Revision verworfen: Messerangriff nach einverständlicher Prügelei ist keine Notwehr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 129/75
- Datum
- 22.04.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine ernstlich zu prüfenden rechtlichen oder tatsächlichen Angriffspunkte aufweist.
Wer an einer einverständlichen Prügelei teilnimmt und, nachdem er den Kürzeren gezogen hat, ein Messer ergreift und auf den Gegner einsticht, handelt nicht in Notwehr.
Bei gegenseitiger Auseinandersetzung schließt die Teilnahme an der einverständlichen Prügelei den Anspruch auf Schutz durch Notwehr für einen retaliatorischen oder eskalierenden Einsatz einer Waffe aus.
Ein verwerfliches Rechtsmittel hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet.
Vorinstanzen
Landgericht Bückeburg, 28. November 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Jan ████████████ aus █████████████, geboren am ████████ 1924 in G(____) (Polen),
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. April 1975 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 28. November 1974 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu dem Einzelvorbringen der Revision zur Sache ist lediglich zu bemerken:
Wer bei einer einverständlichen Prügelei den Kürzeren zieht, daraufhin zum Messer greift und auf den Gegner einsticht, handelt nicht in Notwehr.
| Schmidt | Fleischmann | Fuhrmann | |||
| Herrmann | Schuster |