Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung der Revisionen und Berichtigung des Urteilstenors wegen offensichtlichen Versehens

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 131/99
Datum
29.04.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten K, C und H gegen das Urteil des LG Bremen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der BGH berichtigte gleichzeitig den Urteilstenor zugunsten des Angeklagten K, da eine tatmehrheitliche Nötigung infolge offensichtlichen Versehens in den Tenor nicht aufgenommen worden war, dies jedoch aus Urteilsgründen und angewendeten Vorschriften eindeutig hervorging. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die erhobenen Rügen keine Rechtsfehler aufzeigen, die eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils rechtfertigen.

2

Der Bundesgerichtshof kann nach § 354 StPO offensichtliche Versehensfehler im Urteilstenor berichtigen, soweit die Berichtigung mit den Urteilsgründen und der angewendeten Vorschriftenlage übereinstimmt.

3

Eine in den Urteilsgründen und der Liste der angewendeten Vorschriften eindeutig belegte, aber im Tenor unterlassene Tat- oder Rechtsfolge begründet die Zulässigkeit einer klarstellenden Berichtigung des Schuldspruchs.

4

Wird eine Einzelstrafe wegen einer Tat festgesetzt und in die Gesamtstrafe einbezogen, bleibt die Strafzumessung wirksam; ein Versäumnis im Tenor kann durch Berichtigung behoben werden, sofern die Sach- und Rechtslage dies eindeutig trägt.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 9. Juni 1998

Rubrum

5 StR 131/99 █████████████████ █████████ vom 29. April 1999 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Geiselnahme u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 1999

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten K, C und H gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 9. Juni 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hinsichtlich des Angeklagten K wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass dieser Angeklagte der Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, der Nötigung sowie der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Munition schuldig ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Schuldspruch gegen den Angeklagten K auch wegen der angeklagten tatmehrheitlichen (gemeinschaftlichen) Nötigung (Fall II 2) ist — wie die Liste der angewendeten Vorschriften (UA S. 4), die Tatschilderung (UA S. 22 f.), die rechtliche Würdigung bei dem Mitangeklagten Q (UA S. 33) und die Ausführungen zur Einzelstrafzumessung (UA S. 38) eindeutig belegen — aufgrund offensichtlichen Versehens in den Urteilstenor nicht mit aufgenommen — und damit korrespondierend auch in der rechtlichen Würdigung (UA S. 36) vergessen — worden; hingegen ist eine Einzelstrafe wegen Nötigung festgesetzt worden, die Eingang in die Gesamtstrafe gefunden hat.

Gründe

Dies rechtfertigt die Berichtigung der — bei dieser Gelegenheit auch im Übrigen insgesamt klarzustellenden — Urteilsformel (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 354 Rdn. 33).

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