Revision verworfen: Frühere Hirnschädigung begründet nicht automatisch mildernden Fall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 130/84
- Datum
- 08.05.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die sachlich-rechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergibt.
Das Vorliegen einer lang zurückliegenden unfallbedingten Hirnschädigung begründet nicht ohne konkreten Nachweis ihrer kausalen Wirkung auf Alkoholverträglichkeit oder Hemmungsfähigkeit eine strafmildernde Wirkung.
Hat der sachverständig beratene Tatrichter die fehlende Auswirkung einer Hirnschädigung auf Hemmungsfähigkeit und Verhalten festgestellt, besteht für das Revisionsgericht kein Anlass, diese Würdigung ohne gravierende Anhaltspunkte zu ersetzen.
Die bloße Tatsache einer früheren Hirnschädigung ist kein automatisches Indiz für einen minder schweren Fall i.S.v. § 213 StGB; es bedarf einer substanziierten Verbindung zwischen Schädigung und tatbestandsrelevanten Steuerungsstörungen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 21. Dezember 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Harm Gunter W ██ aus ███, dort geboren am ████ ██ ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlages u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 1984, an der teilgenommen haben Richter am Bundesgerichtshof Schuster als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Rebitzki, Or. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ███ als Verteidiger, Justizamtsinspektor ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 21. Dezember 1983 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs deckt keinen Rechtsfehler auf. Auch die Einwände der Revision gegen die Strafbemessung gehen fehl. Die unfallbedingte Hirnschädigung lag zur Tatzeit zwölf Jahre zurück und hat die Alkoholverträglichkeit des Angeklagten nicht beeinträchtigt (UA S. 13). Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist auch nicht zu besorgen, dass die Strafkammer es unterlassen hat, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob sich die Hirnschädigung in sonstiger Weise auf die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten und auf sein Verhalten in Konfliktsituationen ausgewirkt hat. Der sachverständig beratene Tatrichter hat eine solche Auswirkung ersichtlich verneint. Er war deshalb auch nicht aus Rechtsgründen genötigt, die Tatsache der Hirnschädigung als Hinweis auf einen minder schweren Fall (§ 213 StGB) zu verstehen und anzunehmen, die früher abgeurteilten Straftaten seien durchweg Folge der Hirnschädigung gewesen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fuhrmann | Schuster | Rebitzki | |||
| Horstkotte | Niepel |