Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzulässiger Ablehnung von Beweisanträgen (§ 244 Abs. 3 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 133/68 (alt: 5 StR 95/67)
Datum
26.03.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte führte Revision gegen ein Urteil wegen unzulässiger Ablehnung von Beweisanträgen durch die Strafkammer. Streitpunkt war die Zurückweisung eines Beweisantrags mit der Begründung, die Beweismittel seien „ungeeignet“. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, da dadurch § 244 Abs. 3 StPO verletzt und das Urteil möglicherweise fehlerhaft begründet sein konnte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag liegt vor, wenn Auskunftspersonen hinreichend bestimmt bezeichnet sind und der Weg zur Feststellung ihrer Namen und Anschriften angegeben ist.

2

Die pauschale Ablehnung eines Zeugenbeweisantrags mit der Begründung, die Beweismittel seien „ungeeignet“, stellt keinen nach § 244 Abs. 3 StPO zulässigen Ablehnungsgrund dar.

3

Wird einem verteidigenden Beweisantrag ohne gesetzlichen Grund die Erhebung verweigert, kann das Urteil wegen Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 StPO aufgehoben werden, wenn nicht sicher ausgeschlossen ist, dass die Entscheidung hierauf beruht.

4

Beweisschwierigkeiten durch zeitlichen Abstand dürfen zu Lasten des Beschuldigten nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo führen; das gilt besonders, wenn der Angeklagte Anträge vorbringt, die geeignet sind, den Vorwurf zu entkräften.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 6. September 1967

Rubrum

BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Elektrikergesellen Kurt S ████ aus ███, geboren am ████████ 1918 in ████████████████, wegen Blutschande

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 26. März 1968 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6. September 1967 mit den Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das angefochtene Urteil „gemäß § 349 Abs. 4 StPO durch Beschluss aufzuheben“, wie folgt begründet:

„7. Wie die Revision mit Recht rügt, hat die Strafkammer mindestens einen der Beweisanträge der Verteidigerin aus einem gesetzlich nicht zugelassenen Grunde abgelehnt und dadurch § 244 Abs. 3 StPO verletzt.

Um die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Renate ██████ zu erschüttern, suchte die Verteidigerin u. a. deren Bekundung über die Tageszeit des angeblich mit ihr gepflogenen blutschänderischen Verkehrs des Angeklagten zu entkräften. Zur Widerlegung ihrer Aussage, der Angeklagte sei in den Jahren 1961 und 1962 donnerstags oder freitags regelmäßig schon vorzeitig gegen 16 Uhr von der Arbeit nach Hause gekommen, beantragte die Verteidigerin, die auf den damaligen Baustellen seiner Zeit mit dem Angeklagten unmittelbar zusammenarbeitenden Arbeitskollegen, deren Namen und Anschriften die Zeugen Se[REDACTED] und ██████ angeben könnten, zum Beweise dafür zu vernehmen, dass er die Arbeitsstellen niemels und insbesondere nicht regelmäßig am Donnerstag oder Freitag vorzeitig verlassen hat (Bd. II alc, Hilfs Bl. 275).

Dies war ein Beweisantrag, weil die Auskunftspersonen bestimmt genug bezeichnet waren und zugleich der Weg zur Feststellung ihrer Namen und Anschriften angegeben war. Derentsprechend hat die Strafkammer den Antrag in ihrem darüber ergangenen Beschluss anscheinend auch als Beweisantrag angesehen. Sie hat ihn aber mit der Begründung abgelehnt, das Gericht die benannten Beweismittel für ungeeignet halte (Bd. II, 272).

Einen solchen Grund zur Ablehnung eines Zeugenbeweisantrags kennt die Verfahrensordnung nicht. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die vollig ungeeigneten Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO gewesen seien. Was Dies hat die Strafkammer auch nicht gemeint, im Urteil an weiteren Gründen für die Ablehnung des Beweisantrages nachgeschoben wird, dass ihr Verfahren in Wirklichkeit auf eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung hinausläuft (UA S. 17/18). Auf dem gerügten Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO kann das Urteil beruhen.

Im Zusammenhang mit dem Beweisthema jenes verfahrenswidrig abgelehnten Beweisantrags begegnet das Urteil in der Frage der Tageszeit der dem Angeklagten von der Zeugin Renate ███████████████████ vorgeworfenen sittlichen Verfehlungen außerdem auch einem sachlichrechtlichen Bedenken.

Für den Tatabschnitt von Anfang bis Mitte 1961 heißt es auf Seite 11 UA: Der Angeklagte habe nicht überzeugend dargetan, dass er in dieser Zeit unmöglich habe Gelegenheit haben können, einige Male, am frühen Nachmittag von seiner Arbeitsstelle zu Hause zu sein zu einer Zeit, als seine Ehefrau von ihrer Arbeit zurück war und auch der Stiefsohn

-4- Heinz noch beim Zeitungsaustragen war. Dies rechtfertigt zum mindesten die Besorgnis, das Gericht könne die Beweisregeln im Strafverfahren verkannt und damit den Satz „in dubio pro reo“ verletzt haben. Auch auf diesem möglichen Rechtsirrtum kann das Urteil beruhen.“

Der Senat schließt sich dem an und weist erneut darauf hin, dass „Beweisschwierigkeiten, die zum Beispiel durch den zeitlichen Abstand zur Tat verursacht sein könnten, dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteile gereichen dürfen“. Schon unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO gilt das insbesondere auch, soweit der Angeklagte Anträge anbringt, die geeignet sind, den Anklagevorwurf zu entkräften.

SarstedtPiemerHerrmann
SchmidtSchmitt