Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft verworfen – Anschluss an BGHSt 20,184

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 132/67
Datum
18.04.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin in einem Verfahren wegen Verbrechens nach dem Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit ein. Der 5. Strafsenat des BGH verwirft die Revision und schließt sich den Erwägungen des 3. Strafsenats in BGHSt 20,184 an, statt an der früheren eigenen Auffassung in BGHSt 20,140 festzuhalten. Die Kosten des Revisionsrechtszugs werden der Landeskasse auferlegt; das Urteil entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein BGH-Senat ist nicht an frühere, in den BGHSt veröffentlichte Entscheidungen gebunden und kann sich den überzeugenden Erwägungen eines anderen Senats anschließen.

2

Die Verwerfung der Revision durch den BGH ist gerechtfertigt, wenn der Senat die angegriffene Entscheidung nach eigener Prüfung für zutreffend hält.

3

Werden die Revisionen der Staatsanwaltschaft verworfen, sind die Kosten des Rechtsmittels der Landeskasse aufzuerlegen.

4

Ein Beschluss oder Urteil kann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechen, wenn dessen rechtliche Erwägungen vom Senat übernommen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 11. November 1966

Rubrum

Bundesgerichtshof

Im Namen des Volkes

URTEIL

in der Strafsache gegen den Betonbauer Wolfgang ██████████ █████ (Rheinland), geboren ████████████████ in █████ wegen Verbrechens gegen das Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit vom 14. Juni 1951

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11. November 1966 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels – einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsrechtszug – werden der Landeskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision der Staatsanwaltschaft dringt nicht durch, weil der Senat an der von ihm in BGHSt 20, 140 ff. vertretenen Rechtsauffassung nicht festhält, sich vielmehr den überzeugenden Erwägungen des 3. Strafsenats in BGHSt 20, 184 ff. anschließt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SiemerSarstedtBorker
SchmidtKersting