Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Wiedereinsetzung gewährt, Fortsetzungszusammenhang und Anrechnung der U-Haft

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 132/60
Datum
10.06.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Unzucht ein; die Revisionsbegründung traf verspätet ein und das Landgericht verwarf die Revision als unzulässig. Der BGH setzte den Angeklagten wegen unabwendbaren Zufalls in den vorigen Stand und machte den Verwerfungsbeschluss gegenstandslos. In der materiellen Prüfung hielt der Senat die Verurteilungen und die Strafzumessung, einschließlich der Nichtanrechnung von Untersuchungshaft, für rechtmäßig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO ist zu gewähren, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Revisionsbegründung rechtzeitig abgesandt wurde und die Versäumung auf einem unabwendbaren Zufall beruht, auch wenn Ursachen im Verhalten des amtlich bestellten Verteidigers oder bei der Post liegen.

2

Die Revisionen des Strafurteils sind unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht fristgerecht eingeht und der Beschluss nach § 346 StPO ergeht; eine wirksame Wiedereinsetzung beseitigt jedoch die Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

3

Ein Fortsetzungszusammenhang (fortgesetzte Tat) setzt einen Gesamtvorsatz voraus; sporadisch wiederkehrende einzelne Tathandlungen ohne von vornherein gerichteten Wiederholungswillen begründen keinen Fortsetzungszusammenhang.

4

Die Anrechnung von Untersuchungshaft nach § 60 StGB kann verweigert werden, wenn das Gericht dies unter Darlegung tragfähiger Umstände (z. B. fehlende Reue, einschlägiges Verhalten in Haft) begründet; frühere Leitsätze rechtfertigen nicht generell eine Anrechnung ohne konkrete Begründung.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 17. November 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maschinenwärter Hermann ███ aus ███, Kreis ██, dort geboren ███████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen und Blutschande hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1960, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 17. November 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die nach dem 17. November 1959 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

Von Rechts wegen —

I. Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 17. November 1959 wegen Unzucht mit Abhängigen in fünf Fällen, davon in einem Falle in Fortsetzungszusammenhang und in Tateinheit mit fortgesetzter Blutschande und teilweise mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde, in einem Falle in Tateinheit mit Blutschande und in drei Fällen in Tateinheit mit versuchter Blutschande zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten am 23. November 1959 Revision eingelegt. Darauf ist das Urteil seinem zum Empfang des Urteils berechtigten Verteidiger am 15. Dezember 1959 zugestellt worden. Dessen Revisionsbegründung ist am 30. Dezember 1959 beim Landgericht eingegangen, also nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO. Das Landgericht hat daher durch Beschluss vom 7. Januar 1960 die Revision des Angeklagten gemäß § 346 StPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist dem Verteidiger am 18. Januar 1960 zugestellt worden. Der Angeklagte hat nunmehr am 23. Januar 1960, also innerhalb der Frist des § 44 StPO, gebeten, wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wieder in den vorigen Stand eingesetzt zu werden. Das Gesuch ist begründet. Der Verteidiger hat glaubhaft gemacht, dass die Revisionsbegründungsschrift am 28. Dezember 1959 abgesandt worden ist. Wenn die Revisionsbegründung nicht rechtzeitig beim Landgericht einging, so war das für den Angeklagten auf jeden Fall ein unabwendbarer Zufall, gleichgültig, ob der verspätete Eingang auf einer nicht rechtzeitigen Absendung durch den amtlich bestellten Vertreter des Verteidigers oder auf einer Verzögerung bei der Post beruhte. Der Senat setzt den Angeklagten daher hiermit gegen die Versäumung der Frist des § 345 Abs. 1 StPO wieder in den vorigen Stand ein; der Beschluss des Landgerichts vom 7. Januar 1960 ist damit gegenstandslos.

II. Auf die vom Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung des sachlichen Strafrechts hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei haben sich auch unter Berücksichtigung des Einzelvorbringens der Verteidigung keine Rechtsfehler ergeben.

1. Soweit die Revision beanstandet, dass die Strafkammer die Handlungen des Angeklagten an seiner Tochter Helma als selbständige Handlungen angesehen hat, geht sie von einem unzutreffenden Begriff der fortgesetzten Handlung aus. Die Strafkammer hat festgestellt, dass es zu geschlechtlichen Annäherungen gegenüber Helma immer nur von Fall zu Fall kam, als er sich von der Geschlechtslust überwältigen ließ. Ein von vornherein bestehender Vorsatz, die unzüchtigen Handlungen zu wiederholen, lag nicht vor. Damit kann von einem Gesamtvorsatz keine Rede sein, ein sogenannter „Fortsetzungsvorsatz“ ist nicht ausreichend.

2. Auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung, insbesondere dagegen, dass die Strafkammer die Untersuchungshaft nicht auf die Strafe angerechnet hat, sind unbegründet. Das Landgericht konnte aus dem Verhalten des Angeklagten in der Untersuchungshaft die Überzeugung gewinnen, dass er keine Reue empfindet und eine empfindliche Strafe erforderlich sei, um ihn von weiteren Straftaten abzuschrecken.

Die Gründe, mit denen es die Strafkammer abgelehnt hat, die Untersuchungshaft gemäß § 60 StGB auf die verhängte Strafe anzurechnen, sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie entsprechen der im Urteil richtig wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Zu Unrecht beruft sich die Revision demgegenüber auf die in JZ 1952, 754 abgedruckte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13. September 1952. Zwar mag der in dieser Zeitschrift dem Urteilsauszug vorangestellte Leitsatz den Eindruck erwecken, als sei bei einem geständigen Angeklagten die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft schlechthin unzulässig. In den Urteilsgründen der mitgeteilten Entscheidung findet dies aber keine Stütze. Es heißt dort nur, das Landgericht hätte dazu Stellung nehmen sollen, warum es dem geständigen Angeklagten nicht die Zeit der Untersuchungshaft angerechnet habe, die er nach dem ersten Urteil nur deshalb habe erleiden müssen, weil es unzulänglich begründet gewesen sei und deshalb habe aufgehoben werden müssen. Derartige Umstände lagen hier nicht vor.

SiemerSarstedtSchmitt
KoffkaBorker