Aufhebung des Urteils wegen Nichtleistung des Dolmetschereids (§189 GVG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 130/85
- Datum
- 12.03.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein zugezogener Dolmetscher muss den nach §189 GVG vorgeschriebenen Eid leisten; das Unterlassen des Dolmetschereids kann einen das Urteil berührenden Verfahrensfehler darstellen.
Zeigt die Sitzungsniederschrift (§274 StPO) unwiderlegbar, dass der Dolmetscher den Eid nicht geleistet hat, sind entgegenstehende dienstliche Erklärungen ohne Belang, sofern keine Anhaltspunkte für Protokolllücken vorliegen.
Ist nicht ausgeschlossen, dass ein Verstoß gegen §189 GVG das Tat- oder Schuldaussagebild beeinflusst hat, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und Rückverweisung an die Vorinstanz.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß §349 Abs.4 StPO das Urteil durch Beschluss aufheben, wenn eine gebundene Verfahrensrüge begründete Verfahrensmängel aufzeigt.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 4. Oktober 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Resul ██ aus ██████████, geboren ██████████ 1963 in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. März 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 4. Oktober 1984 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag, das Urteil durch Beschluss nach § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben, folgendes ausgeführt:
"Das Rechtsmittel hat mit der auf § 189 GVG gestützten Verfahrensrüge Erfolg.
Die Sitzungsniederschrift beweist unwiderlegbar (§ 274 StPO), dass die Behauptung der Revision, der zugezogene Dolmetscher habe sich weder auf einen allgemein geleisteten Eid berufen noch den Dolmetschereid geleistet, zutrifft (Bl. 127 d. A.). Hinweise darauf, dass das Protokoll lückenhaft sein könnte, sind nicht gegeben; auf die dienstliche Äußerung kommt es deshalb nicht an.
Dass auf dem Verstoß gegen § 189 GVG das Urteil beruhen kann, lässt sich regelmäßig (vgl. u. a. BGH in GA 1980, 184) und auch hier nicht ausschließen; schon aus dem Sitzungsprotokoll (Bl. 127 d. A.) geht hervor, dass der zugezogene Dolmetscher auch tätig geworden ist."
Der Senat tritt dem bei.
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