Revision: Freispruch bei nicht nachgewiesener versuchter Notzucht trotz fehlendem Strafantrag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 133/63
- Datum
- 14.05.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine schwere Straftat (Verbrechen) und ein minder schweres Delikt in Tateinheit erhoben, kann bei Nichterweis der schweren Tat das Verfahren nicht mit der Begründung nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt werden, weil das minder schwere Delikt mangels Strafantrag nicht verfolgt werden kann.
Die Unverfolgbarkeit eines tatmehrheitlich begangenen minderschweren Vergehens wegen fehlenden Strafantrags berührt nicht die Verpflichtung des Gerichts, bei fehlendem Nachweis der schwereren Tat freizusprechen.
Ein Verzicht oder eine schriftliche Erklärung der vertretungsberechtigten Person gegen Stellung eines Strafantrags macht die Verfolgung des minder schweren Delikts unmöglich, beseitigt aber nicht die Entscheidungspflicht über die nicht bewiesene Haupttat.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil aufheben und statt einer Zurückverweisung den Angeklagten freisprechen, wenn die Beweislage den Schuldspruch nicht trägt.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 2. Januar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Friseur Ernst ██████ aus HO, dort geboren █████████ 1933, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Januar 1963 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Landeskasse auferlegt, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren zu tragen hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, dem Angeklagten, gegen den das Verfahren wegen versuchten Verbrechens nach §§ 177, 43 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB eröffnet worden ist, lasse sich nicht widerlegen, dass er bis zum Weglaufen der Monika ███████████ Widerstand nicht als ernstlich angesehen habe. Eine Verurteilung wegen Beleidigung nach § 185 StGB scheide aus, weil die (allein) vertretungsberechtigte Mutter der Minderjährigen durch ihre schriftliche Erklärung vom 28. Juli 1962 auf die Stellung eines Strafantrages rechtswirksam und bindend verzichtet habe. Das Landgericht hat deshalb das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt.
Da gegen den Angeklagten das Verfahren wegen des Verbrechens der versuchten Notzucht in Tateinheit mit Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB eröffnet worden ist, der Angeklagte dieses Verbrechens aber nicht überführt worden ist, kann das Verfahren nicht mit der Begründung gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt werden, dass das von dem Angeklagten weiterhin in Tateinheit begangene minderschwere Vergehen der Beleidigung nach § 185 StGB mangels rechtswirksamen Strafantrags nicht verfolgbar ist. Der Angeklagte ist in diesem Falle vielmehr freizusprechen (vgl. BGHSt 1, 231, 235; 7, 256, 261; BGH GA 1957, 17). Dies ist gemäß § 354 Abs. 1 StPO durch das Revisionsgericht geschehen.
Die Entscheidung betreffend die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren beruht auf § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der
| Bundesanwaltschaft. | Schmidt | Borker | |||
| Sarstedt | Siemer | Kersting |