Revision verworfen: Verurteilung wegen Untreue im Zusammenhang mit Scheckzahlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 130/93
- Datum
- 04.05.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Untreue (§ 266 StGB) setzt einen Vermögensnachteil voraus, der durch missbräuchliche Ausübung eines Verfügungsrechts über fremdes Vermögen verursacht wird.
Ein Vermögensnachteil entfällt nicht allein deshalb, weil der Täter später eine Ersatzleistung erbringt; eine Aufrechnung oder ein Ausgleich sind nur dann schützend zu berücksichtigen, wenn sie erklärt und für den Verlustgegner erkennbar sind.
Verdeckte oder irreführende Angaben zum Zahlungsgrund, die den Mitzeichner über die Zweckbindung einer Zahlung täuschen, können den Missbrauch des Verfügungsrechts und damit Untreue begründen.
Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist auf Rechtsfehler der Beweiswürdigung beschränkt; sind die Feststellungen des Tatrichters tragfähig und hinreichend belegt, bleiben sie unbeanstandet.
Das Unterlassen einer ausdrücklichen Erörterung des subjektiven Tatbestands in der Urteilsbegründung ist kein durchgreifender Rechtsfehler, wenn Vorsatz und Bereicherungsabsicht sich aus den festgestellten Umständen eindeutig ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 15. Oktober 1992
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
5 StR 130/93 vom 4. Mai 1993 in der Strafsache gegen ███ aus ████████, Klaus, geboren am ██████ 1947 in ██ ███, wegen Untreue.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Harms, Hager, Basdorf, Nack als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ aus ██████ und Prof. Dr. ████████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 15. Oktober 1992 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die nach der erfolgten Teileinstellung des Verfahrens verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Nachdem der Senat das Verfahren im Fall II 2 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, richtet sich die Revision des Beschwerdeführers nur noch gegen seine Verurteilung wegen Untreue im Fall II 1 der Urteilsgründe.
In diesem Fall wird dem Angeklagten vorgeworfen, eine Scheckzahlung von 200.000 DM vom Konto der Bauherrengemeinschaft Me██ an die Firma ████ GmbH veranlasst zu haben. Dieses Unternehmen war sowohl für die Bauherrengemeinschaft Me██ als auch für das Bauvorhaben Alter Flughafen tätig, das vom Angeklagten und seinem Partner betrieben wurde. Der Scheck wurde für eine Rechnung gegeben, die das Bauvorhaben Alter Flughafen betraf. Insoweit hat das Landgericht eine Einzelstrafe von sieben Monaten verhängt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. März 1993 dargelegt hat. Der Erörterung bedarf nur folgendes:
Soweit der Beschwerdeführer die rechtsfehlerhafte Bescheidung von Beweisanträgen und die Verletzung der Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit einem von ihm behaupteten Abrechnungsverhältnis zwischen ihm und der Bauherrengemeinschaft rügt, betreffen diese Rügen ausschließlich die Verrechnung von Beträgen, die Gegenstand der Verurteilung waren, derentwegen die Teileinstellung erfolgt ist.
Die Annahme, der Angeklagte sei befugt gewesen, Rechnungen, die an den Träger des Bauvorhabens Alter Flughafen gerichtet waren, aus Mitteln der Bauherrengemeinschaft ████████ zu bezahlen, lag eher fern. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil der Angeklagte die Scheckzahlung an die Firma ████ GmbH über 200.000 DM nicht offen bezogen auf das Bauvorhaben Alter Flughafen, sondern unter der Bezeichnung „Bauherrengemeinschaft Me██“ veranlasste, so dass es nur für den Empfänger anhand der Rechnungsnummer erkennbar war, auf welches der beiden gleichzeitig betriebenen Bauvorhaben der Scheckbetrag verrechnet werden sollte.
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
a) Das Landgericht hat sich aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung im Fall II 1 der Urteilsgründe die Überzeugung verschafft, dass nur der Angeklagte in der Lage war, die Ausfüllung des Schecks vom 30. November 1983 über 200.000 DM durch die Buchhalterin ███████ mit den darin enthaltenen täuschenden Angaben zu veranlassen. Die insoweit getroffenen Feststellungen des Landgerichts sind ausreichend und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Wegen der verdeckten Angaben zum Zahlungsgrund konnte der mitunterzeichnende Dr. ███ als Verantwortlicher der Bauherrengemeinschaft den wahren Sachverhalt nicht erkennen. Er ging vielmehr davon aus, die Zahlung betreffe das von der Bauherrengemeinschaft betriebene Bauvorhaben ████. Dadurch bewirkte der Angeklagte, dass vom Gemeinschaftskonto der Bauherrengemeinschaft zu Unrecht 200.000 DM abgebucht wurden. Die infolge der Täuschung des Mitunterzeichnenden vom Angeklagten bewirkte Zahlung der Bauherrengemeinschaft stellt einen Missbrauch des ihm eingeräumten Verfügungsrechts über das Konto der Bauherrengemeinschaft dar. Dies wirkte sich zugunsten des Angeklagten aus, weil er von einer Forderung für das Bauvorhaben Alter Flughafen befreit wurde.
In der Belastung des Bauherrenkontos lag ein Vermögensnachteil. Dieser wurde nicht durch einen dadurch unmittelbar bewirkten Vermögenszuwachs ausgeglichen:
Auf eine etwaige Aufrechnungslage kann sich der Angeklagte entgegen der Auffassung der Revision nicht berufen. Der Angeklagte selbst hat eine Aufrechnung gerade nicht erklärt. Die Bauherrengemeinschaft konnte wegen der Manipulationen eine Aufrechnungslage nicht erkennen. Im Übrigen wird ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB nach ständiger Rechtsprechung in solchen Fällen nur dann verneint, wenn die Tathandlung unmittelbar auch zu einem Vermögensvorteil führt, mithin selbst Vorteil und Nachteil zugleich hervorbringt (BGH, Beschluss vom 4. Februar 1992 – 5 StR 622/91 m.w.N.; BGH NStZ 1986, 455 f.).
Der Umstand, dass der Angeklagte und sein Partner verpflichtet waren, die Bauherrengemeinschaft bei Überschreitung der garantierten Gesamtkosten für das Bauvorhaben ████████ von 4,75 Millionen DM freizustellen, führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Im Zeitpunkt der Verfügung am 30. November 1983 war nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 32) noch nicht abzusehen, ob der Angeklagte aus seiner Freistellungsverpflichtung in Anspruch genommen werden würde.
Dass das Landgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zu Fall II 1 der Urteilsgründe keine Ausführungen zum subjektiven Tatbestand gemacht hat, stellt in diesem Zusammenhang keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar. Der Generalbundesanwalt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das vorsätzliche Handeln des Angeklagten sich insoweit angesichts der Umstände von selbst versteht.
b) Auch die Strafzumessung im Fall II 1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung stand. Das Landgericht hat u.a. ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt, dass der Schaden im Nachhinein durch Erfüllung der Freistellungsverpflichtung wiedergutgemacht worden ist. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei der Verhängung der siebenmonatigen Freiheitsstrafe etwaige standesrechtliche Folgen für den Angeklagten nicht bedacht haben könnte. Dass der weitere mit Geldstrafe belegte, eingestellte Tatvorwurf sich auf die Höhe der Freiheitsstrafe ausgewirkt haben könnte, schließt der Senat ebenfalls aus.
| Hager | Harms | Nack | |||
| Laufhütte | Basdorf |