Treffer
BGH Urteil

Revision: Betrugsverurteilung aufgehoben wegen Verwertung des Verteidigerverhaltens

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 130/59
Datum
30.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief mit seiner Revision die Verurteilung wegen Betrugs und ergänzende Strafaussprüche in Frage. Der BGH hob die Verurteilung wegen Betrugs und die damit verbundene Strafzumessung auf, weil das Landgericht das Verhalten des Verteidigers ohne Nachweis der Veranlassung dem Angeklagten zugerechnet hatte. Die Verurteilung wegen § 81a GmbHG (geständnisbasiert) blieb unbeanstandet. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwertung des prozessualen Verhaltens des Verteidigers gegen den Angeklagten setzt voraus, dass konkret festgestellt ist, der Verteidiger habe im Interesse oder auf Veranlassung des Angeklagten gehandelt.

2

Der Verteidiger ist ein selbständiges Organ der Rechtspflege; sein prozessuales Verhalten darf nicht ohne weitere tatsächliche Feststellungen dem Angeklagten zugerechnet werden.

3

Führt die unzutreffende Zuschreibung des Verteidigerverhaltens zu entscheidungserheblichen Mängeln der Beweiswürdigung oder der Strafzumessung, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Ein Geständnis kann eine tragfähige Grundlage für die Verurteilung wegen eines gesonderten Delikts (z. B. § 81a GmbHG) bilden, soweit keine Verletzung sachlichen Rechts vorliegt.

5

Der ursächliche Zusammenhang zwischen Täuschung und Vermögensschaden ist nicht bereits dadurch durchbrochen, dass Dritte erst später oder durch andere Erklärungen die durch die Täuschung veranlasste Vermögensverfügung als solche betrachten.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 13. November 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Horst S. █████ aus ████, geboren am ███████ 1922 in ██, Kreis ██ (Oberschlesien),

– Sachbezeichnung: B. u. a. –

wegen Betruges und Vergehens nach § 81a GmbHG

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ in ███ ████████████

Landgerichtsrat ███ bei ███ ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13. November 1958

1. im Schuld- und Strafausspruch wegen Betruges, 2. in den übrigen Strafaussprüchen gegen den Beschwerdeführer mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Soweit der Angeklagte ████████ aufgrund seines Geständnisses (UA S. 39) wegen Vergehens nach § 81a GmbHG verurteilt worden ist, rügt seine Revision nur Verletzung des sachlichen Rechts. Diese liegt jedoch nicht vor.

Insbesondere wird die Annahme des Landgerichts, dass der Beschwerdeführer und sein Mitangeklagter B. Mittäter sind (UA S. 45), von den Feststellungen (UA S. 36–39) getragen. Die Mittäterschaft des Beschwerdeführers wird bei der Art seines Tatanteils nicht dadurch ausgeschlossen, dass er nur im Interesse ███ tätig wurde. Schließlich brauchte die Strafkammer nicht ausdrücklich zu sagen, dass er „die Tat als eigene gewollt“ habe. Das wäre ohnehin keine Feststellung einer inneren Tatsache, sondern nur eine wertende Beurteilung (BGH JR 1955, 304, 305; BGHSt 8, 393, 396).

II. Die Verurteilung wegen Betruges kann jedoch nicht bestehen bleiben.

1. Die Strafkammer folgt in dem entscheidenden Punkt der Aussage der Geschädigten, der Zeugin Kl. █, und schenkt dem Angeklagten ████████████ keinen Glauben. Sie begründet dies unter anderem damit, er habe, obwohl schon in der Voruntersuchung häufig vernommen, „noch bis zum letzten Tage der Hauptverhandlung neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht“ (UA S. 26). Er habe weiter die Zeugen Eheleute ██ ████ unrecht der Beteiligung an zwei Fällen der Anklage verdächtigt. „Da der Angeklagte ███ in dieser Weise nicht zutreffende Behauptungen aufstellte, ist das Gericht der Überzeugung, dass seine Behauptung nicht ausreicht, um die Aussage der Zeugin Kl. █ zu widerlegen“ (UA S. 27).

Diese Erwägungen beanstandet die Revision mit Recht.

Laut Sitzungsniederschrift hat nicht der Angeklagte selbst, sondern sein Verteidiger im Laufe der Hauptverhandlung zahlreiche Beweisanträge gestellt und wiederholt beantragt, die Zeugen Eheleute ███ nicht zu vereidigen, weil sie der Teilnahme verdächtig seien. Dass der Angeklagte selbst diesen Verdacht in der Hauptverhandlung nicht vorgebracht hat, ist den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und eines beisitzenden Richters zu entnehmen. Denn beide Richter erklären nur, es sei ihnen nicht bekannt, ob der Verteidiger aus eigener Entschließung oder auf Veranlassung des Angeklagten gehandelt habe.

Übrigens enthält auch die dienstliche Äußerung des Staatsanwalts nichts darüber, dass der Angeklagte selbst die Eheleute ██ verdächtigt habe.

Durch die Erklärung der beiden Richter ist der Sinn der oben wiedergegebenen Urteilsstelle dahin erläutert, dass die Beweiswürdigung ein Verhalten nicht des Angeklagten selbst, sondern seines Verteidigers verwertet. Das mag zwar nicht unter allen Umständen rechtlich unzulässig sein. Im vorliegenden Fall hat aber das Gericht nach den dienstlichen Erklärungen nicht gewusst, ob und in welchem Maße der Angeklagte das Verhalten seines Verteidigers veranlasst oder gefördert hat. Das versteht sich auch keineswegs von selbst. Der Verteidiger kann sich sehr wohl selbständig und ohne jedes Zutun des Angeklagten entschlossen haben, die hier erörterten Anträge zu stellen. Das durfte er, wenn er von ihnen einen Nutzen für die Verteidigung erwartete, sogar gegen den Willen des Angeklagten tun. Das Landgericht verkennt diese Stellung des Verteidigers als eines selbständigen Organs der Rechtspflege (BGH NJW 1959, 731) und geht rechtlich fehlerhaft vor, indem es bei der Beweiswürdigung das Prozessverhalten des Verteidigers ohne weiteres dem Angeklagten zurechnet. An denselben Mangel leidet die Strafzumessung. Denn strafschärfend wird berücksichtigt, der Angeklagte habe versucht, „die Zeugen Eheleute ██ █████ zu belasten, ohne dass irgendwelche Anhaltspunkte für strafbare Handlungen dieser Zeugen ermittelt werden konnten“ (UA S. 50). Schon deshalb muss außer dem Schuldspruch wegen Betruges und der Gesamtstrafe auch der Strafausspruch wegen des Vergehens nach § 81a GmbHG aufgehoben werden, wie die Bundesanwaltschaft beantragt hat.

2. Auf die übrigen Rügen der Revision braucht der Senat nicht einzugehen. Er weist jedoch für den Fall, dass die neue Hauptverhandlung im Wesentlichen zu den gleichen Feststellungen wie bisher führt, auf folgendes hin: Selbst wenn die Bausparkasse die eingezahlten 10 000 DM erst auf das Schreiben B. S. vom 20. Mai 1955 hin (UA S. 22, 32) endgültig als Abschlussgebühr der N. Miet- und Eigentumswohnungs-GmbH angesehen und behandelt haben sollte, wäre der ursächliche Zusammenhang zwischen der Täuschungshandlung des Beschwerdeführers und dem Vermögensschaden der Frau Klawitter nicht unterbrochen (vgl. RG HRR 1941, 789; BGH vom 6. Juli 1956 bei Dallinger MDR 1956, 526 zu §§ 211, 212 StGB mit weiteren Nachweisen).

SarstedtSiemerDr. Börker
Dr. KoffkaSchmitt