Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Untreue-Verurteilung und Zurückverweisung an andere Wirtschaftskammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 131/79
Datum
24.07.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilungen wegen Untreue (sowie verbundenen Versuchsbetrugs- und Beihilfefeststellungen) auf und verweist die Sache an eine andere Wirtschaftskammer zurück. Das Landgericht hat keinen konkreten Vermögensnachteil oder eine hinreichend konkrete Gefährdung festgestellt. Ebenso fehlen tragfähige Feststellungen zur inneren Tatseite. In der erneuten Verhandlung sind einschlägige Förderrechtsvorschriften zu beachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Untreue ist erforderlich, dass ein konkreter Vermögensnachteil oder eine hinreichend konkrete, zeitlich begrenzte Vermögensgefährdung dargelegt wird; bloße Unsicherheit über Vertragserfüllung oder verzögerte Leistung genügt nicht.

2

Die innere Tatseite (Vorsatz oder bedingter Vorsatz) bei Untreue muss aus den Urteilsfeststellungen klar hervorgehen; das Verfolgen wirtschaftlicher Vorteile (z. B. Steuervergünstigungen) schließt eine gegenteilige Tatzielbegründung nicht ohne weiteres aus.

3

Führt die Aufhebung der Verurteilung wegen einer Haupttat (z. B. Untreue) zur Wegfall der rechtlichen Grundlage für andere Verurteilungen, erstreckt sich die Aufhebung auf daraus abgeleitete Verurteilungen wie versuchten Betrug oder Beihilfe.

4

Bei einer erneuten Hauptverhandlung sind einschlägige materielle Rechtsvorschriften (z. B. Voraussetzungen von Investitionszulagen) zu berücksichtigen, soweit sie für die Beurteilung des Vermögensschadens oder der Tatmotivation prozessual bedeutsam sind.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 26. Januar 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den ███████████████ Dr. Ing. Günter W. ██ ██ 1. aus █, dort ███████ am █████ 1934, den Ingenieur ███████ █ ████████ aus ███ 2. dort geboren am █████████ ████, den ███████████████ Dr. rer. pol. Werner ██████ 3. aus ███████ am ████ 1938 in ████, 4. ██, den █████████ ████, geboren am ███████ ████ ██ ██ ████, wegen Untreue u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. Juli 1979 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten ███████ und ███ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen – auch hinsichtlich der Angeklagten ███ und Dr. [REDACTED] – aufgehoben. 2. Die Sache wird an eine andere Wirtschaftskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

Schon die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte ███████ die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der Anlegergesellschaften BuCter KG, ██ I KG und D@___ KG zu verfügen oder diese zu verpflichten, missbraucht habe, wird von den Feststellungen nicht getragen.

Vor allem weisen die Urteilsgründe nicht aus, dass die Angeklagten den Anlegergesellschaften einen Nachteil zugefügt haben. Die Strafkammer erblickt den Vermögensschaden darin, dass die Gesellschaften auf Grund der Verträge Anzahlungen geleistet haben und zur Zahlung der noch offenen Kaufpreisforderungen verpflichtet waren, obwohl sie in Wahrheit zunächst keine vertragsgemäße Gegenleistung erhalten hatten und es zur Zeit des Abschlusses der Verträge ungewiss war, ob die Verkäuferin ihren Verpflichtungen nachkommen werde (UA S. 218/219, 232, 244). Damit wird ein konkreter Vermögensnachteil nicht dargetan. Dafür, dass nach Lage der Dinge ernstlich damit zu rechnen war, die Verkäuferin werde die vollständige Kaufpreisforderung ohne Rücksicht auf die Erfüllung der geschuldeten Leistung geltend machen, enthält das Urteil keinen Anhalt. Dem steht schon entgegen, dass die Verkäuferin nach einigen Monaten ihre Leistungen „ordnungsgemäß“ erbracht hat (UA S. 55, 61, 67, 219, 231, 233, 245). Ebensowenig lassen sich dem Urteil auch in seinem Zusammenhang konkrete Feststellungen dafür entnehmen, dass die möglicherweise verzögerte Erfüllung der Verträge die technische Entwicklung oder die geplante Serienproduktion der verkauften Computersysteme gefährdet hat. Die allgemeine Erwägung, „in der Computertechnik“ seien „Entwicklungsergebnisse“ nur für „besonders kurze Zeit“ zu nutzen, ersetzt die konkrete Feststellung einer „zeitlich begrenzten“ Vermögensgefährdung nicht (UA S. 257, 258).

Auch die Darlegungen zur inneren Tatseite reichen nicht aus. Die Feststellungen des Urteils, „die Angeklagten Dr. [REDACTED] und ███ wussten bezw. der Angeklagte Dr. [REDACTED] nahm diese Möglichkeit billigend in Kauf, dass das Verhalten der Angeklagten die Gesellschaft und die zur Haftung für die Gesellschaft verpflichteten einzelnen Gesellschafter schädigte“, verträgt sich nicht ohne weiteres damit, dass der Angeklagte Dr. W. diese Handlungen vornahm, um schon für die laufenden Geschäftsjahre Steuervergünstigungen und eine Investitionszulage nach dem Berlin-Förderungsgesetz zugunsten der Anlegergesellschaften zu erhalten (UA S. 34, 35, 50, 54, 216–217).

Da das Urteil zwischen Untreue und versuchtem Betrug jeweils Tateinheit angenommen hat, ergreift die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen der Untreue auch die Verurteilung wegen versuchten Betruges.

Die Aufhebung des Schuldspruchs gegen den Angeklagten ███████ hat zur Folge, dass die Verurteilung des Angeklagten [REDACTED] wegen Beihilfe keinen Bestand hat. Sie erstreckt sich gemäß § 357 StPO auch auf die als Mittäter verurteilten Angeklagten ██████ und Dr. [REDACTED].

In der erneuten Hauptverhandlung wird das Landgericht zu beachten haben, dass nach § 19 Abs. 3 BerlFG die Investitionszulage bereits für im Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) aufgewendete Anzahlungen auf Anschaffungskosten für zulagebegünstigte Wirtschaftsgüter gewährt werden kann.

HerrmannSchusterUlsamer
FleischmannFuhrmann