Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Unterbringungsanordnung nach § 42b StGB aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 133/58
Datum
13.05.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte rief mit Revision die Anordnung seiner Unterbringung nach § 42b StGB an. Streitpunkt war, ob die Strafkammer hinreichende Feststellungen zur künftigen Gefährlichkeit getroffen und die ärztlichen Ausführungen richtig gewürdigt hat. Der BGH hob das Urteil auf, weil Feststellungen zu Vorleben und konkreten Tatumständen insuffizient waren und die Möglichkeit normaler Motive nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Die Sache wurde zur neuerlichen Sachaufklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB setzt konkrete, für die Zukunft sprechende Feststellungen zur Gefährlichkeit des Beschuldigten voraus und darf nicht ausschließlich auf dem allgemeinen Krankheitsbild des Sachverständigen beruhen.

2

Bei Heranziehung des Vorlebens des Beschuldigten muss das Gericht die früheren Tathandlungen mit ausreichender Konkretisierung darstellen; allgemeine Angaben über frühere Streitigkeiten genügen nicht.

3

Äußert der Sachverständige, dass bei einzelnen Handlungen mit normalen Motiven zu rechnen sei, hat das Gericht diese Hinweise zu würdigen und erforderlichenfalls den Sachverständigen erneut zu vernehmen, bevor es die Unterbringung anordnet.

4

Unzureichende tatsächliche Feststellungen oder fehlende Auseinandersetzung mit gegenläufigen Gutachtenangaben führen zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 3. Januar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen ███ ██ aus ███, den Tischler Fritz, geboren am █████ 1914 in ███, zur Zeit in Unterbringungshaft, wegen Unterbringung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1958, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 3. Januar 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

Gründe

Das Landgericht hat auf Grund des § 42b StGB die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die Revision des Beschuldigten, die nur die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

Die Strafkammer hat zunächst ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass der Beschuldigte eine gefährliche Körperverletzung begangen hat. Auch die Ausführungen, dass der Beschuldigte die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat, sind nicht zu beanstanden. Jedoch ergeben sich insoweit Bedenken gegen die Urteilsgründe, als die Strafkammer in ihnen darlegen will, die öffentliche Sicherheit erfordere die Unterbringung des Beschuldigten.

Nach dem „überzeugenden“ Gutachten des ärztlichen Sachverständigen führt die Geisteskrankheit des Beschuldigten (Schizophrenie) „zu so tiefgreifenden psychischen Veränderungen, dass völlig unberechenbare und uneinfühlbare Reaktionen auf Umweltseinflüsse jederzeit erwartet werden müssen“.

Bei keiner der Handlungen des Beschuldigten – so hat der Sachverständige noch ausgeführt – „könne mit normalen Motiven gerechnet werden“.

„Nach dem Krankheitsbild des Beschuldigten und seinem Vorleben, nach dem er sehr häufig in Schlagereien verwickelt worden sei, muss nach der Meinung der Strafkammer mit bestimmter Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass der Beschuldigte auch in Zukunft bei entsprechenden Gelegenheiten erneut gewalttätig werde.“

Somit ist die Strafkammer nicht allein auf Grund des ihr durch den Sachverständigen übermittelten „Krankheitsbildes“ von der Gefährlichkeit des Beschuldigten überzeugt; vielmehr ist für sie sein Vorleben insoweit von entscheidender Bedeutung, als der Beschuldigte in Schlagereien verwickelt war.

Was die Strafkammer jedoch aus der Zeit vor dem ihrer Anordnung zugrunde liegenden Vorfall mitteilt, erschöpft sich in allgemeinen Angaben über längere Zeit zurückliegende Streitigkeiten, aus denen nicht ersichtlich ist, wie sich der Beschuldigte im Einzelnen verhalten hat. Außerdem ist der Beschuldigte nach diesen Vorfällen fast drei Jahre in stationärer Behandlung gewesen und sodann entlassen worden; aus welchen Gründen, ergibt das Urteil nicht.

Demgegenüber hat das Landgericht für die Zeit nach der dem Urteil zugrunde liegenden Tat festgestellt, dass der Beschuldigte kurze Zeit nachher in der gleichen Gastwirtschaft, in welcher er gewalttätig geworden war, angerempelt und verhauen worden ist und dass er schließlich „zu Pfingsten“ (also wahrscheinlich 1957) wieder erheblich geschlagen wurde, als er betrunken eine Gastwirtschaft verließ. Nach den unwiderlegten Einlassungen des Beschuldigten „will“ er sich im ersten Falle nicht gewehrt haben, um nicht als „gemeingefährlich“ zu erscheinen; im zweiten Fall soll er von den anderen ohne Grund verprügelt worden sein. Näheres hat die Strafkammer hierzu nicht festgestellt; es ist also zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er sich so verhalten hat, wie er es geschildert hat.

Dann muss jedoch beim Beschuldigten entgegen den Ausführungen des Urteils bei einzelnen Handlungen noch mit normalen Motiven gerechnet werden. Es zeigt sich sodann ferner, dass die „abnorme Reizbarkeit“ des Beschuldigten nicht immer der Anlass für die Streitigkeiten des Beschuldigten ist.

Hiermit hätte sich die Strafkammer – unter Umständen nach einer erneuten Vernehmung des Sachverständigen – auseinandersetzen müssen, um dem Revisionsgericht die Möglichkeit zu geben, zu prüfen, ob die Strafkammer den § 42b StGB richtig ausgelegt hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Dr. KoffkaSiemerHoepner
SarstedtBorker