkeitsverhältnis die Freiwilligkeit ausschließt.

4

Die Revision überprüft die Beweiswürdigung des Tatrichters nur auf Rechtsfehler; eine widerspruchsfreie, sachgerechte Tatsachenwürdigung ist vom Revisionsgericht nicht zu ersetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 3. Dezember 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Drogisten Wilhelm ████████ a. D., dort geboren am 16. September 1919, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 3. Dezember 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen, dem Lehrmädchen Inge ████, zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Verfahrensrechtlich beanstandet die Revision, das Landgericht sei seiner Pflicht nicht nachgekommen, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO). Über die Frage, ob das Lehrmädchen Inge ██ schwanger gewesen sei, habe die Strafkammer weder die im Vorverfahren vernommene Ärztin █████████ vernommen, noch einen Sachverständigen gehört. Das wäre jedoch auch ohne Antrag des Angeklagten oder seines Verteidigers erforderlich gewesen.

Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Frucht abgegangen ist. Es hat die Frage offen gelassen, ob (etwa auf Veranlassung des Angeklagten) die Ärztin die Schwangerschaft beseitigt hat. Die Tatsache der Schwangerschaft hat die Strafkammer auf Grund der Aussage des Lehrmädchens, der jetzigen Frau ███████, festgestellt, von deren Richtigkeit sie überzeugt war.

Unter diesen Umständen brauchte sich dem Tatrichter nicht aufzudrängen, die Ärztin oder einen Sachverständigen zu vernehmen. Jedenfalls war dies ohne dahingehenden Antrag nicht erforderlich. Dem steht auch nicht entgegen, dass – wie der Verteidiger jetzt vorträgt – auf Vorschlag des Vorsitzenden die Frage der Abtreibung in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden ist.

II.

Auch die auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Urteils hat keinen Fehler zutage gefördert, der zur Aufhebung zwingt.

1.) Der Revision ist zwar zuzugeben, dass sich in den Feststellungen darüber, wann bei dem Lehrmädchen Inge Seeger die Regel ausgeblieben ist, ein gewisser Widerspruch befinden mag. Dieser Widerspruch ist jedoch ohne Bedeutung. Es kam höchstens darauf an, dass die Regel ausgeblieben war, nicht wann dies zum ersten Male geschehen war.

2.) Soweit sich die Revision gegen die Feststellung der Strafkammer wendet, der Angeklagte habe keine Heiratsabsichten gehabt, greift sie nur die Beweiswürdigung des Tatrichters an, die entgegen der Auffassung des Verteidigers keine Denkfehler oder Verstöße gegen allgemein gültige Erfahrungssätze erkennen lässt.

a) Aus der Bemerkung des Angeklagten gegenüber der Mutter des Lehrmädchens, er wolle dieses nicht vor Beendigung des Lehrverhältnisses heiraten, brauchte die Strafkammer nicht zu folgern, er habe das nach dem Ende der Lehrzeit tun wollen. Auch die Äußerung des Angeklagten, er wolle mit Inge so „zusammenbleiben“, zwang nicht zu diesem Schluss. Sie konnte mit dem Landgericht dahin verstanden werden, der Angeklagte wolle das Liebesverhältnis fortsetzen. Auch die Liebesbriefe stehen dem nicht entgegen.

b) Das Landgericht führt (S. 16 UA) aus, der Angeklagte stamme aus bürgerlichen Verhältnissen. Es stimme bedenklich und spreche nicht für eine ernste Heiratsabsicht, wenn der Angeklagte über einen längeren Zeitraum hinaus fast regelmäßig in kurzen Abständen mit seinem Lehrmädchen den Geschlechtsverkehr mit Schutzmitteln ausübte, ohne dabei von Heirat jemals zu sprechen. Hiermit wird nicht, wie die Revision dartun will, zum Ausdruck gebracht, „dass zwischen Verlobten, die aus bürgerlichen Kreisen stammen, ein Geschlechtsverkehr mit Schutzmitteln nicht üblich sei“. Nicht hierauf liegt der Ton in den Ausführungen der Strafkammer, sondern darauf, dass der Angeklagte dabei niemals von Heirat gesprochen hat.

3.) Auch sonst ist die Rechtsauffassung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Davon, dass Inge █████ ███ Handlungen des Angeklagten gefördert und in diese eingewilligt habe, geht auch das Urteil aus. Die Strafkammer hält dieses Einverständnis jedoch für unbeachtlich. Ihre eingehenden Ausführungen hierzu decken sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die sie richtig wiedergegeben hat (vgl. insbesondere in NJW 1956, 311).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerHoepner
Dr. KoffkaBorker