Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum freiwilligen Rücktritt beim Tötungsversuch

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 130/89
Datum
06.06.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hat gegen seine Verurteilung wegen versuchten Totschlags Revision eingelegt. Der BGH hält den Ausschluss eines freiwilligen Rücktritts im Fall des Opfers Rolf für rechtlich nicht tragfähig, weil die Urteilsgründe keine hinreichenden Feststellungen zur Tätervorstellung und zur Wahrnehmung der Opferreaktion enthalten. Da eine Beeinflussung der Strafzumessung nicht ausgeschlossen ist, werden die entsprechenden Strafaussprüche aufgehoben und die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Ausschluss des freiwilligen Rücktritts vom versuchten Totschlag setzt hinreichende Feststellungen darüber voraus, welche Vorstellung der Täter vom Erfolg seiner Tat hatte und welche Wahrnehmungen er von der Reaktion des Opfers gemacht hat.

2

Fehlen entscheidungserheblicher Angaben zu den Vorstellungen und Wahrnehmungen des Täters, ist eine rechtliche Überprüfung des Rücktritts nicht möglich und die Verurteilung insoweit aufzuheben.

3

Unklare oder unvollständige Feststellungen in einem Tatfall können die Strafzumessung der übrigen Verurteilungen beeinflussen; sind derartige Auswirkungen nicht auszuschließen, sind die betroffenen Einzelsstrafen mit aufzuheben.

4

Bei stattgebender Revision wegen unzureichender Feststellungen ist die Sache zur neuen Entscheidung an eine andere (zuständige) Kammer der Vorinstanz zurückzuverweisen; weitergehende Rügen können unabhängig davon als unbegründet verworfen werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hildesheim, 3. November 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Händler aus HC, ███ Max, geboren am ██████████ 1936 in PF, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und auf dessen Antrag am 6. Juni 1989 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 3. November 1988 mit den zugehörigen Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte im Fall zum Nachteil des Rolf ████████ verurteilt worden ist,

b) in allen Strafaussprüchen.

Insoweit wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe

(zu 1)

Im Fall zum Nachteil des Rolf ████████ hält der Ausschluss eines freiwilligen Rücktritts vom Tötungsversuch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Hier ist auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen, welche Vorstellung der Angeklagte von dem Erfolg seines Schusses auf Rolf hatte. Die Reaktion dieses Tatopfers auf die Verletzung lediglich der Bauchdecke und was der Angeklagte davon wahrnahm, wird nicht mitgeteilt. Darüber, ob der Angeklagte auf Rolf ███ noch hätte erneut schießen können, verhalten sich die Urteilsgründe ebenfalls nicht.

Da nicht auszuschließen ist, dass sich die Verurteilung in diesem Fall auf die Strafzumessung in den beiden anderen Fällen ausgewirkt hat, sind die dafür festgesetzten Einzelstrafen mit aufzuheben.

Der Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. ███ vom 19. Mai 1989 und der des Rechtsanwalts Dr. ██████ vom 22. Mai 1989 haben vorgelegen.

SchusterFleischmannNiepel
FuhrmannHorstkotte