Revision: Freispruch und Auferlegung notwendiger Auslagen auf die Landeskasse
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 130/64
- Datum
- 05.05.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen sind gemäß § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO der Landeskasse aufzuerlegen, wenn die Kostenentscheidung der Vorinstanz nicht dem Urteilsspruch entspricht.
Die Kostenentscheidung muss mit den Feststellungen des Urteils in Einklang stehen; widersprüchliche oder den Feststellungen widersprechende Erwägungen sind rechtsfehlerhaft.
Das Revisionsgericht kann in entsprechender Anwendung des § 354 StPO das Urteil ergänzen, wenn die Vorinstanz die Zuordnung der Kosten rechtsfehlerhaft getroffen hat.
Ein Freispruch ‚mangels Beweises‘ darf nicht zugleich die Feststellung eines fortbestehenden begründeten Tatverdachts enthalten; derartige Widersprüche sind zu bereinigen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 16. Januar 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Zimmerer Dieter ███ aus ████, dort geboren am ████████ 1939, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16. Januar 1964 dahin ergänzt:
Die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Landeskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Unzucht mit einem Kinde auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.
Die Begründung, die sie für ihre Entscheidung gibt, die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Kosten der Landeskasse nicht aufzuerlegen, ist rechtsfehlerhaft.
Das Landgericht spricht den Angeklagten „mangels Beweises“ frei und sagt, ein „begründeter Tatverdacht“ gegen ihn bleibe bestehen. Die im Urteil hierfür angeführten Erwägungen widersprechen den Feststellungen.
Danach war es schon zeitlich nicht möglich, dass der Angeklagte die 7-jährige Gabriele S[REDACTED] auf dem Boden des Hauses unzüchtig berührt haben könnte. Denn der Angeklagte ging von der Straße mit seinem Sohn Michael in seine Wohnung, ohne dass Gabriele ihn begleitete. An einem anderen Tage aber kann er die Tat offenbar nicht begangen haben. Diese Möglichkeit schließt das Urteil aus. Es schildert nämlich die Vorgänge so, dass nur ein bestimmter Tag im Juni 1963 dafür in Betracht kommt.
Die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen sind danach gemäß § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO der Landeskasse aufzuerlegen. In entsprechender Anwendung des § 354 StPO hat das Revisionsgericht selbst das Urteil ergänzt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Schmitt | |||
| Schmidt | Kersting |