Revision gegen Mord- und Totschlagsverurteilung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 133/53
- Datum
- 11.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Reine Angriffe auf die freie Beweiswürdigung sind im Revisionsverfahren grundsätzlich unbeachtlich; das Revisionsgericht überprüft die Tatsachenwürdigung des Tatrichters nur eingeschränkt.
Abweichungen zwischen früheren und späteren Zeugenaussagen begründen nicht ohne Weiteres die Unzuverlässigkeit eines Zeugen; über Glaubhaftigkeit entscheidet der Tatrichter nach freier Überzeugung unter Würdigung aller Umstände.
Die Nichtvereidigung oder fehlende förmliche Bezugnahme auf einen früher geleisteten Eid bei nachträglicher Vernehmung verletzt §§59 ff. StPO; eine solche Verletzung führt nur dann zur Aufhebung, wenn die uneidlichen Bekundungen für die Urteilsfindung von wesentlicher Bedeutung sind.
Ein Beweisantrag ist von einem bloßen Antrag auf Beweisermittlung zu unterscheiden; das Gericht kann einen Sachverständigen ablehnen, wenn es sich nach eigener Wahrnehmung ein hinreichendes Bild machen kann und keine Amtsaufklärungspflicht besteht.
Verfahrensrügen sind in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu erheben (§344 Abs. 2 StPO); nicht entsprechend vorgetragene Rügen bleiben unbeachtlich.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 30. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vertreter Heinrich ████ aus ████, geboren am ████████ 1890 in ██████████████ █████, wegen Mordes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 30. Oktober 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im Übrigen, wegen Mordes in drei Fällen, wegen Totschlags in vier Fällen und wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden.
Seine Revision gegen dieses Urteil erhebt die allgemeine Sachrüge und macht verfahrensrechtliche Verstöße geltend. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1.) Die Mehrzahl der „verfahrensrechtlichen“ Revisionsangriffe richtet sich gegen die Beweiswürdigung. Hiermit kann der Beschwerdeführer vor dem Revisionsgericht nicht gehört werden. Insoweit bedarf daher die Revision keiner näheren Behandlung.
2.) Der Umstand, dass der Angeklagte in den meisten ihm zur Last gelegten Fällen freigesprochen worden ist, zwingt das Schwurgericht nicht, seine Bedenken auch auf die zur Verurteilung gelangten Fälle auszudehnen. Im Übrigen hat der Tatrichter in jedem einzelnen Fall dargelegt, aus welchen Gründen er den Belastungszeugen glaubte oder deren Bekundungen nicht für ausreichend hielt.
3.) Das angefochtene Urteil ist auch nicht widersprüchsfrei. Soweit festgestellt wird, dass Juden nicht durch den Angeklagten, sondern durch SS-Truppen und Polizei ausgesiedelt wurden und der Angeklagte in Gegenwart seines Vorgesetzten und von SS-Leuten einen Juden kaum erschossen haben würde, sind diese Darlegungen durchaus mit der weiteren Feststellung vereinbar, dass der Angeklagte gelegentlich der Aussiedlung Juden erschossen hat. Denn einmal waren in den zur Verurteilung gelangten Fällen SS-Leute oder Polizei bei den Tötungen durch den Angeklagten nicht anwesend; zum anderen umfasste nach den Urteilsfeststellungen gerade das Lodzer Ghetto einen räumlich großen Bezirk, in dem der Angeklagte sich ständig aufhielt, so dass sehr wohl Tötungshandlungen auch in Abwesenheit der zur Aussiedlung berufenen SS-Leute und Polizei vorgenommen werden konnten.
4.) Zutreffend ist, dass die Bekundungen des Zeugen ██ ███████ im Vorverfahren mit seinen Aussagen in der Hauptverhandlung nicht in allen Punkten übereinstimmen. Hiermit hat sich das Schwurgericht in den Urteilsgründen aber auch ausdrücklich auseinandergesetzt (UA S. 14) und den Angeklagten nur insoweit verurteilt, als die Aussage des Zeugen sich auf die Erschießung einer Frau bezog. In diesem Punkt hat es dem Zeugen geglaubt und dies näher begründet. Ein solches Vorgehen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Allgemeinen und auch hier ist es Sache des Tatrichters, ob und inwieweit er einem Zeugen Glauben schenkt; ein etwaiges Abweichen von einer früheren Schilderung stellt die Glaubwürdigkeit eines Zeugen noch nicht ohne Weiteres in Frage.
5.) Wie die Revision selbst einräumt, hat sich das Schwurgericht mit dem „Problem der Massen-Psyche“ bei der Wertung der Zeugenaussagen auseinandergesetzt. Es hat mithin diesen Gesichtspunkt nicht übersehen. Dass sich aber die Verteidigung auf diesem Gebiet größere Kenntnisse zutraut als dem Gericht, berührt wieder die Beweiswürdigung als solche. Alle in diesem Zusammenhang vorgetragenen Angriffe sind daher aus den schon eingangs erwähnten Gründen unbeachtlich.
6.) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, „einen psychiatrischen Sachverständigen darüber zu hören, ob dem Angeklagten eine sadistische Handlung zuzutrauen ist oder nicht“. Das Schwurgericht hat daraufhin folgenden Beschluss verkündet: „Der Beweisantrag wird abgelehnt. Das Gericht glaubt selbst in der Lage zu sein, sich über den Charakter des Angeklagten ein hinreichendes Bild machen zu können.“
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers enthält dieser Beschluss keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung. Es bedurfte des Beschlusses gar nicht, weil kein echter Beweisantrag vorlag, sondern nur ein Beweisermittlungsantrag. Im Übrigen ist die Verfahrensrüge auch nicht in der gemäß § 344 Abs. II Satz 2 StPO erforderlichen Form erhoben worden.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Pflicht zur Amtsaufklärung (§ 244 Abs. II StPO) geltend macht, geht ihre Beanstandung ebenfalls fehl. Denn nachdem sich das Schwurgericht – wie der Beschluss ausweist – über den „Charakter des Angeklagten“ klar war, musste sich ihm die Vernehmung eines Sachverständigen nicht aufdrängen; hierzu bestand im Übrigen umso weniger Veranlassung, als der Angeklagte selbst eingeräumt hatte, seinen Hausburschen ████ gepeitscht zu haben (UA S. 9). Ein solches Vorhalten – ob grundlos oder nicht – spricht dafür, dass dem Angeklagten „eine sadistische Handlung zuzutrauen ist“.
7.) Nach der Sitzungsniederschrift ist der Zeuge █████ zunächst vernommen und dann vereidigt worden. Späterhin wurde er „nochmals vorgerufen und zur Sache gehört“. Eine weitere Vereidigung oder eine Bezugnahme auf den früher geleisteten Eid oder ein Beschluss gemäß §§ 60, 61 StPO ist nicht erfolgt. Der vorher abgelegte Eid konnte sich aber nur auf die bis dahin vorliegende Aussage beziehen. Für die weiteren Bekundungen fehlt es mithin an einer Maßnahme im Sinne der §§ 59 ff. StPO, so dass die Vorschrift des § 59 StPO verletzt worden ist.
Da weiterhin das Urteil nicht erkennen lässt, welche Teile der Aussage eidlich und welche uneidlich erfolgten, kommt es für den Erfolg der erhobenen Verfahrensrüge darauf an, ob die gesamten Bekundungen des Zeugen ██████████ für die Urteilsfindung von wesentlicher Bedeutung waren. Auch die bloße Möglichkeit eines Beruhens würde zur Aufhebung des Urteils zwingen (§ 337 StPO).
Dies lässt sich aber im vorliegenden Fall mit Sicherheit ausschließen. Denn der Bestand des Urteils würde auch dann nicht gefährdet werden, wenn man sich die Aussage des Zeugen im Ganzen wegdächte. Er hatte keine der dem Angeklagten zur Last gelegten Tötungshandlungen selbst beobachtet und kam daher als Tatzeuge nicht in Betracht. Er war Hausbursche bei dem Angeklagten und hat vor allem bekundet, dass dieser ihn und auch die Fuhrparkarbeiter mit der Peitsche geschlagen habe. Abgesehen davon, dass diese Aussage von einer größeren Anzahl anderer Zeugen, auch Entlastungszeugen, bestätigt wurde, hat überdies der Angeklagte die Peitschenhiebe selbst zugegeben (UA S. 9). Insoweit war also die Aussage des █████ ohne Bedeutung.
Im Übrigen hat sich der Zeuge nur zu der Behauptung des Angeklagten, er habe seinem Hausburschen viel Gutes getan, geäußert. In diesem Umfang hat seine Aussage also nur zu einer ganz allgemeinen Kennzeichnung des Angeklagten beigetragen. Hierauf kann es aber angesichts der Vielzahl anderer Zeugenaussagen, insbesondere derjenigen Zeugen, die die Tötungen selbst miterlebt hatten, nicht angekommen sein. Selbst wenn der Angeklagte dem Zeugen █████ Gutes getan haben sollte, so bleibt doch die von ihm eingeräumte Tatsache, dass er ihn mit der Peitsche geschlagen hat. Entscheidend aber ist, dass der Tatrichter auf die weitergehende Behauptung des Angeklagten, er habe in mehreren Fällen Juden gut behandelt, angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme ganz allgemein keinen Wert gelegt hat (UA S. 10). Die hinsichtlich der Person des █████ vorgetragene, gleiche Behauptung des Angeklagten wird von dieser Beweiswürdigung notwendig miterfasst. Es ergibt sich daher aus den Gründen selbst, dass die Bekundungen des Zeugen für die Entscheidung bedeutungslos waren.
Das angefochtene Urteil beruht somit auf dem gerügten Rechtsverstoß nicht.
8.) Da auch sachlich-rechtliche Fehler nicht zu erkennen sind, war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Koffka | Geier | Schmidt | |||
| Sarstedt | Dr. | Siemer |