Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung von Gesamtstrafe und Maßregel wegen Fehlern bei Gesamtstrafenbildung und Prognose

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 132/99
Datum
21.04.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Entscheidung des Landgerichts Chemnitz hinsichtlich der Gesamtstrafe und der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Gericht stellte fest, dass bei der Bildung der Gesamtstrafe unklare Feststellungen über den zeitlichen Ablauf früherer Strafen zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen seien. Ebenfalls sei die Prognoselage für die Maßregel nicht hinreichend dargelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist festzustellen, ob frühere Strafen vor oder nach den neu verurteilten Taten ergangen sind; besteht Zweifel, ist im Zweifel zugunsten des Angeklagten auszulegen.

2

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass neue Taten nach Erlass einer zuvor ausgesetzten Strafe begangen wurden, darf die Einbeziehung dieser Strafe in die Gesamtstrafe nicht ohne weitere Aufklärung erfolgen.

3

Die Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB steht in engem Zusammenhang mit der Strafzumessung; Fehler bei der Gesamtstrafenbildung können daher auch die Rechtmäßigkeit der Maßregelentscheidung berühren und eine Zurückverweisung erforderlich machen.

4

Für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB muss feststehen, dass die einschlägigen Taten während der Bewährungszeit begangen wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Chemnitz, 4. November 1998

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 1999

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 4. November 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch der Gesamtstrafe und der Maßregel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und gegen die Einzelstrafen richtet. Dagegen sind der Gesamtstrafausspruch und die Anordnung der Maßregel aus sachlich-rechtlichen Gründen aufzuheben.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

»Die Gesamtstrafe kann keinen Bestand haben. Das Landgericht hat ‚bei der Gesamtstrafenbildung zugunsten des Angeklagten gewertet, dass er die Taten vor der früheren Verurteilung begangen hat‘ (UA S. 21). Das ist nicht richtig. Da die Tat zum Nachteil des Kindes N an ‚einem nicht mehr genau bestimmbaren Wochentag im Jahr 1996‘ begangen wurde (UA S. 9), besteht ebenso wie bei der anderen Tat die Möglichkeit, dass dies nach der Verurteilung durch das Amtsgericht Annaberg geschah; hiervon ist jedenfalls zugunsten des Angeklagten auszugehen. Dann aber ist er durch die Einbeziehung der zur Bewährung ausgesetzten Strafe dieses Gerichts beschwert, weil nicht auszuschließen ist, dass die Gesamtstrafe hier ohne die dritte Strafe niedriger bemessen worden wäre. Im Übrigen dürfte die jetzige Verurteilung keinen Anlass zum Widerruf der damals gewährten Strafaussetzung bieten, weil nicht feststeht, dass die Taten ‚in der Bewährungszeit‘ begangen wurden (§ 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Der aufgezeigte Rechtsfehler betrifft im Ergebnis auch den Ausspruch der Maßregel. Zunächst hat das Landgericht deren Aussetzung zur Bewährung allein unter Hinweis auf § 67b StGB abgelehnt, und es ist nicht sicher auszuschließen, dass der zu neuer Entscheidung über die Gesamtstrafe berufene Tatrichter die Voraussetzungen des § 56 StGB anders beurteilt als bisher, zumal die Jugendkammer bei Erörterung der Sozialprognose auf eine ‚neue Anklage wegen sexuellen Missbrauchs‘ abhebt (UA S. 22), ohne ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten in diesem Fall darzutun, und der Angeklagte inzwischen einstweilig untergebracht ist (UA S. 8). Zum anderen stehen die Prognoseerwägungen in engem Zusammenhang mit denen zu § 63 StGB, so dass dem neuen Tatrichter eine umfassende Beurteilungsgrundlage geboten werden muss. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob, was immerhin bezweifelt werden könnte, die Voraussetzungen dieser Bestimmung im angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei dargelegt sind.«

LaufhütteHagerGerhardt
HarmsNack