Treffer
BGH Urteil

Revision: Teilaufhebung und Zurückverweisung bei Betrugsverurteilung wegen Feststellungsmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 131/53
Datum
05.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil wegen Betrugs; der BGH hebt die Verurteilungen in zwei Fällen und den Gesamtstrafausspruch auf und verweist zur Neuverhandlung an das Schöffengericht zurück, teilt aber die Revision insoweit nicht vollständig. Das Gericht bemängelt insbesondere unzureichende Feststellungen zum Vorsatz bzw. zum entstandenen Schaden in zwei Fällen sowie die zu knappe Begründung der Versagung der Strafaussetzung. Verfahrensrügen werden größtenteils zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Aufrechterhaltung einer Betrugsverurteilung müssen der Vorsatz, die Täterschaft und die Tatsache eines eingetretenen Vermögensschadens hinreichend festgestellt sein; fehlen hierzu tragfähige Feststellungen, ist die Verurteilung aufzuheben.

2

Zum Vorsatz gehört die bewusste und gewollte Herbeiführung eines Vermögensschadens; bloße Anhaltspunkte für Zahlungsunfähigkeit genügen nicht ohne weitere Feststellungen zur Schadensverursachung.

3

Die Ablehnung einer Aussetzung der Vollstreckung nach § 23 Abs. 2 StGB muss eine konkrete, nicht formelhafte Begründung enthalten, aus der das pflichtgemäße Ermessen der Strafkammer ersichtlich ist.

4

Verfahrensrügen nach § 344 Abs. 2 StPO sind unzulässig, wenn nicht konkret angegeben wird, welche Tatsachen der Aufklärung bedurft hätten und welche Beweismittel hierzu hätten herangezogen werden sollen.

5

Ein Antrag auf Heranziehung fremder Akten als Beweismittel muss hinreichend konkretisiert oder die Akten als Beweismittel herbeigeschafft werden; die bloße Behauptung, dass entsprechende Akten bei einer anderen Behörde vorhanden seien, reicht nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 16. Oktober 1953

Rubrum

in der Strafsache gegen den Kaufmann Paul ██████████████ dort geboren am ███████ █████ - Sachbezeichnung: ███████████████ wegen Betruges

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schnitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 16. Oktober 1953 samt den Feststellungen aufgehoben, 1.) soweit der Angeklagte im Falle 1 (KC__>) wegen Betruges verurteilt worden ist, im Strafausspruch, 2.) in den Fällen 2 ████████ und 3 ███████ im Schuld- und Strafausspruch, 3.) im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Schöffengericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1.) Soweit beanstandet wird, das Landgericht sei der ihm obliegenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen (Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO), ist die Rüge nicht in der Form des § 344 Abs. 2 StPO erhoben worden. Es ist weder gesagt, welche Tatsachen der Klärung bedurft hätten, noch sind die Beweismittel angegeben worden, deren sich die Strafkammer hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2, 168).

2.) Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, die Akten 3 OH/53 █████████████████ des Landgerichts Flensburg heranzuziehen zum Zwecke des Beweises dafür, dass auch ████ von dem Zeugen Sch__ betrogen worden ist. Dieser Antrag ist abgelehnt worden, weil 1.) als wahr unterstellt wird, dass HC__ beim Landgericht in Flensburg in einem Armenrechtsgesuch die Behauptung aufgestellt hat, dass er durch Rudolf Sch__ betrogen worden sei, und 2.) das Beweismittel völlig ungeeignet ist, da die Armenrechtsakten des Landgerichts keinen Beweis für diese Behauptung erbringen können. Die Revision sieht hierin eine Verletzung des § 245 StPO. Eine solche liegt nicht vor. Die Akten waren nicht als Beweismittel herbeigeschafft. Dass sie sich beim Landgericht in Flensburg befanden, ist nicht ausreichend. Aus dem Gesichtspunkte des § 244 Abs. 3 StPO sind ebenfalls keine Bedenken zu erheben. Im Übrigen ergeben die Ausführungen der Revision, dass es sich nicht um einen Beweis-, sondern um einen Beweisermittlungsantrag handelte.

3.) Die Rüge der Verletzung des § 338 Ziff. 7 StPO ist offensichtlich unbegründet.

II. Die Sachrügen

1.) Die Revision meint zunächst, das Landgericht habe in allen zur Verurteilung führenden Fällen die Täterschaft des Angeklagten unzureichend festgestellt. Dieser ist wegen dreier Vorfälle verurteilt worden, die sich im Rahmen eines seit September 1951 mit seinem (in dieser Sache freigesprochenen) Schwiegersohn selbständig betriebenen Fuhrgeschäftes zugetragen haben. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Revision kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte die zum Betrieb erforderliche Genehmigung hatte. Allerdings besaß der Angeklagte keine Genehmigung, wie sich aus der Feststellung ergibt, dass er am 21. Mai 1952 wegen ungenehmigten Fernverkehrsbetriebes bestraft worden ist. Diese Bestrafung setzte aber gerade voraus, dass der Angeklagte Unternehmer und nicht nur Gehilfe seines Schwiegersohnes war. Dieser wiederum war in die Pläne des Angeklagten nicht eingeweiht und übersah dessen Treiben nicht. Unter diesen Umständen kann aus dem Urteil nichts entnommen werden, was gegen die Täterschaft des Angeklagten spricht, der hiernach die Tatherrschaft hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Vorfälle hatte.

2.) a) Der erste hiervon ist der Fall KC__ 2. Der Angeklagte schuldete Kr__ger auf einen zum Preise von 3500 DM für den Fuhrbetrieb gekauften Lastkraftwagen im April 1952 noch 180 DM an Kosten. Bis zur vollständigen Zahlung hatte sich KC__ das Eigentum vorbehalten, dies war im Kraftfahrzeugbrief vermerkt. Der Angeklagte bewog am 19. April 1952 ██████ den Eigentumsvorbehalt im Kraftfahrzeugbrief löschen zu lassen, indem er ihm Zahlung der 180 DM am 25. April 1952 fest zusagte. Der Angeklagte wurde hierdurch in die Lage versetzt, den Lastkraftwagen am 21. April 1952 an einen seiner Gläubiger zu übereignen. Die 180 DM wurden nicht gezahlt. Der Angeklagte war schon am 19. April 1952 nicht gewillt, die 180 DM, wie versprochen, zu bezahlen.

Zu Unrecht meint die Revision, das Urteil enthalte keine ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite. Was die Revision hierzu im Einzelnen vorträgt, wendet sich in Wirklichkeit gegen den vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt.

b) Dasselbe gilt auch von dem Vorbringen im Fall S__>. Der Angeklagte hatte am 22. Oktober 1951 von Frau █████ vier Reifen mit Schläuchen für 1200 DM gegen 300 DM Anzahlung und Hingabe eines Wechsels von 900 DM gekauft. Als dieser Wechsel am Fälligkeitstage nicht eingelöst werden konnte, wurden drei Prolongationswechsel zu 300 DM gegeben. Hierauf wurden nur 100 DM gezahlt, über die restlichen 800 DM stellte der Angeklagte am 3. April 1952 einen neuen Wechsel auf den 25. April 1952 aus. Frau S__ nahm den Wechsel entgegen, nachdem ihr der Angeklagte wahrheitswidrig erklärt hatte, er werde bis zum 25. April 1952 Geld von seinem Bruder aus Amerika erhalten. Ohne diese Erzählung hätte sich, so ist festgestellt, Frau ██ nicht mit dem Wechsel über 800 DM zufriedengegeben, der nicht eingelöst wurde. Sie hätte vor dem 21. April 1952 die Möglichkeit gehabt, sich an dem Lastkraftwagen des Zeugen KC__ (s. o. a) schadlos zu halten.

Nach diesen Feststellungen bestehen Bedenken gegen die Verurteilung wegen Betruges nur insoweit, als nicht hinreichend festgestellt ist, dass Frau S__ durch die erschwindelte Stundung geschädigt worden ist. Zwar mag es sein, dass durch eine rechtzeitige Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen die Möglichkeit bestanden hätte, den Schaden wenigstens zum Teil zu verhindern. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass Frau ██████ die Möglichkeit einer rechtzeitigen Vollstreckung auch ergriffen hatte. Zumindest erscheint es zweifelhaft, ob der Angeklagte sich bewusst war, Schaden zuzufügen. Immerhin spricht die Tatsache, dass die Wechsel bereits einmal verlängert waren, für eine mangelnde Vollstreckungsbereitschaft der Frau ███. Es ist schließlich zweifelhaft, ob eine Vollstreckung nach dem 3. April 1952 Erfolg gehabt hätte. Anscheinend sieht die Strafkammer als einziges für eine Vollstreckung in Betracht kommendes Vermögensstück nur den von KC__ gekauften Lastkraftwagen. An diesem hatte damals aber KC__ sich noch das Eigentum vorbehalten, so dass eine Zwangsvollstreckung wenigstens erschwert war.

c) Bei der Firma NC__ hatte der Angeklagte im Januar 1952 Schulden in Höhe von 1762,20 DM. Er gab hierüber einen am 7. Februar 1952 fälligen Wechsel, der nicht eingelöst wurde. Der Angeklagte „war weder gewillt, noch fähig, den Wechsel am Fälligkeitstage einzulösen“.

Diese Ausführungen stehen in einem unleserlichen Widerspruch zu der im Falle ██████ getroffenen Feststellung, dass der Angeklagte im Januar/Februar 1952 noch berechtigte Hoffnungen auf Einnahmen aus seinem Fuhrgeschäft hatte. Allerdings ist die Strafkammer der Auffassung, dass die erwarteten Aufträge auch nicht ausgereicht hätten, „um sämtliche inzwischen fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen“. Dies ist keine ausreichende Feststellung, dass der Angeklagte die Absicht hatte, die Firma NC__ zu schädigen. Im Übrigen ist auch in diesem Fall nicht ausreichend festgestellt, dass der Firma durch die Stundung ein Schaden entstanden ist. Auch insoweit wird wieder auf die Möglichkeit verwiesen, sich an den von KC__ gekauften Wagen zu halten. Abgesehen von den zu b) erörterten Bedenken ist für diesen Fall noch darauf hinzuweisen, dass die Firma ████ auch nach dem 7. Februar 1952 anscheinend keinerlei Vollstreckungshandlungen eingeleitet hat, obwohl der Wagen erst über sechs Wochen später weiterübereignet worden ist.

3.) Mit der Aufhebung in den Fällen ██ und S__ entfiel nicht nur der Gesamtstrafausspruch, vielmehr musste auch der Strafausspruch im Falle KC__ aufgehoben werden. Es ist nicht auszuschließen, dass die Höhe der in diesem Falle verhängten Einzelstrafe durch die beiden weiteren Verurteilungen beeinflusst worden ist.

4.) Die Strafkammer hat die Gewährung einer bedingten Strafaussetzung mit den Worten des § 23 Abs. 2 StGB abgelehnt, „da der Angeklagte weder nach seiner Persönlichkeit noch nach seinem Vorleben in Verbindung mit seinem Verhalten nach der Tat erwarten lässt, dass er unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird“. Mit Recht beanstandet die Revision diese Begründung als zu formelhaft. Aus ihr ist nicht zu ersehen, ob die Strafkammer von ihrem Ermessen pflichtgemäß Gebrauch gemacht hat. Auch aus dem Urteilszusammenhang lässt sich hierfür nichts Ausreichendes entnehmen. Was das Vorleben des Angeklagten angeht, so ist er zwar vorbestraft. Das liegt jedoch, abgesehen von einem Verbrauchsregelungsvergehen im Oktober 1941, jahrzehntelang zurück. Hinsichtlich des Verhaltens nach der Tat ist nur gesagt, der Angeklagte lebe jetzt in Hamburg von Unterstützungen seines Bruders in Amerika, von dem er erstmals 100 Dollar erhalten habe und eine monatliche Unterstützung in gleicher Höhe erhoffe. Dies spricht eher für als gegen eine Gewährung einer Bewährungsfrist, da die Strafkammer ausdrücklich davon ausgeht, der Angeklagte habe sich in einer Notlage befunden.

5.) Sollte nach dem Ergebnis der erneuten Hauptverhandlung nur der Fall KC__ zu einer Verurteilung führen, so wird erneut die Anwendbarkeit des § 27b StGB zu prüfen sein, falls nicht eine Einstellung nach § 153 StPO angebracht sein sollte.

Gemäß § 354 Abs. 3 StPO ist die Sache an das örtlich zuständige Schöffengericht zurückzuverweisen.

SarstedtDr. KoffkaSchnitt
SchmidtSiemer