Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Vollstreckung rechtsbeugerisch überhöhter Freiheitsstrafe als Freiheitsberaubung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 131/97
Datum
26.11.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wegen Rechtsbeugung u. a. ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen als unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO und bestätigt die Annahme einer tateinheitlichen Freiheitsberaubung. Er stellt klar, dass die Vollstreckung einer rechtswidrig überhöhten Freiheitsstrafe als rechtswidrige Freiheitsberaubung zu werten ist, wohingegen Untersuchungshaft unter bestimmten Umständen bis zur Rechtskraft vertretbar sein kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vollstreckung einer rechtswidrig überhöhten Freiheitsstrafe ist als rechtswidrige Freiheitsberaubung zu werten.

2

Die Anordnung von Untersuchungshaft kann unter den konkreten Umständen bis zur Rechtskraft vertretbar sein; die Vollstreckung einer bereits rechtsbeugerisch überhöhten Strafe ist demgegenüber rechtswidrig.

3

Die Annahme von Tateinheit ist nicht zu beanstanden, wenn die Tatkomplexe in Hinsicht auf Zeit, Zweck und Handlung ein einheitliches strafbares Geschehen bilden.

4

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine aufhebungswürdigen Verfahrens- oder Rechtsfehler substantiiert dargelegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 5. Juli 1996

Rubrum

5 StR 131/97 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. November 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Rechtsbeugung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 1997

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juli 1996 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Das angefochtene Urteil begegnet auch mit der Annahme einer tateinheitlichen Freiheitsberaubung keinen Bedenken. Der Tatrichter hat sich auch insoweit zutreffend am Senatsurteil vom 15. September 1995 – 5 StR 168/95 – (BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1) orientiert.

B hat zwar insgesamt nur etwas mehr als zwei Jahre, nach Rechtskraft etwas mehr als vierzehn Monate Freiheitsentzug erlitten, bis er amnestiert und freigelassen wurde. Anders als bei der Untersuchungshaft, deren Anordnung bei im Ergebnis zu erwartendem Freiheitsentzug bis zur Rechtskraft noch vertretbar sein kann, ist die Vollstreckung einer rechtsbeugerisch überhöhten Freiheitsstrafe insgesamt als rechtswidrige Freiheitsberaubung zu werten.

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