Revision gegen Verurteilung wegen aktiver Bestechung und Beihilfe verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 131/61
- Datum
- 09.05.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Tatbestand der aktiven Bestechung (§ 333 StGB) genügt es, wenn der Vorteilsgewährer den Zweck, den Beamten zu pflichtwidrigen Amtshandlungen zu bestimmen, neben anderen Zwecken verfolgt; eine ausschließliche Verfolgung dieses Zwecks ist nicht erforderlich.
Ein Ermessensbeamter verletzt seine Amtspflicht bereits dann, wenn er seine Entscheidung nicht ausschließlich von sachlichen Erwägungen leiten lässt, sondern die gewährten oder versprochenen Vorteile in die Entscheidungsfindung einfließen lässt.
Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt, wenn der Täter die Verletzung der Amtspflichten durch die bestochenen Beamten billigend in Kauf nimmt.
Die Pflicht des Gerichts zur umfassenden Sachaufklärung (§ 244 StPO) ist nicht verletzt, wenn die Strafkammer die für das Urteil entscheidungserheblichen Umstände festgestellt hat und eine weitergehende Beweisaufnahme nicht erforderlich erscheint; die Revisionsgerichte dürfen die freie Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz nicht ersetzen.
Als Beihilfe zur Bestechung ist strafbar, wer die Zuwendungshandlungen erkennt, billigt und dadurch in Ausführung des Tatplans fördert, auch wenn seine Beteiligung auf Teilhandlungen beschränkt bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 29. September 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
████████ █████████ V., geboren ██ 1899 in ██████████ █████,
████ ██ ███ █████████,
2. geboren am ██, – Sachbezeichnung: ██ Wea, wegen aktiver Bestechung u. a.,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Mai 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ████ und ████ ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29. September 1960 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ wegen aktiver Bestechung (§ 333 StGB) in zwei Fällen und den Angeklagten Fratzscher wegen Beihilfe zur aktiven Bestechung (§§ 333, 49 StGB) in einem Fall zu Geldstrafen verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügen, haben keinen Erfolg.
I.
Die Angeklagten V. und ██ haben behauptet, sie hätten die Abnahmebeamten des Polizeipräsidiums nicht deswegen beschenkt, um sie zu amtspflichtwidrigen Handlungen zu bestimmen, sondern um sich dafür erkenntlich zu zeigen, dass die Beamten, ohne hierzu dienstlich verpflichtet zu sein, Stoffmuster einer technischen Vorprüfung unterzogen hätten, in einem Falle auch dafür, dass sich der betreffende Beamte bei der Kasse des Polizeipräsidiums für eine beschleunigte Auszahlung eines Lieferungsentgelts an den Angeklagten Venske eingesetzt habe. Ein Hilfsantrag der Staatsanwaltschaft zielte darauf hin, zu beweisen, dass auch die technische Vorprüfung von Stoffmustern zu den dienstlichen Aufgaben der Abnahmebeamten gehörte. Die Strafkammer hat diesen Beweisantrag im Urteil mit der Begründung abgelehnt, dies könne dahingestellt bleiben. Hierin sieht die Revision zu Unrecht eine Verletzung der Pflicht des Gerichts zur erschöpfenden Sachaufklärung (§ 244 StPO).
Das Landgericht unterstellt, dass sich der Angeklagte Venske mit den Geschenken bei den Beamten auch für die Stoffuntersuchungen oder für die Bemühungen um beschleunigte Auszahlung erkenntlich zeigen wollte. Auf Grund der Umstände, unter denen die Vorteile gewährt wurden, ist das Landgericht aber überzeugt, dass sich der Angeklagte ██████ durch die Zuwendungen zugleich das dienstliche Wohlwollen der Beamten bei der Abnahme gelieferter Waren und bei der Vergebung von Aufträgen erkaufen wollte. Damit meint das Landgericht, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, ███████ habe bezweckt, dass sich die Beamten bei ihren Ermessensentscheidungen nicht nur von sachlichen Gesichtspunkten, sondern auch von der Rücksicht auf die gewährten Vorteile leiten lassen sollten. Aus dem Urteil ergibt sich ferner, dass sich auch der Angeklagte █ ██████ des Zweckes der Zuwendungen bewusst gewesen ist. § 333 StGB setzt nicht voraus, dass der Vorteilgeber mit den Zuwendungen ausschließlich den Zweck verfolgt, den Beamten zu pflichtwidrigen Amtshandlungen zu bestimmen. Es genügt, wenn er diesen Zweck neben anderen verfolgt. Daher brauchte das Landgericht der Frage, ob die Vorprüfungen zum Aufgabenbereich der Abnahmebeamten gehörten, nicht nachzugehen.
Soweit die Revision mit der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht beanstandet, dass die Strafkammer die Umstände, aus denen sie ihre Überzeugung gewonnen hat, nicht nachgeprüft und die Beweisaufnahme nicht von Amts wegen hierauf erstreckt habe, dass sie ferner nicht aufgeklärt habe, ob sich der Mitangeklagte ███████████ einmal um eine beschleunigte Auszahlung an den Angeklagten V. bemüht hat, greift sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung an. Das Landgericht hat die Umstände, unter denen die Zuwendungen an die Beamten gemacht worden sind, ausführlich dargelegt. Die Schlüsse, die es daraus in tatsächlicher Hinsicht gezogen hat, sind möglich. Dass sich P. auch einmal bei der Kasse des Polizeipräsidiums für den Angeklagten ██ verwendet hat, hat die Strafkammer ersichtlich als wahr unterstellt.
II.
Auch in sachlich-rechtlicher Beziehung ist das Urteil, soweit es die beiden Beschwerdeführer betrifft, nicht zu beanstanden.
Die Strafkammer hat den jeweiligen dienstlichen Aufgabenbereich der beteiligten Beamten unter wörtlicher Anführung der maßgebenden Stellen des Geschäftsverteilungsplans ihrer Behörde genau beschrieben und in rechtlich einwandfreier Weise dargelegt, dass die Beamten im Rahmen ihrer Aufgaben auch Ermessensentscheidungen zu treffen hatten, von denen die wirtschaftlichen Belange der Lieferfirmen, also auch des Angeklagten V., berührt wurden.
So hatten die Beamten ██ und später auch ███ als Abnahmebeamte nach ihrem Ermessen insbesondere über den Umfang der von ihnen durchzuführenden Prüfungen und über die dabei anzuwendenden Methoden sowie über die Beiziehung anderer sachkundiger Personen zu entscheiden. Sie hatten auch bei der abschließenden Entscheidung über die Vertragsmäßigkeit einer Lieferung einen gewissen Ermessensspielraum. Als Hauptsachbearbeiter hatte ███ unter anderem die Entscheidungen seiner Dienstvorgesetzten über die Vergebung von Aufträgen und über die Auswahl unter mehreren Auftragsbewerbern vorzubereiten. Wenn er auch selbst nicht endgültig entschied, so hatte er nach den Feststellungen des Landgerichts doch einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen seiner Vorgesetzten.
Auch den inneren Tatbestand der aktiven Bestechung und der Beihilfe hierzu hat das Landgericht bei den Angeklagten in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt. Sämtliche Zuwendungen des Angeklagten ████ an ███████ und Zerbe hatten, so führt es aus, den Zweck, die Entscheidungen der Beamten bei der Vergabe von Aufträgen und bei der Abnahme der Lieferungen in einer für die Firma V. günstigen Weise zu beeinflussen. Das wusste auch der bei der Übergabe der Geschenke teilweise eingeschaltete Angeklagte K. Beide Angeklagten nahmen dabei bewusst in Kauf und billigten, dass die von ihnen erstrebten günstigen Entscheidungen möglicherweise nur durch eine Verletzung der Amts- und Dienstpflichten durch die beschenkten Beamten zustande kommen würden. Im Zusammenhang mit der Darstellung des Geschäftskreises der beteiligten Beamten ergibt sich hieraus entgegen der Ansicht der Revision mit genügender Deutlichkeit, zu welchen pflichtwidrigen Handlungen der Angeklagte ██ ██ zum Teil mit Hilfe des Angeklagten ███████████ die Beamten bestimmen wollte. Da die Amtshandlungen erst erwartet wurden, brauchen die Angeklagten noch nicht an eine im einzelnen genau bestimmte Amtstätigkeit der Beamten gedacht zu haben. Es genügte vielmehr, den Lebens- und Pflichtenkreis, in dem sich die erwartete Amtstätigkeit abspielen sollte, genau abzugrenzen (RGSt 11, 219, 221; 64, 328, 335; BGH NJW 1960, 830; 1961, 886).
Aus den Darlegungen des Landgerichts ergibt sich auch zweifelsfrei, dass es dem Angeklagten █████ nicht nur darauf angekommen ist, sich das allgemeine dienstliche Wohlwollen derjenigen Beamten des Polizeipräsidiums zu sichern, deren Entscheidungen seine wirtschaftlichen Interessen berührten, sondern darauf, die künftigen Entscheidungen dieser Beamten zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, dass ein Ermessensbeamter bereits dann seine Amtspflicht verletzt, wenn er sich bei seinen Entscheidungen nicht ausschließlich von sachlichen Erwägungen leiten lässt, sondern dem Gedanken an die ihm gewährten oder versprochenen Vorteile Raum gibt, selbst wenn er dabei im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens bleibt und seine Entscheidungen auch unter sachlichen Gesichtspunkten an sich nicht zu beanstanden wären. Entgegen der Ansicht der Revision bieten die Darlegungen des Landgerichts keinen Anhaltspunkt dafür, dass es etwa die pflichtwidrigen Amtshandlungen der bestochenen Beamten schon in der Annahme der Geschenke gesehen hätte. Die Bemerkungen des Urteils, auf die die Revision dieses Bedenken stützt, beziehen sich nicht auf die Angeklagten ██████████ ███, sondern auf den Angeklagten Panzenhagen. Die Urteilsfeststellungen ergeben schließlich auch, dass die Angeklagten die Pflichtwidrigkeit der erstrebten Amtshandlungen billigend in Kauf genommen haben. Insoweit genügt nach einhelliger Ansicht der bedingte Vorsatz.
Im Übrigen richten sich die Einzelangriffe der Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung. Sie können daher insoweit vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Siemer | Mayr | |||
| Sarstedt | Schmitt |