Revision wegen Notzucht: Verwerfung nach Prüfung der allgemeinen Sachrüge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 132/69
- Datum
- 15.04.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nachprüfung einer Revision aufgrund der allgemeinen Sachrüge dient der Feststellung von Rechtsmängeln und führt, wenn solche nicht festgestellt werden, zur Verwerfung der Revision.
Die Feststellung, dass keine Rechtsmängel vorliegen, rechtfertigt die vollständige Verwerfung der Revision trotz vorgebrachter Sachrüge.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Revisionsführer aufzuerlegen, wenn die Revision verworfen wird.
Die gerichtliche Nachprüfung der allgemeinen Sachrüge richtet sich auf das Vorliegen von Rechtsmängeln und ersetzt nicht eine umfassende neue Tatsachenwürdigung.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 12. Dezember 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Bauarbeiter Walter █████ aus ███, dort geboren am ████████ 1941, wegen Notzucht
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April 1969, an der teilgenommen haben:
_Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt_, als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als ███████████ Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 12. Dezember 1968 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel aufgedeckt. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war die Revision daher in vollem Umfang zu verwerfen.
gez.
| Schmidt | Herrmann | ||
| Sarstedt | Borker |