Revision verworfen – Verurteilungen wegen gemeinschaftlicher Fremdabtreibung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 131/67
- Datum
- 27.09.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft ist gegeben, wenn das Verhalten eines Beteiligten den Geschehensablauf entscheidend mitbestimmt und Durchführung und Erfolg wesentlich von seinem Willen abhängen.
Sachrügen sind nach § 344 StPO unzulässig, soweit sie lediglich tatrichterliche Feststellungen angreifen; die Revision ist auf rechtliche Rügen beschränkt.
Der Versuch einer Fremdabtreibung liegt vor, wenn die Täter eine Schwangerschaft vermuten und konkrete, auf die Herbeiführung des Tods der vermuteten Frucht gerichtete Handlungen vornehmen (z. B. Narkose, Einleitung eines Eihautstichs), auch wenn sich später keine Schwangerschaft bestätigt.
Ein weiterer neuer Entschluss im Sinne von § 43 StGB ist nicht erforderlich, wenn bereits ein unbedingter Handlungswille besteht und die Ausführung nur von einer äußeren Bedingung abhängt.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 27. September 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Assistenzarzt Dr. med. Erich ██ ████████████████, geboren █████████████ in ██████ (DDR), die Ärztin Maria ██, geborene ██████████████, geboren ████████████ in ████████, Kreis ██ ███████, wegen gemeinschaftlicher Fremdabtreibung.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. April 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ ██ als Verteidiger des ███████████ ████,
Tenor
Die Revisionen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27. September 1966 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Fremdabtreibung und wegen gemeinschaftlicher versuchter Fremdabtreibung verurteilt.
Beide Revisionen rügen die Verletzung des sachlichen Rechts; die Revision der Angeklagten █████████████ erhebt außerdem eine Verfahrensbeschwerde.
Beide Revisionen haben keinen Erfolg.
I. Zur vollendeten Abtreibung.
1. Die von der Angeklagten █████████████ erhobene Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.
Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift beide Angeklagten über ihre persönlichen und somit auch über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vernommen. Jedenfalls ohne Antrag der Angeklagten oder der Verteidigung brauchte sich der Strafkammer eine weitere Beweisaufnahme über die wirtschaftliche Lage der Angeklagten █████████████ zur Zeit der Tat nicht aufzudrängen. Hierauf kam es auch angesichts der Einzelfeststellungen über den Tatbeitrag der Angeklagten nicht entscheidend an. Daraus, dass gerade die Angeklagte ██████████ – im Gegensatz zum Angeklagten ███████████, der keinen Eingriff bei Heidegard ████ für einen späteren Zeitpunkt erneut bestellte, bei dem sie – die (beiden) Angeklagten – die Fehlgeburt einleiten würden, ergibt sich im Zusammenhang mit ihrer Mitwirkung bei dem Eingriff und der Entgegennahme des Geldes, dass sie entscheidend den Geschehensablauf mitbestimmt hat und dass Durchführung und Ausführung der Tat so maßgeblich von ihrem Willen abhingen, dass ihr Tun auch der inneren Tatseite nach als Mittäterschaft angesehen werden musste (vgl. BGHSt 8, 393, 396).
2. Auf die Sachrüge hat der Senat die Verurteilung wegen vollendeter Fremdabtreibung ihrem gesamten Umfang nach im Hinblick auf beide Angeklagten geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Was die Revision des Angeklagten █████████ hierzu im Einzelnen vorgetragen hat, bewegt sich auf tatsächlichem, nicht auf rechtlichem Gebiet und ist daher unzulässig (§ 344 StPO).
II. Zur versuchten Abtreibung.
1. Die Verfahrensbeschwerde der Angeklagten █████████ ██ ████, soweit sie sich auf die zweite Verurteilung bezieht, ist schon deshalb unbegründet, weil nach den Feststellungen des Landgerichts die Beschwerdeführerin seit Ende Oktober 1963 nicht mehr berufstätig war, also im November 1963 keinesfalls „aus ihrer Tätigkeit als Stationsärztin ein ausreichendes eigenes Einkommen bezogen hat“.
2. Auch die von beiden Beschwerdeführern erhobene Sachrüge vermag ihnen nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Prüfung des Urteils ergibt auch im Hinblick auf die Verurteilungen wegen versuchter gemeinschaftlicher Fremdabtreibung keine durchgreifenden Bedenken.
Die Strafkammer hat in diesem Falle nicht mit Sicherheit feststellen können, dass eine Schwangerschaft tatsächlich vorhanden war. Sie ist aber überzeugt, dass beide Angeklagten eine solche vermuteten und entschlossen waren, die vermutete Frucht abzutöten. Sie taten auch alles – heißt es in den Urteilsgründen –, „um den Entschluss zu verwirklichen, indem sie die Zeugin in Narkose versetzten und den Eihautstich vornahmen“.
Dagegen haben die Revision des Angeklagten Dr. BC und die Angeklagte BC ████████ selbst in der Verhandlung vor dem Senat vorgebracht, zu dem vom Gericht unterstellten Eihautstich habe es nicht kommen können, weil Voraussetzung des Eihautstiches eine bestehende Schwangerschaft sei.
Hierauf brauchte der Senat nicht einzugehen. Denn aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass die Strafkammer gar nicht endgültig davon ausgegangen ist, die Angeklagten hätten einen Eihautstich vorgenommen; sie hatten vielmehr nur, wie es an anderer Stelle heißt, „abermals die Form des Eihautstiches gewählt, um den Fruchtabgang einzuleiten“ (UA S. 9). Damit soll erkennbar gesagt sein, dass die Angeklagten für den Fall einer Schwangerschaft entschlossen waren, die Abtreibung vorzunehmen, und zwar, indem sie den Fruchtabgang durch einen Eihautstich einleiteten.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Strafkammer die Möglichkeit offengelassen hat, dass der Angeklagte ██████████ bei der in Narkose versetzten Heidegard ███████ zunächst eine Untersuchung vorgenommen und dabei festgestellt hat, dass keine Schwangerschaft, sondern eine Zystenbildung vorlag. Gerade hieraus ergibt sich vielmehr, dass die Strafkammer nicht davon ausgegangen ist, die Angeklagten hätten den Eihautstich wirklich vorgenommen.
Diese Ausführungen sind im Gegensatz zu denen des Generalbundesanwalts auch nicht dahin zu verstehen, dass die Angeklagten die Abtreibung zunächst nur „bedingt“ gewollt, das heißt, sich die endgültige Entschließung darüber noch vorbehalten hätten, ob sie die Tat, für die sie bereits 300 DM angenommen hatten, begehen wollten. Das würde allerdings nicht ausreichen, um den nach § 43 StGB erforderlichen Entschluss, ein Verbrechen zu verüben, darzutun (vgl. RGSt 68, 339, 341). So lag es hier aber nicht. Aus der Feststellung, dass Dr. BC die Heidegard „zum Zwecke der Fruchtabtötung in Narkose versetzt“ und „zum Zwecke der Fruchtabtötung manuellen Eingang in die Scheide der Zeugin gesucht und gefunden“ hat (vgl. UA S. 27), erhellt, dass die Strafkammer nicht von einem sogenannten bedingten Handlungswillen im Sinne einer Unentschlossenheit zur Tat ausgegangen ist, sondern von einem bestimmten Handlungswillen, dessen Ausführung nur noch von einer äußeren Bedingung abhing.
Sodann bedurfte es eines weiteren (neuen) Entschlusses im Sinne des § 43 StGB nicht mehr. Die Angeklagten hatten vielmehr bereits den unbedingten Handlungswillen (vgl. BGHSt 21, 14, 17/18).
Da auch die übrigen Voraussetzungen der §§ 218 Abs. 3, 43, 47 StGB fehlerfrei festgestellt worden sind, ist die Verurteilung beider Angeklagten auch im zweiten Falle nicht zu beanstanden.
Sich über die Frage des Rücktritts nach § 46 StGB zu äußern, hatte das Landgericht keinen Anlass. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist es allerdings möglich, dass Heidegard ████ doch schwanger war. Wenn der Angeklagte Dr. BC trotzdem keine (vollendete) Abtreibungshandlung vornahm, dann nur deshalb, weil er – und nach Unterrichtung durch ihn auch die Angeklagte ██ █████████ – die Frau möglicherweise für nicht schwanger hielten.
| Siemer | Schmitt | Kersting | |||
| Sarstedt | Borker |