Treffer
BGH Urteil

BGH: Revisionen gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 130/69
Datum
22.04.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen mehrerer Angeklagter gegen das Urteil des LG Hamburg wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes und bestätigt Feststellungen zu Zueignungsabsicht, Mittäterschaft und Strafzumessung. Die Anordnung eines kriminalbiologischen Gutachtens war nicht geboten. Die Beweiswürdigung und die verhängten Jugendstrafen sind rechtlich gehalten. Dem Angeklagten BC wird nachträglich Untersuchungshaft angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein kriminalbiologisches Gutachten (§ 244 Abs. 2 StPO i.V.m. § 43 Abs. 3 JGG) ist nur anzuordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte eine unsichere Beurteilung der Persönlichkeit oder Schuld begründen; die Äußerung eines anwesenden Sachverständigen kann die Anordnung entbehrlich machen.

2

Bei gemeinschaftlich verabredeter Begehung von Raubtaten rechtfertigt der gemeinsame Tatplan und das abgestimmte Zusammenwirken die Annahme von Zueignungsabsicht auch dann, wenn einzelne Beteiligte die konkrete Aneignungshandlung nicht selbst dauerhaft ausführen.

3

Die Strafzumessung im Jugendstrafrecht erfordert keine vollständige Auflistung aller Erwägungen; liegt die verhängte Jugendstrafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens und ist sie mit Blick auf Schwere der Schuld und persönliche Neigungen begründet, ist sie der Nachprüfung standhaft.

4

Untersuchungshaft wird nach § 52 Abs. 2 JGG nur auf die Strafe angerechnet, wenn ihr Vollzug sich erzieherisch günstig ausgewirkt hat; das Fehlen einer solchen Wirkung kann die Nichtanrechnung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 27. November 1968

Rubrum

im Namen des Volkes

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ u.a. wegen schweren Raubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der ███████████████████,

Rechtsanwalt ██████ ██ aus ██████ als █████████ des Angeklagten ██,

Rechtsanwalt ██ ████ als Vertreter des Angeklagten BC,

Justizhauptsekretär ██

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten ███, RO, KC ██ und gegen BC gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 27. November 1968 werden verworfen.

2. Dem Angeklagten BC wird die in dieser Sache nach dem 27. November 1968 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Die Angeklagten RO, KC und BC haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten BC Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Gründe

Von Rechts wegen

A. Die Revision des Angeklagten ████████

I. Mit der Aufklärungsrüge macht die Revision geltend, die Strafkammer hätte den heranwachsenden Angeklagten kriminalbiologisch untersuchen lassen müssen (§ 244 Abs. 2 StPO i.V.m. § 43 Abs. 3 JGG). Dazu hatte das Landgericht nach den vorangegangenen Ermittlungen (UA S. 4, 5) und den auf ihnen beruhenden Feststellungen keinen Anlass. Es lässt nirgends Unsicherheiten in der Beurteilung des Angeklagten und seiner Taten erkennen. Der während der gesamten Hauptverhandlung anwesende psychologische Sachverständige, wissenschaftlicher Oberrat Dr. Abel, hat der Jugendkammer übrigens bestätigt, „dass seiner Auffassung nach ein kriminalbiologisches Gutachten bei ████████ nicht erforderlich ist“ (UA S. 28 d.A. S. 200, 215). Bei dieser Sachlage hatte die Kammer keinen Anlass, von sich aus eine Untersuchung anzuordnen, die der Beschwerdeführer selbst nicht mehr angeregt hatte, nachdem Dr. Abel sie für überflüssig gehalten hatte.

Wie die vom Landgericht festgestellten Charakterzüge des Angeklagten zu bewerten sind, ist eine Frage des sachlichen Rechts.

II. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.

1. Die Zueignungsabsicht ist in allen drei Raubfällen einwandfrei festgestellt.

Im Falle 1 wollte ████████████ wie der frühere Mitangeklagte PC dem Geschädigten das Geld notfalls mit Gewalt abnehmen (UA S. 14). Beide wollten von vornherein „Schwule ticken“. Beide wussten, dass damit „gemeint war, Homosexuelle zusammenzuschlagen und ihnen, wenn möglich, Geld abzunehmen“ (UA S. 13). Aus dem Verhalten des Angeklagten ████████ in den Fällen 2 und 4 (die Verweisung auf den Fall 3 ist ein offensichtlicher Schreibfehler) durfte die Strafkammer zusätzlich folgern, dass der Angeklagte auch im Falle 1 auf das Opfer einschlug, um ihm Geld abzunehmen. Was die Revision hiergegen vorbringt, richtet sich nur gegen die insoweit einwandfreie Beweiswürdigung.

Im Falle 2, an dem neben ███████ auch █████ und BC beteiligt waren, hat der Angeklagte zwar die erbeutete Jacke nicht behalten, sondern sie später BC gegeben. Alle Angeklagten hatten aber bereits vor ihrem Aufbruch aus dem Lokal beschlossen, „die Anlagen aufzusuchen und den Homosexuellen etwas wegzunehmen“ (UA S. 17). Die Angeklagten waren daher bei dem gemeinsamen Raubüberfall darauf aus, sämtlich Beute zu machen bzw. die Beute der Gesamtheit der Beteiligten zuzuführen. Der Umstand, dass ███████ die Jacke des Opfers gerne behalten wollte (UA S. 17) und ████████ sie ihm überließ, nachdem der Raub beendet war (UA S. 18), schließt nicht aus, dass alle an dem Raub Beteiligten in Zueignungsabsicht handelten.

2. Die Strafzumessung ist frei von Rechtsmängeln.

Die Strafkammer hat wegen der Schwere der Schuld und wegen der schädlichen Neigungen des Angeklagten vier Jahre Jugendstrafe verhängt (§ 17 Abs. 2 JGG). Sie hat hierfür eine ausreichende Begründung gegeben. Eine vollständige Aufzählung aller in Betracht kommenden Strafzumessungserwägungen schreiben weder § 267 Abs. 3 StPO noch das JGG vor. Sie war auch nicht deshalb geboten, weil „der Strafrahmen (5 Jahre) nahezu voll ausgeschöpft“ wäre. Die Höchstdauer beträgt beim schweren Raub nicht fünf, sondern zehn Jahre (§ 105 Abs. 2 JGG, § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG i.V.m. § 250 StGB). Wenn die Strafkammer innerhalb dieses Rahmens auf vier Jahre Jugendstrafe erkannt hat, so liegt darin angesichts der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten kein Ermessensfehler.

Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer entgegen dem Antrag des Staatsanwalts und des Verteidigers nicht auf Jugendstrafe von unbestimmter Dauer erkannt hat. Die Begründung, dass die Jugendstrafe in erster Linie wegen der Schwere der Schuld verhängt worden ist, trägt diese Entscheidung. Dabei hat die Strafkammer nicht allein auf die Art der Taten und ihre schweren Folgen für die Opfer abgestellt, sondern hieraus vor allem auf die charakterliche Haltung des Angeklagten geschlossen, der voller Aggressionen steckt, die er brutal und grausam abreagiert. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich auch seither nicht gewandelt und keine Einsicht gezeigt. Es war kein verständlicher Akt alltäglicher Selbstjustiz, wenn der Angeklagte im November 1968 einen Mithäftling mit der Faust auf den Hinterkopf schlug, weil ihm dieser vor zwei Monaten angeblich ein Päckchen Tabak entwendet hatte.

Das Landgericht geht davon aus, dass dieser Angriff überhaupt nicht und die Raubüberfälle jedenfalls nicht maßgeblich von einem Hass auf Homosexuelle beeinflusst waren (UA S. 28). Es betont überdies mit Recht, dass auch ein solcher Hass (§ 54 Abs. 1 Satz 2 JGG) nicht entschuldige, weil der Angeklagte selbst innerlich damit fertig werden müsse. Nach den Urteilsfeststellungen ist sich der Angeklagte seines Hasses bewusst. Er zügelt ihn nicht, sondern sucht seine Opfer auf, um sich an ihnen brutal abzureagieren. Ein solcher Charakterzug gibt auch unter erzieherischen Gesichtspunkten keinen Anlass zu milderer Ahndung. Auch sonst kann keine Rede davon sein, dass sich die Strafkammer über die Erziehungswirkung der Strafe keine Gedanken gemacht habe. Das Gegenteil folgt u.a. aus dem Hinweis, durch den Vollzug in einer bestimmten Anstalt möge „eine bessere Grundlage für eine Resozialisierung“ geschaffen werden (UA S. 29).

3. Nach § 52 Abs. 2 JGG soll die Untersuchungshaft nur angerechnet werden, wenn sich ihr Vollzug erzieherisch günstig ausgewirkt hat. Gerade das hat die Strafkammer wegen des Verhaltens des Angeklagten in der Anstalt nicht feststellen können (UA S. 29). Dass die Nichtanrechnung von insgesamt drei Monaten Untersuchungshaft eine unbillige Härte wäre, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.

4. Auch gegen die Kostenentscheidung bestehen keine Bedenken. Das Landgericht stellt verbindlich fest, dass die heranwachsenden Angeklagten auch ██████████ ausreichendes Einkommen haben oder nach ihrer Entlassung haben werden (UA S. 35). Da dieser Angeklagte eine längere Freiheitsstrafe verbüßen muss, sieht der Senat davon ab, ihm die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

B. Die Revision des Angeklagten MC ist ebenfalls unbegründet.

1. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Falle 1 der Urteilsgründe ist rechtlich bedenkenfrei.

MC ist gemeinsam mit den anderen Angeklagten auf den Geschädigten █████ zugegangen, hat dadurch dessen Begleiter vertrieben und kurz darauf dem zusammengeschlagenen Opfer die Armbanduhr weggenommen. In diesem Augenblick war die Gewaltanwendung entgegen der Auffassung der Revision noch nicht beendet, denn ████████ und ██████ nutzten die Wirkung der Schläge gerade aus, um ████████ Portemonnaie und Armbanduhr abzunehmen. Dass MC sich an der Körperverletzung nicht beteiligt, vielmehr versucht habe, ████ vor Schlägen zu schützen, hat ihm die Strafkammer nicht geglaubt (UA S. 22, 24). Was die Revision hiergegen vorbringt, findet in den allein maßgeblichen Urteilsfeststellungen keine Stütze.

2. Auch im Falle 2 begegnet die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes keinen durchgreifenden Bedenken. Wie im Falle 4, der am Abend desselben Tages begangen wurde, hatten alle Beteiligten beschlossen, Homosexuellen „etwas wegzunehmen“ (UA S. 17). Dass MC im Falle 2 keinen Wert auf die erbeutete Jacke legte und deshalb damit einverstanden war, dass ██████ sie BC überließ, ändert nichts daran, dass auch MC in Zueignungsabsicht handelte, als er gemeinsam mit den anderen Angeklagten gegen den Geschädigten vorging (vgl. zu A II 1). Sein Tatbeitrag war auch nicht so geringfügig, dass allein deshalb die Folgerung nahegelegen hätte, MC sei nur Gehilfe gewesen. Alle drei Angeklagten hatten sich verabredet, Homosexuelle zu berauben. Sie waren gemeinsam auf den Geschädigten eingedrungen und hatten ihn mit dem Erfolg umstellt, dass dessen Begleiter aus Furcht weglief. Sie waren damit einverstanden, dass ███ und ████ dem Opfer die Jacke mit Gewalt auszogen. Sie blieben in seiner Nähe, um ihm notfalls Hilfe zu leisten (UA S. 17, 18). Bei dieser Art der Verabredung und des späteren abgestimmten Zusammenwirkens zwischen den Beteiligten ist die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes nicht zu beanstanden.

Auch die Strafzumessung, bei der das Landgericht nicht wesentlich über die Mindeststrafe hinausgegangen ist, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

C. Diese Ausführungen gelten entsprechend für die Revision des Angeklagten BC, der in gleicher Weise mit ████ zusammengewirkt hat.

Dieser Angeklagte war von vornherein auf die Jacke des Opfers aus. Sein Interesse an der Beute war daher noch größer als das der Angeklagten ████████ und MC. Die Mittäterschaft am schweren Raub ist einwandfrei dargelegt. Auch die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

D. Die Revision des Angeklagten R hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung. Die Einwendungen des Beschwerdeführers hiergegen enthalten im Wesentlichen nur Angriffe gegen die Feststellungen. Darauf kann die Revision nicht gestützt werden.

E. Die Revision des Angeklagten K ist unbegründet. Das gilt auch für die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung (§ 223a StGB). Der Angeklagte hat zwar den Geschädigten █████████████████ nicht selbst geschlagen. Er hat ihn aber gemeinsam mit K angegriffen, ihn später am Arm gepackt und in ein Gebüsch gestoßen (UA S. 22). Auch das war eine körperliche Misshandlung. Ob der Angeklagte „subjektiv bereit war, sich in dieser Hinsicht strafbar zu machen“, ist ohne Bedeutung. Die Annahme von Tateinheit zwischen der Hehlerei an der Uhr und der gefährlichen Körperverletzung beschwert den Angeklagten nicht. Das Landgericht hat die Strafe dem § 223a StGB entnommen. Es war daher nicht gehindert, strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte „bereit war, die Uhr des Geschädigten anzunehmen“. Dass der Angeklagte Amateurboxer ist, durfte das Landgericht bei einer Bestrafung wegen gefährlicher Körperverletzung verwerten.

SarstedtSiemerSchmitt
SchmidtHerrmann