Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bedingter Tötungsvorsatz bei Flaschenhieben bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 130/83
Datum
12.04.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen versuchten Totschlags zu fünf Jahren Haft ein. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Feststellung bedingten Tötungsvorsatzes, gestützt auf wuchtige Schläge mit einer gefüllten Einliterflasche gegen den Kopf eines deutlich unterlegenen Opfers. Alkoholische Beeinflussung und Erregungszustand schließen den Vorsatz nicht aus; ein Rücktritt war rechtsfehlerfrei verneint. § 213 StGB brachte keine Strafmilderung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Tötungsvorsatz kann sich aus der Art, Intensität und Zielgerichtetheit heftiger Angriffe mit einem gefährlichen Gegenstand gegen den Kopf eines erheblich unterlegenen Opfers ergeben.

2

Alkoholisierung und Erregungszustand schließen einen bedingten Tötungsvorsatz nicht aus, wenn die konkreten Tathandlungen den Tod als mögliche Folge objektiv nahelegen.

3

Ein Rücktritt vom Versuch ist auszuschließen, wenn keine Anhaltspunkte für ein freiwilliges und ernsthaftes Aufgeben der Tat vorliegen.

4

Die Voraussetzungen einer Strafmilderung nach § 213 StGB sind nicht erfüllt, wenn die behauptete plötzliche Provokation widerlegt ist und die Gesamtwürdigung der Tat keine mildernde Bewertung rechtfertigt.

Vorinstanzen

Schwurgericht Oldenburg, 25. Oktober 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Joseph [REDACTED] aus ███, geboren am ██████ 1955 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. April 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 25. Oktober 1982 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten wendet sich vergeblich gegen seine Verurteilung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen versuchten Totschlags.

1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

2. Auch die Sachrüge bleibt erfolglos.

a) Die Feststellungen weisen den bedingten Tötungsvorsatz einwandfrei aus. Das Schwurgericht hat seine Überzeugung, der Angeklagte habe mit einem tödlichen Ausgang gerechnet und ihn gebilligt, in erster Linie darauf gestützt, dass der „massive, kräftige“ Angeklagte „von 189 cm Größe“ wuchtige Schläge mit einer gefüllten Einliterflasche gegen den Kopf der „nur 163 cm großen, zierlichen und schmächtigen Frau“ führte, die u. a. schwere Hirnverletzungen hervorriefen. Bei solchem Tathergang schloss auch der festgestellte Erregungszustand des Angeklagten in Verbindung mit seiner alkoholischen Beeinflussung (1,58 ‰) die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes nicht aus. Das Schwurgericht durfte in diesem Zusammenhang auch darauf zurückgreifen, dass der Angeklagte bereits in der vorangegangenen Nacht Tötungsgedanken geäußert hatte. Anhaltspunkte dafür, dass er einen tödlichen Ausgang nicht vorhergesehen und in Kauf genommen haben könnte, lassen sich auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Einen Rücktritt hat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen (UA S. 23).

b) Die Strafzumessung ist ebenfalls rechtsfehlerfrei; eine Anwendung des § 213 StGB aus zutreffenden Gründen unterblieben. Die erste Alternative dieser Bestimmung schied von vornherein aus, nachdem die Einlassung des Angeklagten widerlegt war, Frau █████ habe ihn plötzlich und unerwartet angeschrien und beschimpft. Eine Anwendung der zweiten Alternative des § 213 StGB kam nach der vom Schwurgericht vorgenommenen Würdigung der Umstände, die für die Wertung der Tat und die Person des Angeklagten von Bedeutung waren, nicht in Betracht.

Das Schwurgericht belegt in den Strafzumessungsgründen seinen Gesamteindruck, den es in harten, rechtlich jedoch nicht zu beanstandenden Wendungen wiedergibt. Diese Ausführungen sind eindeutig; sie machten einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass auch der unbenannte Strafmilderungsgrund des § 213 StGB nicht in Betracht kam, überflüssig.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben.

SchusterHerrmannRebitzki
FleischmannNiepel