Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Notzucht: Verwerfung nach Prüfung der allgemeinen Sachrüge

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 132/69
Datum
15.04.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück wegen Notzucht ein. Der Bundesgerichtshof prüfte die Revision als allgemeine Sachrüge auf Rechtsmängel. Die Nachprüfung ergab keine Rechtsmängel; dem Antrag des Generalbundesanwalts zufolge wurde die Revision vollständig verworfen. Der Revisionsführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nachprüfung einer Revision aufgrund der allgemeinen Sachrüge dient der Feststellung von Rechtsmängeln und führt, wenn solche nicht festgestellt werden, zur Verwerfung der Revision.

2

Die Feststellung, dass keine Rechtsmängel vorliegen, rechtfertigt die vollständige Verwerfung der Revision trotz vorgebrachter Sachrüge.

3

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Revisionsführer aufzuerlegen, wenn die Revision verworfen wird.

4

Die gerichtliche Nachprüfung der allgemeinen Sachrüge richtet sich auf das Vorliegen von Rechtsmängeln und ersetzt nicht eine umfassende neue Tatsachenwürdigung.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 12. Dezember 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Bauarbeiter Walter █████ aus ███, dort geboren am ████████ 1941, wegen Notzucht

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April 1969, an der teilgenommen haben:

_Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt_, als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als ███████████ Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 12. Dezember 1968 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel aufgedeckt. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war die Revision daher in vollem Umfang zu verwerfen.

gez.

SchmidtHerrmann
SarstedtBorker