Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Verurteilung wegen Waffenhandels entfällt – BGH zu alliierten Waffenvorschriften

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 130/87
Datum
07.04.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin ein. Der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet, hebt jedoch die Verurteilung wegen Waffenhandels auf. Die alliierten Waffenvorschriften (Befehl Nr. 2, Gesetz Nr. 43) enthalten keine eigenständige Tatbestandsalternative des Waffenhandels. Der übrige Strafausspruch bleibt unberührt; das Landgericht durfte den illegalen Waffenhandel als strafschärfenden Umstand werten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die alliierten Waffenvorschriften (Befehl Nr. 2, Gesetz Nr. 43 des Alliierten Kontrollrats) enthalten keine eigenständige strafbare Tatbestandsalternative des Waffenhandels.

2

Der Wegfall einer einzelnen Verurteilung berührt den Strafausspruch nicht, soweit die verbleibenden Tatbestände und Strafzumessungsgründe das verhängte Strafmaß tragen.

3

Illegaler Waffenhandel kann als besonders schwerwiegende Ausführungsart des verbotenen Waffenbesitzes angesehen und als strafschärfender Umstand in die Strafzumessung einbezogen werden.

4

Bei Verwerfung der Revision trägt der Revisionär die Kosten des Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 17. Oktober 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann geboren am [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. April 1987 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Oktober 1986 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen;

jedoch entfällt die Verurteilung wegen Waffenhandels.

Die alliierten Waffenvorschriften (Befehl Nr. 2 und Gesetz Nr. 43 des Alliierten Kontrollrats) enthalten keine den Waffenhandel gesondert unter Strafe stellende Tatbestandsalternative. Durch den Wegfall dieser Tathandlung wird der Strafausspruch nicht berührt. Der „illegale Waffenhandel“ ist eine besonders schwerwiegende Ausführungsart des Waffenbesitzes, den das Landgericht deshalb mit Recht als strafschärfenden Umstand herangezogen hat (UA S. 16/17).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HerrmannSchusterHorstkotte
FleischmannFuhrmann