Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen Konkursvergehens bestätigt, Verurteilung nach Gewerbezulassung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 133/52
Datum
12.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in Revision gegen Verurteilungen wegen Konkursvergehens (§ 240 KO) und Verstoßes gegen das Nieders. Gewerbezulassungsgesetz. Der BGH verwirft die Revision insoweit, als die Verurteilung wegen Konkursvergehens bestätigt wird; die Verurteilung nach dem Gewerbezulassungsgesetz wird aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen. Begründet wird dies mit ausreichender Zeugenkonstellation zur Buchführungspflichtverletzung und mit fehlender Anwendbarkeit des Gewerberechts auf Zeiträume vor Inkrafttreten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorlage der Geschäftsunterlagen oder die Vernehmung eines Buchsachverständigen ist nicht in jedem Fall erforderlich; das Gericht kann eine Verletzung der Buchführungspflicht auch auf der Grundlage glaubhafter Zeugenaussagen feststellen.

2

Die Übertragung der Buchführung auf Dritte entbindet den Kaufmann nicht von seiner Pflicht und seiner Verantwortlichkeit, insbesondere wenn er wusste oder erkennen musste, dass die Bücher nicht ordnungsgemäß geführt wurden.

3

Eine strafrechtliche Verfolgung wegen Betriebs ohne behördliche Erlaubnis setzt voraus, dass die erlaubnispflichtige Tätigkeit nach Inkrafttreten der einschlägigen Vorschrift ausgeübt wurde; Tätigkeiten vor Inkrafttreten begründen grundsätzlich keine Strafbarkeit.

4

Das Revisionsgericht entscheidet nach § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst, wenn die Voraussetzungen für eine Aufhebung der angefochtenen Verurteilung vorliegen und eine Entscheidung in der Sache möglich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 16. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Händler Emil █████, geb. am ████████ 1903 ██, ███, wohnhaft in ████, wegen Konkursvergehens und Vergehens gegen § 4 Nieders. Gewerbezulassungsgesetz, hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 16. Oktober 1951 wird insoweit verworfen, als er wegen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Konkursordnung zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt ist.

Soweit der Angeklagte wegen Vergehens gegen § 4 des Niedersächsischen Gewerbezulassungsgesetzes verurteilt worden ist, wird das Urteil aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen.

Auch wird die Gesamtstrafe aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Revision, trägt – soweit Verurteilung erfolgt ist – der Angeklagte, im Übrigen fallen sie der Landeskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte, über dessen Vermögen am 17. Oktober 1950 das Konkursverfahren eröffnet worden war, ist wegen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO und wegen Vergehens nach §§ 4, 13 Nieders. GewerbezulassungsG v. 29.12.1948 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 188) zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts rügt, ist nur zum Teil begründet.

I. Die Verfahrensrüge, daß der Angeklagte wegen – als Kaufmann obliegender Buchführungspflichtverletzung verurteilt worden sei, obwohl die Bücher in der Hauptverhandlung nicht vorgelegen hätten, ist unbegründet. Daß in einem solchen Falle die Vorlage der Bücher oder die Vernehmung eines Buchsachverständigen stets erforderlich sei, kann nicht anerkannt werden. Das Landgericht konnte die Tatsache der unordentlichen und seit Anfang 1950 fehlenden Buchführung auch ohne Verfahrensverstoß auf Grund der Aussagen der Zeugen H█████████ und K█████████ feststellen. Die Aufklärungspflicht wurde hierdurch nicht verletzt. Der Angeklagte, der ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung nach Vernehmung der █████████ und K█████████ auf die Vernehmung weiterer Zeugen verzichtet hatte, hat weitere Beweisanträge nicht gestellt und selbst nicht behauptet, daß die Bücher ordnungsgemäß geführt seien. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist nicht verletzt, da die Strafkammer, obwohl die Bücher nicht zur Verfügung standen, keinen Zweifel daran gehabt hat, daß die Bücher nicht ordnungsgemäß geführt worden sind.

II. Sachliche Überprüfung.

1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO läßt keine Rechtsverletzung erkennen. Der Angeklagte, über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, wiederholt in der Revisionsbegründung sein Verteidigungsvorbringen in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht, daß nicht er, sondern seine Ehefrau, der im März 1949 die Gewerbeerlaubnis erteilt worden ist, Betriebsinhaberin und Schuldnerin i. S. des § 240 KO gewesen sei. Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Urteils, nach denen der Angeklagte die Geschäfte allein unter seinem Namen getätigt hat und er für dritte Personen der Geschäftsinhaber war. Mit Recht hat deshalb die Strafkammer den Angeklagten als Schuldner im Sinne des § 240 KO angesehen. Daß der Angeklagte gemäß § 38 HGB zur Buchführung verpflichtet, also Vollkaufmann gemäß § 1 HGB war, hat die Strafkammer im Hinblick auf die Art und den Umfang des Geschäftes ebenfalls fehlerfrei festgestellt. Hieraus ergibt sich gleichzeitig, daß der Angeklagte auch verpflichtet war, Bilanzen zu ziehen (§ 39 ff. HGB). Der äußere Tatbestand des § 240 Nr. 3 u. 4 KO ist somit bedenkenfrei festgestellt. Hinsichtlich des inneren Tatbestandes beruft sich der Angeklagte erneut darauf, daß er die Buchführungspflicht dem Zeugen ████ und seiner Angestellten ████ übertragen habe. Mit Recht ist das Landgericht jedoch zum Ergebnis gekommen, daß hierdurch die Schulddes Angeklagten nicht ausgeschlossen wird. Abgesehen davon, daß ab Dezember 1949 der Angeklagte die Bücher allein geführt hat, wußte er nach den Feststellungen des Landgerichts für die vorhergehende Zeit, daß die Bücher gar nicht ordnungsmäßig geführt werden konnten, da er dem Zeugen nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestellt hatte, obwohl dieser ihn in dieser Beziehung mehrfach gemahnt hat. Da die Mahnungen nach den Feststellungen des Urteils auch in der Zeit erfolgt sind, in der die Angestellte ████ als Buchhalterin eingestellt war, die auch nur einen Teil der Bücher führte, kann sich der Angeklagte auch nicht auf deren Einstellung berufen. Zumal auch sonst die Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfrage keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, war daher die Revision des Angeklagten, soweit er wegen Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO verurteilt worden ist, zu verwerfen.

2.) Dagegen konnte die Verurteilung wegen Vergehens gegen das Nieders. Gewerbezulassungsgesetz nicht aufrechterhalten werden. Der Angeklagte ist gemäß § 13 dieses Gesetzes bestraft worden, weil er den Großhandel ohne die nach § 4 des Gesetzes erforderliche behördliche Erlaubnis betrieben hat. Dieser Erlaubnis bedarf, „wer ein Unternehmen des Großhandels, Einzelhandels oder Versandhandels errichten, übernehmen oder in das Land Niedersachsen verlegen will oder den Gegenstand eines Binnengroßhandels- oder Einzelhandelsunternehmens wechseln oder ein solches auf Waren oder Leistungen ausdehnen will, die bisher nicht Gegenstand des Unternehmens waren und nicht zu dessen geschäftsüblichen Warenkreis gehören“ (§ 4 Nieders. Gew. Zul. Ges.). Das genannte Gesetz ist am 1. Januar 1949 in Kraft getreten (§ 17 aaO). Dagegen ergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts eindeutig, daß der Angeklagte den Großhandel schon vor dem 1. Januar 1949 betrieben hat. Von der Möglichkeit der Entziehung nach § 11 Nieders. Gew. ZulassungsG ist nach den Feststellungen bisher kein Gebrauch gemacht worden. Daß eine Genehmigung auch für diesen Fall erforderlich ist, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Die Verurteilung des Angeklagten auf Grund der §§ 4, 13 Nieders. GewerbezulassungsG ist daher zu Unrecht erfolgt. Das Revisionsgericht hatte daher insoweit gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst zu entscheiden und den Angeklagten freizusprechen.

Auf die von der Revision aufgeworfene, schon im angefochtenen Urteil erörterte Frage, ob das Nieders. Gewerbezulassungsgesetz mit Art. 12 GG vereinbar ist, brauchte der Senat daher nicht einzugehen.

Da ersichtlich die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 240 Nr. 3 u. 4 KO auch im Strafmaß durch die rechtsirrtümlich vorgenommene Bestrafung aus dem Nieders. Gewerbezulassungsgesetz nicht beeinflußt worden ist, bleibt somit die Gefängnisstrafe von sieben Monaten wegen einfachen Bankrotts allein bestehen, während die Gesamtstrafe fortfällt.

Dr. KoffkaDr. WaschowSiemer
Dr. NeumannSchmidt