Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Totschlagsverurteilung — Niedrige Beweggründe und Heimtücke verneint

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 132/59
Datum
30.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags; der BGH verwirft die Revision. Strittig waren die Annahme niedriger Beweggründe und heimtückisches Handeln. Der Senat erkennt in den Urteilsgründen keine Rechtsfehler: Motive des Angeklagten (‚Vereinigung im Tode‘) und die fehlende Arg- und Wehrlosigkeit der Ehefrau rechtfertigen die Entscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Niedrige Beweggründe setzen Motive von besonderer Verachtlichkeit voraus; die Tötung eines dem Täter nahestehenden Menschen aus dem Gefühl, mit ihm im Tode vereint zu sein, begründet niedrige Beweggründe nicht ohne weiteres.

2

Heimtückisches Handeln erfordert die bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers; die bloße Anwesenheit oder Kenntnis einer Waffe reicht dafür nicht aus.

3

Arglosigkeit ist dadurch bestimmt, ob das Opfer im Zeitpunkt des Angriffs mit einem Angriff rechnen musste; eine ständige Furcht gegenüber dem Täter kann die Annahme von Arg- und Wehrlosigkeit ausschließen.

4

Die revisionsrechtliche Überprüfung einer tatrichterlichen Beweiswürdigung ist ausgeschlossen, soweit die Urteilsgründe keine Rechtsfehler, Verstöße gegen Denkgesetze oder gegen allgemein gültige Erfahrungssätze erkennen lassen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Stade, 22. August 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maschinenbaumeister Martin ██ aus █████, geboren am ████ 1920 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Westram in der Verhandlung, Landgerichtsrat ███ bei ███ ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Stade vom 22. August 1958 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Landeskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten als Totschläger verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge.

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten worden ist, hat keinen Erfolg.

Die Revision wendet sich zunächst gegen die Begründung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe nicht aus niedrigen Beweggründen gehandelt. Hier, wie auch in den übrigen Ausführungen des Schwurgerichts, ist jedoch kein Rechtsfehler zu erkennen. Insbesondere enthalten die Urteilsgründe auch keinen Denkfehler. Ein solcher ist insbesondere nicht in der Erwägung enthalten, die Liebe des Angeklagten zu seiner Frau spreche dagegen, dass er sich durch ihre Tötung an seinem Schwiegervater habe rächen wollen; es hätte auch näher gelegen, dass er, um Rache an seinem ihm verhassten Schwiegervater zu üben, diesen selbst umgebracht hätte. Diese Überlegung des Schwurgerichts lässt weder einen Verstoß gegen Denkgesetze noch gegen allgemein gültige Erfahrungssätze erkennen. In aller Regel entlädt sich der Hass eines Menschen gegen einen anderen an diesem selbst, nicht an einem ihm nahestehenden Angehörigen. Dass es auch anders sein kann, hat das Schwurgericht nicht verkannt.

Auch sonst bestehen gegen die Verneinung der niedrigen Beweggründe keine Bedenken. Das Schwurgericht hat zugunsten des Angeklagten angenommen, „dass er seine Ehefrau nicht aus einer feindseligen Einstellung gegen sie oder gegen eine andere Person tötete, sondern allein aus dem Gefühl heraus, dann wenigstens im Tode mit ihr vereint zu sein.“ Er sah „nicht nur sich, sondern auch seine Ehefrau als das Opfer der vermeintlichen Intrigen seines Schwiegervaters an“. Danach hat der Angeklagte auch nicht aus Selbstsucht gehandelt, wenigstens ließ sich ihm eine solche Einstellung nicht nachweisen.

Das Schwurgericht hat ferner verneint, dass der Angeklagte heimtückisch gehandelt habe. Auch das ist im Gegensatz zur Auffassung der Staatsanwaltschaft und auch des Nebenklägers nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hat nicht festzustellen vermocht, dass die Ehefrau des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat arglos war. Hierbei ist es nicht entscheidend, ob sie wusste, dass der Angeklagte ein geladenes und gespanntes Gewehr bei sich trug. Das Schwurgericht konnte aus der allgemeinen ständigen Furcht, die sie gegenüber ihrem Ehemann empfand, den Schluss ziehen, dass sie möglicherweise auch in dem Augenblick mit einem Angriff auf ihr Leben rechnete, als der Angeklagte ihr auf dem Hof gegenübertrat.

Ohne Rechtsfehler meint das Schwurgericht ferner, dem Angeklagten nicht nachweisen zu können, dass er sich der Ausnutzung einer Arglosigkeit seiner Ehefrau bewusst war. Diese Erwägungen tragen für sich allein ebenfalls die Ablehnung heimtückischen Handelns.

Dr. KoffkaSiemerBörker
SarstedtSchmitt