Revision verworfen: Besetzung der Strafkammer und Anrechnung von Untersuchungshaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 132/58
- Datum
- 20.05.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Besetzung einer Strafkammer durch einen stellvertretenden Vorsitzenden und Assessores ist nur dann formell unvorschriftsmäßig, wenn sie auf einem dauerhaften Mangel an festangestellten Richtern beruht; hierfür trägt die Revisionsführerin/Revisionsführer die Darlegungs- und Beweislast.
Die Zuweisung eines Beisitzers durch das Präsidium wegen Geschäftsandrangs begründet keinen Besetzungsmangel, sofern nicht dem Vorsitzenden unzulässigerweise die zustehende Geschäftsverteilung entzogen wird.
Eine Sachrüge in der Revision ist nur dann erfolgreich, wenn sie konkrete, substantiiert dargelegte Einwendungen enthält; pauschale oder unbestimmte Vorwürfe genügen nicht zur Aufdeckung eines Rechtsfehlers.
Weiter fortdauernde Untersuchungshaft wird auf die verhängte Strafe anzurechnen, und zwar insoweit, als sie den im Tenor genannten Zeitraum (drei Monate) übersteigt.
Trifft die Revision keine tragfähigen Verfahrens- oder Sachrügen, ist sie als unbegründet zu verwerfen und dem Revisionsführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 14. Dezember 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Kurt G ███ aus ████, geboren am ██████ in ███, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, wegen schweren Diebstahls hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 14. Dezember 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die nach dem 14. Dezember 1957 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt, Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und dem Angeklagten die Fahrerlaubnis auf fünf Jahre entzogen.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Revision meint, die Strafkammer sei mit einem Landgerichtsrat als Vorsitzendem, einem Gerichtsassessor und einem Assessor als Beisitzern nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Der Bundesgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung eine solche Besetzung jedoch nur dann für unvorschriftsmäßig, wenn sie darauf beruht, dass die bei dem betreffenden Gericht festangestellten Richter für eine gewisse Zeitdauer nicht ausreichen, um die Geschäfte zu bewältigen. Hierüber hat die Revision nichts vorgetragen. Auch die Ermittlungen haben nichts Derartiges ergeben. Der ordentliche Vorsitzende, ein Landgerichtsdirektor, war verhindert, so dass sein Vertreter vorsitzen musste. Ein weiterer Landgerichtsrat dieser Kammer war krank; aus diesem Grunde war Assessor Dr. W___ der Kammer zugeteilt worden. Gerichtsassessor ████████, der andere Beisitzer, war dem Landgericht erst acht Tage vor der Sitzung wegen Geschäftsandrangs zugeteilt worden. Das Präsidium hat ihn durch Beschluss vom 2. Dezember 1957 der 1. Strafkammer zugeteilt und hinzugefügt: "Er nimmt als Beisitzer an den Sitzungen vom 3., 10. und 13. Dezember teil und bearbeitet das Dezernat." Dass hier das Präsidium eine nur dem Vorsitzenden zustehende Verteilung der Geschäfte innerhalb der Kammer vorgenommen hat, wird von der Revision nicht gerügt. Im Übrigen ist die Besetzung der Kammer nicht zu beanstanden.
2. Zur Begründung der Sachrüge macht die Revision keine näheren Ausführungen. Insoweit hat die Nachprüfung keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Generalbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Schmidt | Hoepner | |||
| Sarstedt | Borker |