Ablehnung psychiatrischen Gutachtens unzulässig – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 132/83
- Datum
- 29.03.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn konkrete Gründe vorliegen, die die tatsächliche Bedeutung der behaupteten Umstände für die Beurteilung ausschließen.
Die bloße Feststellung, eine behauptete Tatsachengrundlage erscheine dem Tatrichter nach dem Stand der Beweisaufnahme „nicht erwiesen“, rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Zurückweisung des Beweisantrags.
Ein vorhandenes psychologisches Gutachten ersetzt nur dann ein psychiatrisches Sachverständigengutachten, wenn daraus die zur Beurteilung der konkret aufgeworfenen medizinischen Fragen ausreichende Sachkunde eindeutig hervorgeht.
Trifft ein Verfahrensfehler die Glaubwürdigkeit einer entscheidungserheblichen Belastungszeugin, so führt dies in der Regel zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 20. Oktober 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. die Landwirtin Angelika ███, geborene █, aus ████, Kreis ████, geboren am ██ 1948 in ███,
2. den Landwirt Dieter █████████, aus ████, Kreis ████, dort geboren am ███████ 1948,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. März 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten Angelika ████████ und Dieter █████████ wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 20. Oktober 1982 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.
Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen einer am 5. September 1981 begangenen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Körperverletzung verurteilt; die Angeklagte Angelika ████████ ist außerdem wegen Förderung der Prostitution verurteilt worden. Die von den beiden Angeklagten übereinstimmend erhobene Verfahrensrüge, die sich gegen die Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen richtet, hat Erfolg.
Die Beweisbehauptung beider Beschwerdeführer besagte, (1) dass die Belastungszeugin ██████ infolge Hirnschädigung und Alkoholmissbrauchs an einer „Alkoholiker-Epilepsie“ leide und (2) dass das von den Angeklagten geschilderte Verhalten der Belastungszeugin am 5. September 1981 (Zähneknirschen, Fußstampfen, Schweißausbrüche) für eine solche Krankheit typisch sei.
Das Landgericht, das zuvor eine psychologische Sachverständige zur Glaubwürdigkeit der Zeugin ██████ gehört hatte, hat den Beweisantrag mit folgender Begründung abgelehnt: Die behaupteten Tatsachen seien aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos. Es komme nicht darauf an, ob die Zeugin ██████ an einer Alkoholiker-Epilepsie leide; denn für ein darauf beruhendes Verhalten der Zeugin am 5. September 1981 lagen keine konkreten Anhaltspunkte, sondern nur die nicht erwiesenen Einlassungen der Angeklagten vor.
Mit dieser Begründung durfte der Beweisantrag nicht abgelehnt werden. Es kann auf sich beruhen, ob der Tatrichter der Beweisbehauptung, ein von den Angeklagten geschilderter Vorgang stimme mit der typischen Symptomatik einer bestimmten Erkrankung überein, hätte nachgehen müssen, wenn diese Beweisbehauptung allein vorgebracht worden wäre. Jedenfalls durfte das Landgericht nicht über die Beweisbehauptung hinweggehen, dass die Belastungszeugin „auf Grund ihrer Hirnschädigung und des Alkoholabusus an einer Alkoholiker-Epilepsie“ leide. Gründe für die tatsächliche Bedeutungslosigkeit dieser Behauptung sind aus dem von der Revision angegriffenen Beschluss nicht zu ersehen. Es versteht sich nicht von selbst, dass ein mit epileptischen Symptomen einhergehender Alkoholmissbrauch einer überdies hirngeschädigten Zeugin ohne Bedeutung für die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage ist. Darauf, dass dem Tatrichter die Einlassung der Angeklagten nach dem damaligen Stand der Beweisaufnahme „nicht erwiesen“ erschien, durfte die Ablehnung des Beweisantrages nicht gestützt werden.
Der Beschluss des Landgerichts kann auch nicht dahin verstanden werden, dass der Tatrichter die beantragte Beweiserhebung für völlig ungeeignet gehalten habe; zu der Behauptung, die Zeugin weise den im Beweisantrag bezeichneten Zustand auf, hätte sich der Sachverständige auch ohne zuverlässige Kenntnis der Vorgänge vom 5. September 1981 ein Urteil bilden können. Aus den Gründen des von der Revision beanstandeten Beschlusses ergibt sich schließlich auch nicht, dass das Landgericht auf Grund des eingeholten psychologischen Gutachtens schon eine ausreichende Sachkunde erworben hatte, um die in dem Beweisantrag aufgeworfene Frage selbst beurteilen zu können.
Der Verfahrensfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang. Auch die Verurteilung der Angeklagten Angelika ████████ wegen Förderung der Prostitution kann nicht bestehen bleiben; diese Verurteilung beruhte auf den Angaben der Belastungszeugin, deren Glaubwürdigkeit von der Beweisbehauptung betroffen ist.
| Führmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Rebitzki |