Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung und Zurückverweisung wegen widersprüchlicher Beweiswürdigung im Sexualstrafverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 131/74
Datum
14.05.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Berlin wegen unauflöslicher Widersprüche in der Beweiswürdigung auf und verweist die Sache an eine andere Strafkammer zurück. Entscheidend war die widersprüchliche Behandlung früherer Tathandlungen und der Belastungszeugin, die mit dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht vereinbar war. Das Gericht betont die Pflicht des Tatrichters, berechtigte Zweifel zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, und empfiehlt bei Bedarf eine erneute Begutachtung der Zeugin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter hat eigene tatsächliche Zweifel zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (in dubio pro reo); wird dies verletzt, kann das Urteil aufzuheben sein.

2

Ein Urteil darf nicht unter Verwertung widersprüchlicher oder nicht angenommenen Behauptungen über frühere Taten zum Nachteil des Angeklagten ergehen.

3

Weichen richterliche Feststellungen nachhaltig von den Aussagen eines Sachverständigengutachtens ab, kann dies die Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Beweisaufnahme rechtfertigen.

4

Ist die Sachverhaltsaufklärung unklar oder die Beweiswürdigung widersprüchlich, soll bei Bedarf ein weiteres oder anderes Sachverständigengutachten zur Prüfung von Entwicklungsstand und Glaubwürdigkeit eingeholt werden.

Vorinstanzen

27. Strafkammer des Landgericht Berlin, 15. November 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Ernst █████████ aus ██████, geboren am ███████████ 1926 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ aus ███ als Verteidiger,

Amtsinspektor ██████

Tenor

Das Urteil der 27. Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 15. November 1973 wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Die Verurteilung kann durch einen unlösbaren Widerspruch oder durch einen Verstoß gegen den Grundsatz beeinflusst worden sein, dass der Tatrichter eigene tatsächliche Zweifel zugunsten des Angeklagten berücksichtigen muss.

Nach den Feststellungen über die früheren Taten (UA S. 2) ist damals die Hauptbelastungszeugin Petra ██ diejenige gewesen, von der der Anstoß zu dem unzüchtigen Geschehen ausgegangen war. In der Beweiswürdigung verwertet die Strafkammer diesen Umstand des Angeklagten, indem sie (auf S. 8 UA) seiner Verteidigung mit dem Hinweis begegnet, „damals sind ganz andere Tathandlungen vorgekommen“ (das aber auf die völlig gleichartigen „Tathandlungen“ bezogen wird). Damit ist jedoch die auf das Sachverständigengutachten gestützte Annahme der Strafkammer nicht zu vereinbaren, „irgendwelche sexuellen Interessen seien bei Petra nicht ersichtlich“ (UA S. 8).

Sofern das Landgericht indes die Behauptung des Angeklagten nicht geglaubt und deshalb nicht sicher angesehen hat, dass Petra Urheberin der früheren unzüchtigen Handlungen gewesen war, durfte es diesen Umstand nicht wie im Urteil geschehen zum Nachteil des Angeklagten verwerten.

Ein solcher sachlich-rechtlicher Verstoß liegt vor. Auf ihm kann das Urteil beruhen.

Sollte der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung den Feststellungen des früheren rechtskräftigen Urteils folgen, würde dies den Wert des bisherigen Sachverständigengutachtens in Frage stellen. Deshalb könnte es sich unter Umständen empfehlen, Petra durch einen anderen Sachverständigen auf ihren Entwicklungsstand zur Tatzeit und auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen.

Der Generalbundesanwalt hat wegen der Neufassung des § 174 StGB beantragt, die Urteilsformel zu ändern und den Strafausspruch aufzuheben.

SarstedtFleischmannFuhrmann
SchmidtSchuster