Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen lückenhafter Feststellungen zu §175a/§175 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 134/57
Datum
30.04.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Verbrechens nach §175a Nr.3 StGB in Tateinheit mit einem vollendeten Vergehen nach §175 StGB verurteilt. Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Feststellungen zum Verführungsvorsatz und zum Unzuchttreiben fehlen bzw. unklar sind und die Beweiswürdigung sowie der Aufbau der Urteilsgründe die Revisionsprüfung erschweren. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Erfüllung des Tatbestands des § 175a Nr. 3 StGB ist ein Verführungsvorsatz erforderlich; liegt die Annahme vor, der Minderjährige sei ohne Einfluss bereits zur Unzucht bereit, fehlt der Verführungsvorsatz.

2

Das Tatbestandsmerkmal des Unzuchttreibens (§ 175 StGB) setzt unzüchtige Handlungen von einer gewissen Dauer und Stärke voraus; kurz andauernde oder sofort abgewehrte Handlungen genügen grundsätzlich nicht.

3

Urteilsgründe müssen klar und durchgängig ausweisen, welche äußeren und inneren Tatsachen das Gericht als bewiesen ansieht, damit die Revisionsinstanz die Feststellungen überprüfen kann.

4

Indizien dürfen nur aus festgestellten Tatsachen gewonnen werden; bloße Unterstellungen oder nicht ausdrücklich festgestellte Angaben des Angeklagten dürfen nicht ohne weitere Sachdarstellung als Indiz verwertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 14. Januar 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Vertreter Adolf █████ ██ aus ████, geboren am ███ 1925 in L. (Lippe), wegen versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 14. Januar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB in Tateinheit mit einem vollendeten Vergehen nach § 175 StGB zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.

Die Anwendung der §§ 175a Nr. 3, 43, 175 StGB findet in den Feststellungen des Urteils keine hinreichende Stütze.

Die Vorschrift des § 175a Nr. 3 StGB setzt der inneren Tatseite nach u. a. voraus, dass der Täter mit Verführungsvorsatz handelt. Dieser muss darauf gerichtet sein, den Minderjährigen durch Einwirkung auf dessen Willen zur Unzucht, die er von sich aus nicht will, geneigt zu machen. Nimmt der Täter an, dass der Minderjährige ohne Beeinflussung seines Willens schon zur Unzucht bereit sei, so fehlt es am Verführungsvorsatz. Dass der Angeklagte mit einem solchen Vorsatz gehandelt habe, stellt das Urteil nicht fest. Es kann auch nicht ohne weiteres dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden. Dem steht entgegen, was das Urteil über die Umstände sagt, unter denen der Angeklagte den zur Tatzeit 16 Jahre alten Gatz kennenlernte und mit ihm in die Wohnung nahm.

Ein Unzuchttreiben im Sinne des § 175 StGB hat die Strafkammer darin gesehen, dass der Angeklagte nach dem Geschlechtsteil des Gatz gegriffen und versucht habe, daran zu onanieren. Auch diese Annahme findet in den Feststellungen des Urteils keine hinreichende Stütze. Das Tatbestandsmerkmal des Unzuchttreibens setzt voraus, dass der Täter unzüchtige Handlungen von einer gewissen Dauer und Stärke vornimmt (vgl. BGHSt 1, 293). Dass dies hier der Fall gewesen wäre, lässt sich den Urteilsfeststellungen nicht ohne weiteres entnehmen. Das Urteil sagt, dass Gatz den Griff nach dem Geschlechtsteil sofort abgewehrt habe.

Ein Unzuchttreiben im Sinne des § 175 StGB könnte allerdings darin liegen, dass der Angeklagte anschließend in Gegenwart des Gatz, der sich auf seine, des Angeklagten, Aufforderung hin entkleidet hatte und nur mit einem Mantelfutter bedeckt neben ihm auf dem Bett lag, bei sich selbst onanierte (vgl. hierzu die Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal des Unzuchttreibens mit einem anderen in BGHSt 4, 323; 6, 1). Dass dies geschehen sei, hat ausweislich der Urteilsgründe ███████ Zeuge bekundet. Dem Urteil kann aber nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, ob die Strafkammer auch diesen Teil der Zeugenaussage des Gatz geglaubt hat. Der Umstand allein, dass sie Gatz für glaubwürdig gehalten hat, ergibt nicht ohne weiteres, dass sie auch alle von ihm bekundeten Tatsachen als erwiesen erachtet hat. Soweit es sich um das von Gatz bekundete Onanieren des Angeklagten handelt, bestehen Zweifel hieran, weil das Urteil diesen Vorgang bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Angeklagten überhaupt nicht erörtert.

Das Urteil muss aus den dargelegten Gründen aufgehoben werden. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Das Urteil gibt im Übrigen noch zu folgender Bemerkung Anlass:

Der Teil der Urteilsgründe, in dem der Sachverhalt mitgeteilt wird (II), enthält nur Feststellungen über die Begleitumstände der Tat. Es fehlt hier jede Angabe über die äußeren und inneren Tatsachen, in denen die Strafkammer die Straftat gesehen hat, die den Gegenstand der Verurteilung bildet. Hiervon erfährt der Leser erst in späteren Teilen der Urteilsgründe, insbesondere in dem Teil, in dem die Aussage des Zeugen ████ ihrem Inhalte nach wiedergegeben wird (IV). Ein solcher, den üblichen Gepflogenheiten widersprechender Aufbau der Urteilsgründe kann es dem Revisionsgericht weitgehend unmöglich machen, zu erkennen, was der Tatrichter eigentlich als erwiesen erachtet hat (RGSt 71, 25). Das trifft, wie bereits oben dargelegt worden ist, im vorliegenden Falle zu.

Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils schließt mit folgendem Absatz (UA S. 7):

"Das Gericht hatte um so weniger Veranlassung, dem Zeugen Gatz nicht zu glauben, als sich der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben höchst merkwürdig verhalten hat. Gegen den Angeklagten spricht — seine eigene Darstellung einmal unterstellt — insbesondere, dass er sich vor dem Jungen entkleidet hat, um sich zu duschen, dass er sich nackt auf dem Klappbett niederlegte, nur mit einem Mantel bedeckt, dass er ferner dort liegen blieb, als der Junge sich ebenfalls nackt zu ihm legte, und dass er schließlich dem Jungen anbot, in der ihm anvertrauten Wohnung zu übernachten. Er hat auf Vorhalt des Gerichts angegeben, dass er auf dem Bett mit dem Jungen zusammen zu schlafen beabsichtigte. Allein diese jedem natürlichen Schamgefühl widersprechende Handlungsweise des Angeklagten erscheint im höchsten Maße verdächtig. Sie ist vom Gericht mit als ein Indiz dafür gewertet worden, dass die Schilderung des Zeugen Gatz der Wahrheit entspricht."

Diese Ausführungen verstoßen gegen den Rechtssatz, dass nur festgestellte Tatsachen als Indizien benutzt werden dürfen. Die schamlose Aufführung des Angeklagten kommt als Indiz gegen ihn nur in Betracht, wenn die Strafkammer überzeugt ist und nicht nur "unterstellt", dass er insoweit die Wahrheit sagt. Freilich ist die Strafkammer nicht gehindert, auch seine schamlose Darstellung selbst ungeachtet ihrer Wahrheit oder Unwahrheit als Indiz dafür zu benutzen, dass Schamlosigkeit ihm nicht wesensfremd ist. Aber dann muss das gesagt werden, ohne die dargestellte "Handlungsweise" als "verdächtig" zu bezeichnen.

SarstedtSiemerBorker
Dr. KoffkaSchmitt