Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Revision gegen Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 129/90
Datum
08.05.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wegen schwerer Brandstiftung ein. Der 5. Strafsenat des BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und verpflichtet den Beschwerdeführer zur Tragung der Kosten. Eine Verfahrensrüge nach § 265 StPO wegen ungenauer Tatzeit in der Anklageschrift wird zurückgewiesen, da die Verteidigung nicht beeinträchtigt war. Das Schreiben des Verteidigers wurde berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine aufhebungsbedürftigen Verfahrens- oder Rechtsfehler substantiiert darlegt.

2

Der Unterliegende hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, sofern das Rechtsmittel als unbegründet verworfen wird.

3

Eine Verfahrensrüge nach § 265 StPO, die sich gegen eine ungenaue Zeitangabe in der Anklageschrift richtet, ist unbegründet, wenn die Verteidigung durch die ungenaue Zeitangabe nicht in ihren Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigt wird.

4

Bei der Beurteilung von Mängeln der Anklageschrift ist auf die tatsächlichen Umstände des Verfahrens und die konkreten Vorbringen der Verteidigung abzustellen; eine näherungsweise Zeitangabe kann ausreichend sein, wenn der tatzeitliche Rahmen erkennbar bleibt.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 2. November 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Uwe G. ██████ ████████, geboren am 1961 in ████, zur Zeit in Haft,

wegen schwerer Brandstiftung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. Mai 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. November 1989 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Schreiben des Verteidigers vom 3. Mai 1990 ist berücksichtigt worden.

Zu der auf § 265 StPO gestützten Verfahrensrüge bemerkt der Senat: Die Anklageschrift (Ermittlungsergebnis) hat den Zeitpunkt der Tat im Falle II 3 der Urteilsgründe nur ungefähr („gegen 05.30 Uhr“) bezeichnet. Nach den von der Revision selbst vorgetragenen Umständen des Verfahrens ist die Verteidigung nicht dadurch beeinträchtigt worden, dass das Landgericht für die Tat einen „nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt gegen 5.00 Uhr“ (UA S. 9) angenommen hat.

LaufhütteFuhrmannHager
SchusterHorstkotte