Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Messerangriff nach einverständlicher Prügelei ist keine Notwehr

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 129/75
Datum
22.04.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Bückeburg wegen gefährlicher Körperverletzung ein. Zentral war die Frage, ob ein Messerangriff nach einer einverständlichen Prügelei als Notwehr zu qualifizieren ist. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet und stellt fest, dass das Nachstechen nach dem Unterliegen in einer einverständlichen Schlägerei keine Notwehr darstellt. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine ernstlich zu prüfenden rechtlichen oder tatsächlichen Angriffspunkte aufweist.

2

Wer an einer einverständlichen Prügelei teilnimmt und, nachdem er den Kürzeren gezogen hat, ein Messer ergreift und auf den Gegner einsticht, handelt nicht in Notwehr.

3

Bei gegenseitiger Auseinandersetzung schließt die Teilnahme an der einverständlichen Prügelei den Anspruch auf Schutz durch Notwehr für einen retaliatorischen oder eskalierenden Einsatz einer Waffe aus.

4

Ein verwerfliches Rechtsmittel hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet.

Vorinstanzen

Landgericht Bückeburg, 28. November 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Jan ████████████ aus █████████████, geboren am ████████ 1924 in G(____) (Polen),

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. April 1975 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 28. November 1974 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu dem Einzelvorbringen der Revision zur Sache ist lediglich zu bemerken:

Wer bei einer einverständlichen Prügelei den Kürzeren zieht, daraufhin zum Messer greift und auf den Gegner einsticht, handelt nicht in Notwehr.

SchmidtFleischmannFuhrmann
HerrmannSchuster