Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung der Zeugenaussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 133/60
Datum
06.05.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; auf Revision rügt der BGH die unzureichende Prüfung der bestrittenen Zeugenaussage. Die Strafkammer hatte nur einen Satz wiedergegeben und nicht die betreffende Äußerung im Zusammenhang mit der Gesamtvernehmung und ihrer Bedeutung für den zivilrechtlichen Streit gewürdigt. Mangels eingehender Prüfungen und wegen möglicher Verkennung der zivilrechtlichen Rechtslage wird das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Meineids bedarf es einer eingehenden Prüfung, dass die angegriffene Zeugenaussage objektiv und subjektiv unrichtig ist; diese Prüfung muss den relevanten Teil der Aussage im Zusammenhang mit der Gesamtaussage und ihrer Bedeutung für den Rechtsstreit erfassen.

2

Eine Feststellung der Unrichtigkeit eines Teils einer Zeugenaussage genügt nicht, wenn die Verbindung dieses Teils zum entscheidungserheblichen Beweisthema nur lose ist; Relevanz und Beweiskraft müssen substantiiert dargelegt werden.

3

Ein Strafurteil darf nicht auf einer Bewertung beruhen, die auf einer Verkennung der einschlägigen materiell-rechtlichen Vorschriften beruht, soweit diese das Verständnis der Beweislage betrifft.

4

Erkennt das Revisionsgericht, dass die tatrichterliche Beweiswürdigung unzureichend begründet oder fehlerhaft ist, hat es das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 17. Dezember 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen █████ aus ███, den Rentner Bruno █████, dort geboren ██████, █████, wegen Meineides

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17. Dezember 1959 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Sachrüge der Revision dringt durch.

Der Angeklagte ist am 13. Februar 1958 als Zeuge in einem Interventionsprozess eidlich vernommen worden, den seine jetzige Ehefrau gegen seine im Jahre 1951 von ihm geschiedene frühere Ehefrau geführt hat. Die frühere Ehefrau hatte wegen ihrer Unterhaltsforderungen gegen den Angeklagten einen Schrank gepfändet, dessen Eigentum seine jetzige Ehefrau für sich in Anspruch nahm. Nach dem Beweisbeschluss vom 7. Januar 1958 sollte über die Behauptung der Klägerin Beweis erhoben werden, dass sie den gepfändeten Schrank vor der Eheschließung mit dem Angeklagten erworben habe. Tatsächlich hat die jetzige Ehefrau des Angeklagten den Schrank im Jahre 1949 auf den Namen ihres Bruders im sowjetischen Sektor von Berlin erworben; der Angeklagte hat seine jetzige Ehefrau am 12. April 1952, also mehrere Jahre danach, geheiratet.

Über die Zeugenaussage des Angeklagten teilt das Urteil nur mit:

"Der Angeklagte sagte ... als Zeuge u. a. aus: ‘Ich kannte aber meine jetzige Frau bereits in dem Zeitpunkt, als der Schrank gekauft wurde. Ich hatte aber mit ihr kein Verhältnis, sondern kannte sie nur als Kollegin.’"

Hierin sieht die Strafkammer eine wissentlich falsche eidliche Aussage, weil der Angeklagte im Jahre 1949 seine jetzige Ehefrau nicht nur als Kollegin gekannt habe, sondern mit ihr "äußerst eng befreundet" gewesen sei, wenn sich auch nicht feststellen lasse, dass sie ein Verhältnis gehabt hätten.

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, das Wort "Kollegin" sei ihm in den Mund gelegt worden, er habe das so bei seiner Zeugenaussage nicht gemeint. Die Strafkammer hält diese Einlassung für widerlegt und führt aus, das Zivilgericht habe seinerzeit ermitteln wollen, ob die Beziehungen des Angeklagten zu seiner jetzigen Ehefrau im Jahre 1949 nur rein kollegial gewesen seien, so dass die Annahme, der Angeklagte habe ihr das Geld für den Schrank gegeben, nicht gerechtfertigt sei. Deshalb habe der Angeklagte der Wahrheit zuwider behauptet, er habe damals seine jetzige Ehefrau nur als Kollegin gekannt.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellung, dass ein Teil einer Zeugenaussage, der nicht unmittelbar das Beweisthema betrifft, objektiv und subjektiv unrichtig ist, erfordert eine eingehende Prüfung des in Betracht kommenden Teils der Aussage im Zusammenhang mit der Gesamtaussage und der Bedeutung dieser Aussage im Rechtsstreit. Daran fehlt es hier. Der Mangel macht zweifelhaft, ob die Strafkammer von zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist.

Das Urteil teilt nur einen einzelnen Satz der Zeugenaussage mit, der nicht das eigentliche Beweisthema betrifft. Bei dem Interventionsprozess ging es um die Frage des Eigentums an dem Schrank. Beweisthema war nach dem Beweisbeschluss, ob die jetzige Ehefrau des Angeklagten den Schrank vor der Ehe erworben hatte. Wenn der Angeklagte seiner späteren Ehefrau Geld für den Erwerb des Schranks gegeben hatte, so konnte dies nur ein Indiz dafür sein, dass seine spätere Ehefrau den Schrank nicht für sich, sondern für ihn erworben hatte, und die Enge der Beziehungen zwischen dem Angeklagten und seiner jetzigen Ehefrau konnte ihrerseits wiederum nur ein Indiz für die Geldhingabe sein. Der Zusammenhang der abgeurteilten Bekundung des Angeklagten mit der für den Rechtsstreit entscheidenden Frage des Eigentums war also verhältnismäßig lose.

Die Strafkammer stellt fest (oder konnte mindestens nicht widerlegen), dass die Ehefrau des Angeklagten den Schrank vor der Ehe mit eigenen Mitteln erworben hatte, dass ihre Interventionsklage also berechtigt war. Hiervon muss bei der Würdigung der Aussage des Angeklagten ausgegangen werden.

Obgleich das Urteil das nicht ausdrücklich sagt, muss das Revisionsgericht nach dem Zusammenhang des Urteils davon ausgehen, dass der Angeklagte zunächst bekundet hat, seine Ehefrau habe den Schrank im Jahre 1949 gekauft, er habe ihr kein Geld dazu gegeben, sie seien auch damals noch nicht verheiratet gewesen. Nur auf diese Tatsachen konnte es ankommen. Glaubte das Zivilgericht insoweit den Bekundungen des Angeklagten, so musste es der Interventionsklage stattgeben. Stand fest, dass die Ehefrau des Angeklagten (gleichgültig mit welchen Mitteln) den Schrank vor der Eheschließung gekauft und bis zur Eheschließung im Alleinbesitz gehabt hatte, so sprach für ihr Eigentum die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB. Dafür, dass sie trotzdem für ihren späteren Ehemann erworben hatte, was möglicherweise aus einer Geldhingabe des Angeklagten hätte geschlossen werden können, wäre dann die damalige Beklagte beweispflichtig gewesen. Dass bei dieser Sachlage der Zivilrichter oder der damalige Prozessgegner die Aussichten der Interventionsklage anders beurteilt hätten, wenn der Angeklagte bekundet hätte, er sei zur Zeit des Schrankkaufs mit seiner späteren Ehefrau eng befreundet gewesen, oder dass der Angeklagte dies angenommen hatte, liegt fern. Es lässt sich deshalb nicht ausschließen, dass die Darlegungen der Strafkammer, das Zivilgericht habe damals ermitteln wollen, ob die Beziehungen des Angeklagten zu seiner jetzigen Ehefrau im Jahre 1949 nur rein kollegial gewesen seien, so dass die Annahme, der Angeklagte habe ihr das Geld für den Schrank gegeben, nicht gerechtfertigt sei, auf einer Verkennung der zivilrechtlichen Rechtslage beruhen.

SarstedtSchmidtFaller
KoffkaSchmitt