Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Glücksspiels bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 133/56
Datum
28.08.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte betreibt in seinem Kasino ein selbst entwickeltes Spiel, das nach Feststellungen wegen der Betriebsumstände als Glücksspiel einzustufen ist. Trotz verwaltungsgerichtlicher Entscheidung gegen den Betrieb setzte er das Spiel fort und wurde deshalb wegen gewerbsmäßigen Glücksspiels verurteilt. Die Revision wurde verworfen; Verfahrens- und Sachrügen blieben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Spiel ist als Glücksspiel i.S.d. §§ 284, 285 StGB anzusehen, wenn unter den konkreten Betriebsumständen und für den betreffenden Durchschnitt der teilnehmenden Personen der Spielausgang nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Geschicklichkeit entscheidend beeinflussbar ist.

2

Wer nach Bekanntwerden einer rechtskräftigen oder erkennbar verbindlichen Feststellung, dass sein Spiel unzulässig ist, den Betrieb fortsetzt, handelt mit Unrechtsbewusstsein; ein zuvor bestehender Verbotsirrtum entfällt mit Kenntnisnahme.

3

Die Feststellung eines Tätervorsatzes in den Urteilsgründen kann sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen (z. B. Stellung als Betreiber, Art der Betriebsumstände, erzielte Gewinne) ergeben; eine wörtliche, ausdrückliche Vorsatzformulierung ist nicht immer erforderlich.

4

Ein in einem anderen Verfahren ergangenes Urteil muss in der Hauptverhandlung nicht verlesen werden, wenn sein Inhalt durch Vorhalt eingeführt und durch die bestätigende Erklärung des Angeklagten festgestellt worden ist; die Sitzungsniederschrift braucht dies nicht zwingend zu dokumentieren.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 15. Dezember 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Werner ██████ aus ████, geboren ████████████ in █████, wegen gewerbsmäßigen Glücksspiels

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. August 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 15. Dezember 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Von Rechts wegen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Glücksspiels (§§ 284, 285 StGB) zu einer Geldstrafe von 900 DM, ersatzweise zu 30 Tagen Gefängnis verurteilt. Zugleich hat sie das beschlagnahmte Spielgerät eingezogen.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte war Inhaber eines Spielkasinos in Hannover, in dem er im Juli 1954 ein von ihm erdachtes und nach seinen Angaben gebautes Spielgerät aufstellte. Da von ihm eingeholte Gutachten nach seiner Meinung ergaben, dass das Spiel nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig sei, betrieb er es seit August 1954. Durch Verfügung der Stadt Hannover vom 26. Januar 1955 wurde ihm aufgegeben, den Spielbetrieb zu schließen, weil es sich bei dem Spiel um ein mechanisch betriebenes Spiel im Sinne des § 33d der Gewerbeordnung handele. Seine hiergegen gerichtete Klage wies das Landesverwaltungsgericht in Hannover durch Urteil vom 29. März 1955 mit der Begründung ab, dass das Spiel ein Glücksspiel sei. Der Angeklagte betrieb das Spiel weiterhin, bis es am 23. April 1955 auf Grund eines Beschlusses des Amtsgerichts in Hannover beschlagnahmt wurde.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils handelt es sich um ein Spiel, bei dem nach der Art, in der es betrieben wurde, der Durchschnitt der Personen, für die es zur Verfügung gestellt wurde, es nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Hand hatte, den Spielausgang durch Geschicklichkeit entscheidend zu bestimmen.

Die Strafkammer hat den Tatbestand der §§ 284, 285 StGB dadurch als verwirklicht angesehen, dass der Angeklagte nach dem Erlass des Urteils des Landesverwaltungsgerichts in Hannover vom 29. März 1955 den Spielbetrieb fortsetzte.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

1.) Die Verfahrensrüge (Verletzung des § 261 StPO) greift nicht durch. Dass das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Hannover vom 29. März 1955 nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden wäre, ist nicht erwiesen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist das erwähnte Urteil zwar nicht verlesen worden. Das war aber auch nicht notwendig. Was die Strafkammer ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils über den Zeitpunkt und Inhalt des Urteils des Landesverwaltungsgerichts in Hannover festgestellt hat, kann durch entsprechenden Vorhalt an den Angeklagten in die Hauptverhandlung eingeführt und auf Grund einer die Richtigkeit der vorgehaltenen Tatsachen bestätigenden Erklärung des Angeklagten festgestellt worden sein. Ein solches Verfahren ist zulässig. In der Sitzungsniederschrift braucht dies nicht vermerkt zu werden.

2.) Die Sachrüge ist gleichfalls unbegründet.

Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, dass der Angeklagte den äußeren Tatbestand des § 284 StGB verwirklicht habe. Insoweit erhebt auch die schriftliche Revisionsbegründung keine näher ausgeführten Einwendungen. Was der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat hierzu vorgetragen hat, geht fehl.

Die Strafkammer ist bei der Beurteilung des Spiels als eines Glücksspiels von den besonderen Umständen ausgegangen, unter denen es im Spielkasino des Angeklagten betrieben wurde. Das ist in der Tat das Entscheidende. Die im Urteil mitgeteilten Gutachten stehen der Beurteilung des Spiels als eines Glücksspiels nicht entgegen, weil sie die besonderen Umstände, unter denen beim Angeklagten gespielt wurde, nicht berücksichtigen.

Auch hinsichtlich der inneren Tatseite gibt das Urteil zu keinen durchgreifenden Bedenken Anlass. Richtig ist zwar, dass es in den Urteilsgründen an einer ausdrücklichen Feststellung des Tätervorsatzes fehlt. Was das Urteil zur inneren Tatseite sagt, betrifft die Frage des Verbotsirrtums. Dieser Mangel kann die Revision indessen nicht rechtfertigen. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt klar, dass der Angeklagte auch nach der Überzeugung der Strafkammer die Umstände, aus denen sich die Eigenart des Spiels als eines Glücksspiels ergibt, gekannt hat. Dies folgt insbesondere aus der im Urteil festgestellten Tatsache, dass der Angeklagte Inhaber des Spielkasinos war, in dem das Spiel unter Umständen gespielt wurde, die es als Glücksspiel kennzeichnen, sowie aus dem, was das Urteil über den vom Angeklagten erzielten Gewinn sagt. Mehr erfordert der Tätervorsatz nicht.

Einen Verbotsirrtum hat die Strafkammer dem Angeklagten für die Zeit bis zum Erlass des Urteils des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 29. März 1955 ausdrücklich zugestanden. Damit ist zugleich festgestellt, dass der Angeklagte seit dieser Zeit mit Unrechtsbewusstsein gehandelt hat. Ein nach diesem Zeitpunkt noch vorhandener Verbotsirrtum würde im Übrigen die Schuld des Angeklagten nicht ausschließen, weil er nicht unverschuldet gewesen wäre. Richtig ist allerdings, dass das Urteil nichts darüber sagt, wann der Angeklagte von dem Urteil vom 29. März 1955 Kenntnis erhalten hat. Auch dies kann die Revision indessen nicht begründen. Die Länge des Zeitraums, der zwischen dem Erlass des Urteils und der Einstellung des Spielbetriebs verstrichen ist, ergibt, dass nach der Überzeugung der Strafkammer der Angeklagte den Spielbetrieb jedenfalls fortgesetzt hat, nachdem ihm das Urteil bekannt geworden war. Nur hierauf kommt es an.

Was die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge außerdem vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Das gilt insbesondere auch für die Angriffe gegen den Strafausspruch.

Auch sonst lässt das Urteil keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.

Schmidt Frau Bundesrichterin

Sarstedt Dr. Koffka kann nicht unterschreiben, weil sie beurlaubt und ortsabwesend ist.

SarstedtSiemer
Schmitt