Revision gegen Verurteilung nach § 330a StGB wegen Volltrunkenheit: Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 132/64
- Datum
- 05.05.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Findet ein Teil der Hauptverhandlung ohne den notwendigen Verteidiger statt, beseitigt die nachträgliche Wiederholung der in dessen Abwesenheit vorgenommenen Verhandlungsteile den Gehörsverstoß, wenn sie vom Gericht vorgenommen wird.
Die Einbeziehung von Vorstrafen und früheren Vorfällen ist zulässig, sofern die entsprechenden Tatsachen in der Hauptverhandlung ordnungsgemäß eingeführt wurden; die bloße Existenz früherer Akten rechtfertigt keinen Verwertungsrügen.
Eine Sachrüge ist unbegründet, wenn das Tatgericht mögliche Schlussfolgerungen aufzeigt und zugleich darlegt, welche Möglichkeit es für zutreffend hält; auf zwingende Schlussfolgerungen kommt es nicht an, mögliche und überzeugend begründete Annahmen genügen.
Ist einem Täter aufgrund regelmäßigen Alkoholkonsums eine verminderte Alkoholverträglichkeit bekannt oder müsste sie ihm bekannt sein, begründet das bewusste Alkoholgenießen trotz dieser Umstände ein fahrlässiges Herbeiführen des Rausches.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 12. November 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlachtermeister Hermann S. aus ███, dort geboren ███████████ 1908, wegen Volltrunkenheit hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 12. November 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, der seine Verurteilung wegen „fahrlässigen Vergehens nach § 330a StGB“ mit der Verfahrensrüge und der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Richtig ist allerdings, dass die Hauptverhandlung für kurze Zeit ohne den „notwendigen“ Verteidiger stattgefunden hat und dass in dieser Zeit nicht nur unwesentliche Teile der Hauptverhandlung stattgefunden haben. Das Landgericht hat diesen Fehler jedoch bemerkt und den Teil der Hauptverhandlung wiederholt, der in seiner Abwesenheit vor sich gegangen war – obwohl der Verteidiger hierauf verzichtet hatte. Das geht entgegen der Auffassung des Verteidigers aus der Sitzungsniederschrift deutlich hervor.
2. Wie es in den Urteilsgründen heißt, sind die Ermittlungsakten 6 Js 301/52 und 4 Js 1166/61 der Staatsanwaltschaft Lüneburg „für die Urteilsfindung nicht verwendet worden“. Das bezweifelt die Revision zu Unrecht. Weder aus den Urteilsgründen noch aus der Sitzungsniederschrift kann etwas Gegenteiliges entnommen werden. Die im Urteil aufgeführten Vorstrafen des Angeklagten sind ebenso wie der geschilderte Vorfall vom 24. Dezember 1940 in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden.
3. Dagegen, dass dem Angeklagten Vorhaltungen aus früheren Akten gemacht worden sind, bestehen keine Bedenken. Dafür, dass die Jugendschutzkammer die Vorhalte und nicht nur die Erklärungen des Angeklagten auf die Vorhalte verwendet hat, sind keine Anhaltspunkte vorhanden.
4. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger einen Antrag nach § 238 Abs. 2 StPO nicht gestellt. Der Vorsitzende hatte daher keinen Anlass, einen Gerichtsbeschluss herbeizuführen.
II. Die Sachrüge
Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil seinem gesamten Inhalt nach geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben.
1. Soweit sich die Revision gegen die Feststellung wendet, der Angeklagte sei sich der Möglichkeit bewusst gewesen, dass der Lehrling ████ noch nicht 21 Jahre alt war, ist die Revision durchweg unzulässig. Sie kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Schlüsse des Landgerichts seien nicht zwingend. Das ist nicht erforderlich. Es genügt, dass sie möglich sind.
Richtig ist zwar, dass die Jugendschutzkammer erwägt, der Angeklagte „müsse sich der Möglichkeit bewusst gewesen sein, dass Peter ████ noch nicht 21 Jahre alt war“. Das würde allerdings nicht ausreichen. Die Revision verschweigt aber, dass sich der Angeklagte darüber hinaus „diese Möglichkeit nach der Überzeugung des Gerichts auch vorgestellt hat“. Das ist nicht zu beanstanden.
2. Davon, dass die Feststellungen zur Schuldfrage auch im Übrigen „ausgesprochen dürftig und formelhaft“ seien, kann keine Rede sein. Das Landgericht hat für den als möglich angenommenen Fall, dass für den Eintritt der Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten eine Minderung seiner Alkoholverträglichkeit mitursächlich sein sollte, ausreichend dargelegt, dass ihm bei seinem regelmäßigen Alkoholkonsum eine Minderung der Alkoholverträglichkeit nicht verborgen geblieben sein könne. Wenn er dennoch Alkohol zu sich nahm, sei es auch in nicht allzu großen Mengen, so führte er seinen Rausch fahrlässig herbei.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Siemer | Sarstedt | Schmitt | |||
| Schmidt | Kersting |