Revision verworfen; Verurteilung wegen Waffenhandels entfällt – BGH zu alliierten Waffenvorschriften
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 130/87
- Datum
- 07.04.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die alliierten Waffenvorschriften (Befehl Nr. 2, Gesetz Nr. 43 des Alliierten Kontrollrats) enthalten keine eigenständige strafbare Tatbestandsalternative des Waffenhandels.
Der Wegfall einer einzelnen Verurteilung berührt den Strafausspruch nicht, soweit die verbleibenden Tatbestände und Strafzumessungsgründe das verhängte Strafmaß tragen.
Illegaler Waffenhandel kann als besonders schwerwiegende Ausführungsart des verbotenen Waffenbesitzes angesehen und als strafschärfender Umstand in die Strafzumessung einbezogen werden.
Bei Verwerfung der Revision trägt der Revisionär die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 17. Oktober 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann geboren am [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. April 1987 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Oktober 1986 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen;
jedoch entfällt die Verurteilung wegen Waffenhandels.
Die alliierten Waffenvorschriften (Befehl Nr. 2 und Gesetz Nr. 43 des Alliierten Kontrollrats) enthalten keine den Waffenhandel gesondert unter Strafe stellende Tatbestandsalternative. Durch den Wegfall dieser Tathandlung wird der Strafausspruch nicht berührt. Der „illegale Waffenhandel“ ist eine besonders schwerwiegende Ausführungsart des Waffenbesitzes, den das Landgericht deshalb mit Recht als strafschärfenden Umstand herangezogen hat (UA S. 16/17).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Herrmann | Schuster | Horstkotte | |||
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