Treffer
BGH Urteil

Revision: Ablehnung verteidigerbenannter Zeugin bei übler Nachrede aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 133/54
Datum
04.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen ihre Verurteilung wegen übler Nachrede ein. Das Landgericht hatte einen Beweisantrag des Verteidigers auf Vernehmung einer früheren Untermieterin als „ohne Bedeutung“ abgelehnt. Der BGH hält die Zurückweisung für rechtsfehlerhaft, weil die begehrte Aussage wesentlich für die Frage der Erweislichkeit der Behauptung war. Das Urteil wird insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung eines Beweisantrags ist rechtsfehlerhaft, wenn die beantragte Aussage für die Feststellung der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatbehauptung wesentlich sein kann.

2

Bei Ablehnung eines Beweisantrags hat das Gericht darzulegen, ob es die Beweistatsache aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen für bedeutungslos hält.

3

Lehnt das Gericht die Vernehmung einer vom Verteidiger benannten Zeugin wegen angeblicher Bedeutungslosigkeit ab, sind – sofern tatsächliche Gründe vorliegen – die Umstände anzugeben, aus denen sich diese Bedeutungslosigkeit erschließen soll.

4

Ein Verfahrensfehler in der Ablehnung wesentlichen Beweises kann zur Aufhebung des Strafurteils und Zurückverweisung an die Vorinstanz führen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 13. November 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ██ geborene █████, Gie Witwe Lucie, aus ████, dort geboren am ████, wegen übler Nachrede,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtmann ██████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen übler Nachrede zu 200 DM Geldstrafe verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen.

Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts. Sie ist begründet.

Wie das Landgericht feststellt, behauptete die Angeklagte in einer Eingabe vom 3. November 1950 an den Kommandanten der Britischen Militärregierung in Berlin, sie habe von einer Untermieterin erfahren, dass ██████████ im Jahre 1948 an einer SED-Versammlung teilgenommen und Wahlpropagandareden für die SED gehalten habe. Das Landgericht bezeichnet diese Behauptung als nicht erweislich wahr. Die Zeugin RC, auf die die Angeklagte sich zum Beweise berufen habe, habe erklärt, ihr sei von dem behaupteten Verhalten ████████████ nichts bekannt.

Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, Cilly Bac in RhC, eine frühere Untermieterin der Angeklagten, als Zeugin u. a. darüber zu vernehmen, dass Frau █████, die damals ebenfalls bei der Angeklagten gewohnt habe, einmal bei ihrer Rückkehr von einer politischen Versammlung geäußert habe, sie habe dort ██████████ für die SED reden hören. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, er sei für die Entscheidung ohne Bedeutung.

Dies beanstandet die Revision mit Recht.

Es liegt auf der Hand, dass die Tatsache, für die der Verteidiger die Zeugin benannt hatte, wesentlich für die Frage war, ob die Behauptung der Angeklagten über ███████ erweislich wahr war. Die Begründung des ablehnenden Beschlusses ist daher rechtsirrig. Das Landgericht hat den Rechtsbegriff der Bedeutungslosigkeit verkannt. Darauf kann das Urteil beruhen.

Im Übrigen ist der Beschluss auch deshalb rechtlich fehlerhaft, weil er nicht erkennen lässt, ob das Landgericht die Beweistatsache aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen als bedeutungslos angesehen hat. In dem zweiten Falle wären die Umstände anzuführen gewesen, aus denen sich die Bedeutungslosigkeit nach der Auffassung des Gerichts ergab.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SchmidtSarstedtSiemer
Dr. KoffkaDr. Borker